Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06. November 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 29. Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524 und
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Ziele
Zweck dieses auf Artikel 169 EG-Vertrag basierenden Vorschlags ist die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Ostsee-Forschungsprogramm (BONUS-169) aller acht EU-Länder des Ostseeraums (Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden, im Folgenden .die teilnehmenden Staaten") zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung der Ostseeregion. Die Ergebnisse aus dem Programm BONUS-169 sollen die Umsetzung einer sich an dem Ökosystem orientierenden Bewirtschaftung des Ostseeraums erleichtern sowie Entwicklung und Umsetzung von zweckmäßigen und ökologischen Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren unterstützen, mit denen die nachhaltige Nutzung der Güter und Dienste des Ökosystems gewährleistet werden kann.
Mit dieser Initiative wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet. Die in der Vergangenheit geförderten Projekte BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben bereits deutlich zur besseren Koordinierung der Meeresforschung im Ostseeraum beigetragen. BONUS-169 wird die notwendige Dynamik entwickeln, damit die kritische Masse bzw. das Integrationsniveau erreicht werden, die notwendig sind, um die äußerst komplexen nationalen Forschungssysteme angemessen einzubinden. Die Zusammenführung aller acht EU-Länder des Ostseeraums im Rahmen dieser Initiative fördert eine auf Dauer angelegte Koordinierung und Kooperation zwischen den Forschungsstrategien und den wissenschaftlichen Kreisen dieser Länder bei der Bewältigung gemeinsamer europäischer Herausforderungen, wodurch ein wichtiger Beitrag zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet wird, dessen national geförderte Forschungsprogramme nicht mehr voneinander abgeschottet werden. Auch die Russische Föderation kann sich an dem gemeinsamen Forschungsprogramm beteiligen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hinaus durfte BONUS-169 einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Ostseestrategie leisten und die Meeresstrategie und maritime Politik aktiv unterstützen.
Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf geeinigt, für BONUS-169 auf das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung, BONUS-EWIV, mit Sitz in Helsinki, Finnland, als spezifische Durchführungsstruktur zurückzugreifen.
1.2. Begründung des Vorschlags
Das Ökosystem der Ostsee ist einem gewaltigen natürlichen und anthropogenen Druck ausgesetzt. Dabei nehmen die auf die Ostsee und ihre Küsten einwirkenden Belastungen durch Umweltverschmutzung, Eutrophierung, Klimawandel, Versauerung, invasive nichtheimische Arten, den Raubbau an lebenden Ressourcen und den Verlust an biologischer Vielfalt ständig zu und verstärken sich gegenseitig. Sie führen dazu, dass die Ostsee immer weniger in der Lage ist, die für den Menschen wichtigen Güter und Dienste auf Dauer bereitzustellen. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen auf die gesamte Ostseeregion und die Europäische Gemeinschaft insgesamt. Globale Veränderungen (wie der Klimawandel) sowie langfristige und weitreichende Einflüsse, mit deren Zunahme in den nächsten Jahrzehnten zu rechnen ist, werden das System der Ostsee zusätzlich belasten.
Die nachhaltige Lösung von Umweltproblemen sowie Entwicklung und Umsetzung eines auf das Ökosystem der Ostsee ausgerichteten Konzepts erfordern neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das äußerst komplexe System der Ostsee sowie dessen Wechselwirkungen und Rückkopplungen mit den unterschiedlichsten natürlichen und anthropogenen Akteuren.
Zwar gibt es im Ostseeraum vielfältige Forschungsaktivitäten, doch sind diese Anstrengungen nach wie vor meist unkoordiniert und es liegt ihnen kein regional abgestimmter Aktionsplan zugrunde. Folglich sind diese angesichts der komplexen Herausforderungen so dringend notwendigen Bemühungen stark zersplittert.
Für den Ostseeraum besteht dringender Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene, da die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene vorhandenen Forschungskapazitäten jeweils allein nicht ausreichen, die komplexen ökologischen Herausforderungen des Ostseeraums insgesamt anzugehen. Dringend notwendig sind zwischen den Ostseeländern verzahnte und koordinierte Maßnahmen, wenn den erheblichen und drängenden Umweltproblemen der Region wirksam begegnet werden soll. BONUS-169 bietet die Chance, die kritische Masse bzw. das Integrationsniveau zu erreichen, die notwendig sind, um die äußerst komplexen nationalen Forschungssysteme angemessen zusammenzuführen. Ziel ist es, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten zur Ostsee in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengefuhrt werden.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit den vom Rat und dem Europäischen Parlament in den letzten 15 Jahren geförderten langfristigen politischen Bestrebungen, die Forschungsaktivitäten in Europa besser zu koordinieren und die nationalen und regionalen Forschungsstrategien und -programme mit Hilfe des Siebten Forschungsrahmenprogramms (RP7) aufeinander abzustimmen, um Fragmentierung und Überschneidungen zu vermeiden.
Als Antwort darauf legt die Kommission diesen Vorschlag für eine Beteiligung der Gemeinschaft an einem Europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169) vor, an dem mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.
1.3. Bestehende Initiativen auf diesem Gebiet
Wenngleich die Umweltforschung in der Ostseeregion auf zahlreiche Programme des FTE-Rahmenprogramms der EU zurückgreifen kann, gibt es derzeit kein maßgeschneidertes Programm, das gemeinsam durchgeführt wird und sich mit den Umweltproblemen der Ostseeregion selbst befasst.
Ein erster Schritt zur Verbesserung der Koordinierung in der Region war das BONUS ERA-NET (2004-2006), das auf der Grundlage des Sechsten Rahmenprogramms gefördert wurde. Hierbei wurden große Fortschritte beim Aufbau der Kommunikation zwischen den Forschungsfördereinrichtungen der Region erzielt. So wurden die Forschungslandschaft untersucht, die Voraussetzungen für eine weitere Integration sondiert, Analysen erstellt, ein Wissenschaftsplan ausgearbeitet und die Rechtsgrundlage für eine dezentralisierte Durchführungsstruktur geschaffen. 2006 hat das Europäische Parlament in seinem Bericht zum Kommissionsvorschlag für das Siebte Rahmenprogramm (RP7) auf das Problem der Fragmentierung hingewiesen und unterstrichen, dass .es von entscheidender Bedeutung (ist), dass das Siebte Rahmenprogramm die Koordinierung der einzelstaatlichen und regionalen Forschungspolitiken und Programme unterstützt" und dass es zur Vermeidung von "Fragmentierung und Überschneidungen von Zuständigkeiten..." darauf ankommt, .im Rahmen der langfristigen Forschungsaufgaben mehr Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen und europäischen Forschungsprogrammen sowie zwischen den Wirtschaftsakteuren herbeizuführen". BONUS-169 zahlte zu den vier potenziellen Initiativen, die nach Artikel 169 in die spezifischen Programme "Zusammenarbeit" und "Kapazitäten"1 zur Unterstützung dieser Koordinierung aufgenommen wurden. Da das Programm noch nicht ausgereift war und noch nicht durchgeführt werden konnte, wurde es bei den ersten Initiativen nach Artikel 169 nicht berücksichtigt. Vor Verabschiedung einer voll ausgearbeiteten BONUS-169-Initiative wurde im Rahmen des RP7 das ERA-NET Plus-Programm (2007-2011) als Überbrückungsmaßnahme gefördert, um die ermittelten Mechanismen über eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen weiterzuentwickeln und in der Praxis zu testen.
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
BONUS-169 folgt in Intention und Geist der Europäischen Strategie für die Meeresforschung und maritime Forschung und der EU-Strategie für den Ostseeraum. Darüber hinaus wird das Programm zur Erreichung der Ziele der erneuerten Lissabonner Strategie beitragen, insbesondere zur Steigerung und Verbesserung der Investitionen in Wissen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung sowie zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion, und Europa bei einer effizienteren Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen in der Region, wie Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, Fremdenverkehr, Aquakultur, Lebensmittelsicherheit und Seeverkehr, unterstützen.
2. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Massnahme
BONUS-169 wird die nationalen Forschungsprogramme und .aktivitäten der acht Ostseeländer in einem einzigen gemeinsamen Forschungsprogramm verzahnen und insbesondere die Forschungs- und Umweltziele der Strategie für den Ostseeraum, der Strategie für die Meeresforschung und maritime Forschung und der Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Ferner werden die finanziellen Mittel der EU eine kritische Masse an Kapazitäten, Sachverstand und Ressourcen bilden, von der Anreize für strukturelle Veränderungen der nationalen Systeme zur Erforschung des gesamten Ostseebeckens ausgehen und die die Entwicklung und Durchführung eines dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären, gut integrierten und gezielten Forschungsprogramms fördert, das von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird.
