Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/12463 - zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 489/12(B)
Deutscher Bundestag 26.02.2013
Drucksache 17/12463 17. Wahlperiode
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) - Drucksachen 17/7746, 17/10158, 17/10768 -
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Februar 2013
Der Vermittlungsausschuss
Böhrnsen Vorsitzender | van Essen Berichterstatter | Walter-Borjans Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
Zu Artikel 1 (§ 9 Satz 1 Nummer 5, 6 - neu - BMG), (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG), (§ 44 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 - neu - bis 8 -neu-, Absatz 4 BMG), (§ 47 BMG), (§ 54 Absatz 1, 2 Nummer 12, 13 BMG), (§ 56 Absatz 1 Nummer 4 - neu - BMG), (§ 58 - neu - BMG), Artikel 4 Satz 1 (Inkrafttreten)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden die Wörter ", § 49 Absatz 2 Satz 3" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2."
- b) In § 27 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
- c) § 44 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 werden die Wörter "für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels" durch die Wörter "für gewerbliche Zwecke" ersetzt.
- bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- a) der Werbung oder
- b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt."
- bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt."
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
- 1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
- 2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
- 3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt."
- d) § 47 wird wie folgt gefasst:
" § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
- (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
- (2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden."
- e) § 54 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder
- 2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder"
- bbb) In Nummer 13 werden nach der Angabe " § 47" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter "oder wiederverwendet." ersetzt.
- aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln und"
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- g) Folgender § 58 wird angefügt:
" § 58 Bericht und Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und § 44 Absatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Nummer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen diese dem Bundesministerium des Innern spätestens drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft."