I.
Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. November 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87f Abs. 1 und Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
II.
Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat erkennt an, dass mit dem Gesetz die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten neu geregelt und die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) weiter konkretisiert sowie einzelne Vorgaben anderer Richtlinien des Europäischen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation umgesetzt werden.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass spezielle verbraucherschützende Regelungen, die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern enthalten sind, mit diesem Gesetz fortgeschrieben werden.
- 3. Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass eine effiziente Ausgestaltung der nachträglichen Entgeltregulierung und der besonderen Missbrauchsaufsicht (§§ 38, 42 TKG) dringend notwendig ist. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass diese Tatsache zwischenzeitlich auch von der Bundesregierung nicht angezweifelt wurde und bedauert, dass gleichwohl keine Regelung vorgesehen ist, die eine effiziente sektorspezifische Ex-Post-Missbrauchskontrolle sicherstellt.