Hierzu wird BONUS-169 in zwei Phasen eingeteilt: In einer ersten, sich über zwei Jahre erstreckenden Strategiephase werden geeignete Konsultationsforen für die aktive Einbeziehung der interessierten Kreise eingerichtet, ein strategischer Forschungsplan erstellt und die Durchführungsmodalitäten im Einzelnen weiter ausgearbeitet. In der mindestens fünf Jahre dauernden Durchführungsphase werden mindestens drei gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen veröffentlicht, um BONUS-169-Projekte zu fördern, die sich mit einzelnen strategischen Zielen der Initiative befassen.
Das zweistufige Konzept ermöglicht die Einbeziehung einer größeren Bandbreite von Fördereinrichtungen und damit die Mobilisierung zusätzlicher Mittel sowie den Aufbau eines kohärenten, politisch ausgerichteten und langfristigen Forschungsplans zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung in der Region.
Da der Erfolg von BONUS-169 in großem Maße von der Erreichung der in der Strategiephase festgelegten Ziele abhängt, wird die Kommission die Ausgereiftheit und Durchführbarkeit der Initiative prüfen und bei einer positiven Bewertung mit der BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung schließen.
Die Europäische Gemeinschaft wird sich mit einem den zuschussfähigen Beitragen der teilnehmenden Staaten entsprechenden Beitrag von höchstens 50 Mio. Euro beteiligen, womit für die Initiative voraussichtlich insgesamt 100 Mio. Euro zur Verfügung stehen werden. Die Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaftsbeitrag werden wie ein echtes gemeinsames Budget verwaltet.
Die Strategiephase wird mit Hilfe einer Finanzhilfe umgesetzt, die entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Regeln und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)2 gewahrt wird.
Die Durchführungsphase folgt dem Prinzip der indirekten zentralen Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung hat die Kommission von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, vorab den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise u. a. von Finanzhilfeverfahren, eines Systems zur internen Kontrolle, eines angemessenen Buchführungssystems sowie einer unabhängigen externen Prüfung zu verlangen.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag für das Programm BONUS-169 stützt sich auf Artikel 169 EG-Vertrag, der eine Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsieht.
Ferner kommt nach der Entscheidung 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007.2013) das Programm BONUS-169 für die Koordinierung von Forschungsprogrammen außerhalb des Gemeinschaftsrahmens ausdrücklich in Frage.
3.2. Subsidiaritätsprinzip
Trotz aller Bemühungen zur Vermeidung von Fragmentierung und Überschneidungen in der Ostseeforschung müssen die national geförderten Forschungsanstrengungen nach wie vor starker verzahnt werden, um die überwiegend grenzüberschreitenden Umweltprobleme des Ostseeraums in vollem Umfang bewältigen zu können. Die strategischen Ziele dieser Maßnahme, insbesondere die Verzahnung der bereits im Ostseeraum vorhandenen nationalen Forschungsprogramme, die sich mit dringenden Umweltproblemen im Ostseeraum befassen, und die zur Fragmentierung führenden Unzulänglichkeiten können von den Mitgliedstaaten allein und im Rahmen ihrer Verfassungssysteme nicht bewältigt werden, da rein auf zwischenstaatlicher Ebene ergriffene Maßnahmen zur Koordinierung der öffentlichen Mittelvergabe für die Umweltforschung im Ostseeraum in den letzten Jahren stagniert haben und bislang keine Erfolge vorweisen konnten.
Die auf der Grundlage von Artikel 169 zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen 1) eine themenübergreifende, auf den tatsächlichen Forschungsbedarf zugeschnittene Förderung des echten Forschungsbedarfs, die aus den herkömmlichen Förderprogrammen .herausfällt", beispielsweise von Projekten, die Natur- mit Sozial- oder Geisteswissenschaften verbinden, 2) eine Angleichung des Ost-West-Ungleichgewichts in der FuE-Förderung und 3) einen Anstoß für nationale Forschungsfördereinrichtungen, ihre Unabhängigkeit zugunsten einer effizienten gemeinsamen Verwaltung eines das System der Ostsee umfassenden Forschungsprogramms teilweise aufzugeben. Diese Sichtweise erfuhr auch eine sehr starke politische Unterstützung durch die nationalen Regierungen der Ostseeländer, durch verschiedene Europäische Rate und das Europäische Parlament.
Ferner wird diese Initiative, abgesehen von dem erwarteten regionalen Mehrwert, auch die Entwicklung ähnlicher Verwaltungsmodelle für die Erforschung anderer europäischer Meere unterstützen.
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Laut Artikel 169 kann die Gemeinschaft .im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen." Das heißt, es liegt an den Mitgliedstaaten, den großen Spielraum für nationale Entscheidungen zu nutzen.
Die Initiative durfte durch die Mobilisierung von bis zu 100 Mio. EUR für die Ostseeforschung einen deutlichen Hebeleffekt bewirken - eine Summe, die ohne Artikel 169 nicht hatte bereitgestellt werden können und die angesichts der Art und Dringlichkeit der Herausforderungen als absolut notwendig angesehen wird. Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung wird BONUS-169 einen deutlichen Wandel von dem derzeit stark fragmentierten System der FTE-Investitionen in die Umweltforschung in der Ostseeregion hin zu strukturierten und ausgewogenen Investitionen bewirken, mit denen die komplexen und länderübergreifenden Aspekte des gesamten Ostseesystems angegangen werden können, und die Entwicklung und Durchführung solider nachhaltiger Strategien in der Region unterstützen.
3.4. Wahl des Instruments
Angesichts der allgemeinen und besonderen Ziele der Initiative wurden die drei folgenden Optionen geprüft:
- - Option 1: Fortsetzung der bisher im Rahmen des RP7 entwickelten Strategien (.Business as usual")
- - Option 2: Rückgriff auf regional ausgerichtete themenübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen aus dem Rahmenprogramm
- - Option 3: Rückgriff auf Artikel 169 mit drei alternativen Ansätzen (A, B und C), je nach Umfang und Tiefe der strategischen Orientierung und der Einbeziehung der interessierten Kreise in die Ausrichtung und Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen
- - Option 3 - Ansatz A: Rückgriff auf Artikel 169 mit dem Schwerpunkt allein auf der Meeresforschung und mit der unmittelbaren Veröffentlichung von wissenschaftlich orientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen
- - Option 3 - Ansatz B: Rückgriff auf Artikel 169 mit einem erweiterten Schwerpunkt, der das gesamte Ostseebecken einbezieht, und mit einer strategischen Vision und einem Fahrplan, die vor dem Start der Initiative und dem Kommissionsvorschlag ausgearbeitet werden
- - Option 3 - Ansatz C: Rückgriff auf Artikel 169 mit einem erweiterten Schwerpunkt, der das gesamte Ostseebecken einbezieht, und mit einer strategischen Vision und einem Fahrplan, die während der ersten Phase der Initiative ausgearbeitet werden Der Option 3 (Ansatz C) wird der Vorzug gegeben, da mit ihr die vorstehend genannten Probleme wirksam angegangen werden können, weil eine auf Dauer angelegte und nachhaltige Integration auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Institutionen und der Forschungsgemeinschaft erreicht wird.
Mit dem Gemeinschaftsbeitrag soll sichergestellt werden, dass für die Initiative, die auf rein nationalen Aktivitäten aufbaut, aber nicht auf diese beschränkt bleibt, ein Arbeitsprogramm ganz im Interesse Europas aufgestellt wird.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Haushaltsauswirkungen dieses horizontalen Vorschlags sind bereits in der Rechtsgrundlage des RP73 sowie im spezifischen Programm "Zusammenarbeit" des RP74 ausgeführt. Die zwischen der Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur zu treffende Vereinbarung gewährleistet den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und teilnehmende Staaten) und für die privatwirtschaftlichen Beteiligten.
Die EU wird in direktem Kontakt mit der spezifischen Durchführungsstruktur von BONUS-169 (der in Helsinki ansässigen "BONUS-EWIV") stehen, die für die Zuweisung und Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags und der Bareinzahlungen der Mitgliedstaaten, für die Überwachung der Verwendung und die Berichterstattung darüber zuständig ist. Der Gemeinschaftsbeitrag und die Bareinzahlungen der Mitgliedstaaten werden als echtes gemeinsames Budget verwaltet.
5.2. Überprüfungen
Vor Einleitung der Durchführungsphase wird die Kommission die Ausgereiftheit und Durchführbarkeit der Initiative prüfen. Während der Durchführungsphase wird eine Halbzeitüberprüfung und nach Abschluss des gemeinsamen Forschungsprogramms eine abschließende Überprüfung vorgenommen.
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
6. Anhörung der interessierten Kreise
6.1. Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zur Begleitung der Folgenabschätzung wurden fünf unabhängige Sachverständige, die die "BONUS Impact Assessment Expert Group (IAEG)" bildeten, beratend hinzugezogen. Die Gruppe vereinte eine große Bandbreite hochrangiger Experten und trat 2008 und im ersten Halbjahr 2009 regelmäßig in Brussel5 zu Sitzungen zusammen. Ihre Empfehlungen bildeten die Grundlage für die Überarbeitung des BONUS-169-Programms durch das BONUS-Konsortium, das von zwei unabhängigen Sachverständigen, die hiermit von der Kommission beauftragt wurden, unterstützt wurde.
Beide Expertengruppen untersuchten ein großes Spektrum von Hintergrunddokumenten zur allgemeinen Situation der Umwelt und der Umweltforschung im Ostseeraum sowie alle vom BONUS-169-Konsortium bereitgestellten Unterlagen und berieten das BONUS-Konsortium bei der Ausarbeitung des Dokuments "Outline of BONUS-169 Joint Baltic Sea System Research Programme".
6.2. Konsultation einschlägiger Akteure durch die Kommission
Konsultation im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme und Umsetzung des Siebten Forschungsrahmenprogramms der EU BONUS-169 ist Teil des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" und war Gegenstand eines sehr breit angelegten Konsultationsverfahrens, das im Rahmen des RP7 durchgeführt wurde. Da es unter den thematischen Bereich Umwelt (einschließlich Klimawandel) fällt, unterliegt es regelmäßigen Konsultationen des entsprechenden Programmausschusses und des Programmbeirats.
Konsultation zur Europäischen Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung BONUS-169 war Teil der Europäischen Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung und wurde damit dem im Rahmen dieser Strategie durchgeführten Konsultationsverfahren unterzogen.
Konsultation der Minister der EU-Länder des Ostseeraums hinsichtlich der politischen Beteiligung an einem künftigen BONUS-169
In Beantwortung des Schreibens von Forschungskommissar Poto.nik vom November 2008 haben die Forschungsminister der an BONUS teilnehmenden Staaten nochmals ihre politischen und finanziellen Zusagen für die Initiative bestätigt und hervorgehoben, dass die ursprüngliche Version von BONUS-169 entsprechend den IAEG-Empfehlungen überarbeitet werden muss.
Konsultation der interessierten Kreise im Rahmen der EU-Strategie für den Ostseeraum6
Die äußerst breit angelegte EU-Strategie für den Ostseeraum (EUSBR) verweist sowohl bei den strategischen Maßnahmen als auch im detaillierten Aktionsplan ausdrücklich auf die BONUS-169-Initiative. Damit war sie auch Gegenstand der Konsultationen der Öffentlichkeit und der interessierten Kreise, die hierzu 2008/20097 durchgeführt wurden.
Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung Der Entwurf des Berichts der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 9. September 2009 vorgelegt. Das mit hochrangigen Kommissionsbeamten besetzte Gremium prüft die Qualität der Berichte über die Folgenabschätzung wichtiger Kommissionsinitiativen. Nachdem der Ausschuss am 11. September 2009 seine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde der Bericht so weit wie möglich entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses überarbeitet. Die Empfehlungen zielten vor allem auf eine bessere Darlegung des Mehrwerts der EU-Maßnahme und auf eine Klärung der Ziele der BONUS-Initiative. Der überarbeitete Bericht wurde dem Ausschuss nochmals am 21. September 2009 vorgelegt. Der Ausschuss befürwortete diese neue Version, gab jedoch einige Empfehlungen zur weiteren Prüfung ab. In der endgültigen Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung wurde versucht, einige der letzten Empfehlungen des Ausschusses möglichst zu berücksichtigen und zu begründen, weshalb - vor allem aufgrund fehlender Daten - die restlichen Empfehlungen nicht berücksichtigt werden konnten.
6.3. Konsultation der interessierten Kreise durch das BONUS-Konsortium
Bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Wissenschaftsplans und der Durchführungsstrategie kontaktierte das BONUS-Konsortium zwischen Juni 2005 und November 2006 unterschiedlichste Interessengruppen. Das Verfahren umfasste verschiedene Konsultationsmechanismen und Rückkopplungen in allen neun Ostseeländern (d. h. in den acht EU-Ländern und in der Russischen Föderation). Neben den Fördereinrichtungen des BONUS-Konsortiums, den zuständigen Ministerien und deren Fachinstitute, den zwischenstaatlichen und internationalen Organisationen und politischen Entscheidungsträgern wurde ein breites Spektrum von Wissenschaftlern unterschiedlichster Disziplinen und Bereiche der Meereswissenschaften an Hochschulen und in Regierungsstellen befragt.
Darüber hinaus spielte der BONUS-Beirat, dem ein breites Spektrum von Interessengruppen angehört, wie HELCOM, ICES, DG MARE, WWF und der finnische Verband der Landwirte, eine zentrale Rolle bei der Ausarbeitung des Wissenschaftsplans und der Durchführungsstrategie für BONUS-169.
Der der GD RTD im Juni 2009 vorgelegte und überarbeitete BONUS-169-Forschungsplan stützt sich auf die Arbeiten und Konsultationen, die für die ursprüngliche BONUS-169-Initiative durchgeführt wurden.
Eine umfassende und strategisch ausgerichtete Konsultation der interessierten Kreise wird während der Strategiephase des Programms durchgeführt und richtet sich an Interessengruppen anderer einschlägiger Sektoren, wie der Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Verkehr und Wasserwirtschaft.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag9, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)10 (im Folgenden .das Siebte Rahmenprogramm") sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 EG-Vertrag vor.
- (2) Die Entscheidung 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007.2013)11 befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für mehr als einen Themenbereich des Siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet der Ostseeforschung als eine der Maßnahmen, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen eignen.
- (3) Das Ökosystem der Ostsee, ein halbumschlossenes europäisches Binnenmeer, ist eines der größten Brackwassergebiete der Welt und ist heutzutage ernsthaft gefährdet durch viele natürliche und vom Menschen verursachte Belastungen, etwa die Verschmutzung durch Schwermetalle, persistente organische Schadstoffe, radioaktives Material, ausgelaufenes Ol und sonstige schädliche und gefährliche Stoffe, übermäßigen Eintrag von Nährstoffen und organischen Materialien, was zu fortgeschrittener Eutrophierung führt, die Einführung schädlicher fremder Organismen, die nicht nachhaltige Nutzung der Fischbestände, negative Folgen der Klimaänderung, den Verlust der biologischen Vielfalt und zunehmende Eingriffe des Menschen in Küstengebiete und außerhalb der Küstengebiete, darunter ökologisch nicht tragfähiger Tourismus. Diese Belastungen haben die Kapazität der Ostsee, beständig die Güter und Dienste zu liefern, von denen die Menschen direkt und indirekt aus gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gründen abhängen, ernsthaft eingeschränkt.
- (4) Der Europäische Rat vom 14. Dezember 2007 wies mit Nachdruck auf den Besorgnis erregenden Zustand der Umwelt in der Ostsee hin, was sich in der Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum12 niedergeschlagen hat. Darüber hinaus förderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Artikel-169-Initiative für den Ostseeraum zu unterbreiten.
- (5) Die Wissenschaft kann dazu beitragen, diese Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.
- (6) Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Ostseeraum durchführen, mangelt es an Koordinierung auf europäischer Ebene, um die für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderliche kritische Masse zu erreichen.
- (7) Darüber hinaus sind bestehende sektorspezifische Forschungsstrukturen, die sich in der langen Zeit des einzelstaatlichen Vorgehens entwickelt haben, tief in nationalen Verwaltungssystemen verwurzelt und stehen der Entwicklung und Finanzierung der multidisziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Umweltforschung im Wege, die für die Bewältigung der Probleme der Ostsee aber erforderlich ware.
- (8) Obschon es bei der Zusammenarbeit im Bereich der Ostseeforschung zwischen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ostseeraums eine lange Tradition gibt, fehlte es den Kooperationsbemühungen bislang an angemessenen finanziellen Mitteln für die optimale Ausnutzung des Forschungspotenzials. Grund dafür sind die ungleiche Wirtschafts- und Entwicklungslage in den Ländern wie auch die äußerst unterschiedlichen Forschungsprogramme, -themen und -schwerpunkte. Dadurch konnte sich das Potenzial nicht entfalten, so dass keine Forschungsergebnisse erzielt werden konnten, die für die Politikgestaltung von erheblichem Nutzen waren.
- (9) Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms "Zusammenarbeit"13 eine finanzielle Unterstützung von BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS im Bereich der Ostseeumweltforschung vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen Forschungsfördereinrichtungen im Ostseeraum und den Übergang zu einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Ostsee auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag zu erleichtern.
- (10) Im Einklang mit dem Konzept des Siebten Rahmenprogramms und den im Rahmen von BONUS ERA-NET durchgeführten Konsultationen der betroffenen Kreise zufolge besteht Bedarf an politisch ausgerichteten Forschungsprogrammen im Ostseeraum.
- (11) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden .teilnehmende Staaten") haben sich darauf verständigt, das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS-169 (im Folgenden "BONUS-169") gemeinsam durchzuführen. BONUS-169 dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten auf dem Gebiet der Umweltforschung im Ostseeraum.
- (12) Auch wenn die BONUS-169-Initiative weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt sie mehrere thematisch verwandte Gemeinschaftsforschungsprogramme zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für das Ökosystem sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur, Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökönomische Aspekte. Die Initiative ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Gemeinschaftsstrategien und Richtlinien, darunter die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)14, die EU-Strategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik15 und internationale EU-Verpflichtungen wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS-169 vielen anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik zugute kommen.
- (13) Um die Wirkung von BONUS-169 zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Gemeinschaft zugestimmt.
- (14) BONUS-169 sollte eine der Durchführungsphase vorangehende Strategiephase beinhalten, damit eine breite Konsultation der interessierten Kreise über das strategisch ausgerichtete Forschungsprogramm durchgeführt werden kann, das auch neu entstehenden Forschungsbedarf aufgreifen kann. Während der Strategiephase der Initiative sollte die Einbeziehung zusätzlicher, sektororientierter Fördereinrichtungen angestrebt werden, um die auf sektorenübergreifende Endnutzerbedürfnisse ausgerichtete Forschung starker zu verzahnen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse in Vereinbarungen der Politik und der Ressourcenbewirtschaftung in einer breiten Palette von Wirtschaftssektoren auch tatsächlich genutzt und übernommen werden.
- (15) Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger die Ausgereiftheit und Umsetzbarkeit der Initiative prüfen.
- (16) Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Millionen EUR zu BONUS-169 beizusteuern. Nicht pekuniäre Beiträge in Form von Zugang und Nutzung von Infrastrukturen sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der BONUS-169-Projekt unterzogen werden.
- (17) Der Beitrag der Gemeinschaft zu BONUS-169 sollte sich auf bis zu 50 Millionen EUR für die gesamte Laufzeit von BONUS-169 belaufen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, damit deren Interesse, das Programm gemeinsam durchzuführen, steigt. Der Großteil des Gemeinschaftsbeitrags sollte der Durchführungsphase zugewiesen werden. Für jede Phase ist ein Höchstbetrag festzulegen. Der Höchstbetrag für die Durchführungsphase sollte um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden.
- (18) Für die gemeinsame Durchführung von BONUS-169 ist nach Maßgabe der Entscheidung 971/2006/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS-169 auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur (Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung/Baltic Organisations Network for Funding Science, BONUS EWIV (im Folgenden "BONUS-EWIV") ) verständigt. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Gemeinschaftsbeitrags und der Beiträge der teilnehmenden Staaten sein. Diese Beiträge sollten von der BONUS-EWIV gemäß den Finanzierungsregeln und .verfahren des Programms verwaltet werden. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Abwicklung von BONUS-169 mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.
- (19) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Staaten Mittel bewilligen und ihre Finanzbeiträge auszahlen.
- (20) Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaft handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)16 richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird.
- (21) Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaft handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Gemeinschaftsbeitrags sollte indirekt und zentral verwaltet werden gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften17 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung18.
- (22) Die Zinserträge aus den an die BONUS-EWIV gezahlten Beitragen sollten als Einnahmen betrachtet und der Durchführung von BONUS-169 zugewiesen werden.
- (23) Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Gemeinschaft und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kurzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS-169 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS-169 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
- (24) Um BONUS-169 wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-169-Projekten gewahrt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen zentral ausgewählt werden.
- (25) Die Gemeinsame Forschungsstelle ist eine Dienststelle der Kommission und da ihre Institute über Forschungskapazitäten mit Relevanz für BONUS-169 verfügen, konnten sie zur Durchführung des Programms beitragen. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf die Förderungsmöglichkeiten geklärt werden.
- (26) Damit Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte die Bewertung denselben Grundsätzen folgen, die für im Zuge des Siebten Rahmenprogramms eingereichte Vorschläge gelten. Daher sollte die Bewertung der Vorschläge zentral durch unabhängige Sachverständige unter Verantwortung der BONUS-EWIV erfolgen. Rangfolge und Prioritäten sollten von der BONUS-EWIV genehmigt werden, wobei streng dem verbindlichen Ergebnis der unabhängigen Bewertung zu folgen ist.
- (27) Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS-169 berechtigt sein.
- (28) In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS-169 beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Gemeinschaft sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS-169 im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.
- (29) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft19, der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmasigkeiten20 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)21 sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
- (30) Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS-169 müssen grundlegenden ethischen Grundsätzen, die u. a. in Artikel 6 EU-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen.
- (31) Die Kommission sollte in Zwischenbewertungen Qualität und Effizienz der Durchführung von BONUS-169 sowie die Forschritte beim Erreichen der Ziele untersuchen und zudem eine Abschlussbewertung vornehmen.
- (32) Die BONUS-EWIV sollte die Teilnehmer an den ausgewählten BONUS-169-Projekten dazu ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und weitreichend zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen .
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Gemeinschaftsbeitrag
- 1. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS-169 (im Folgenden "BONUS-169"), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden .teilnehmende Staaten") gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieser Entscheidung geleistet.
- 2. Die Gemeinschaft leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS-169 einen Finanzbeitrag von bis zu 50 Millionen EUR; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Gemeinschaftsbeitrag entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten.
- 3. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" vorgesehen sind.
Artikel 2
Durchführung von BONUS-169
- 1. BONUS-169 wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung/Baltic Organisations Network for Funding Science, BONUS-EWIV (im Folgenden "BONUS-EWIV") durchgeführt.
- 2. BONUS-169 wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt: einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase.
- 3. Die Strategiephase des Programms erstreckt sich über zwei Jahre. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch:
- (a) Erstellung eines strategischen Forschungsplans - im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts des Programms mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen;
- (b) Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise - mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren;
- (c) Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-169-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte.
- 4. Die Durchführungsphase erstreckt sich über mindestens fünf Jahre. Während der Durchführungsphase werden im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS-169 betreffen, mindestens drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen veröffentlicht. Diese Aufforderungen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, nicht mit anderen Gemeinschaftsquellen kumulierten Finanzierung sowie Nichtrückwirkung ausgewählt.
Artikel 3
Bedingungen für den Gemeinschaftsbeitrag
- 1. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Strategiephase beläuft sich auf bis zu 1,25 Millionen EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.
- 2. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführungsphase beläuft sich auf bis zu 48,75 Millionen EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase kann bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten darin bestehen, Zugang zu Forschungsinfrastrukturen zu gewähren (im Folgenden "Infrastruktur-Sachbeitrag").
- 3. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführungsphase wird unter folgenden Bedingungen geleistet:
- (a) eine positive von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführte Bewertung der Strategiephase; Gegenstand dieser Bewertung sind die Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 3 und Anhang I genannten Ziele und Leistungen;
- (b) Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS-169 durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (.Haushaltsordnung") und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
- (c) Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS-169 in Übereinstimmung mit Anhang II;
- (d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS-169 gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen;
- (e) Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS-169 und Barzahlungen zu leisten sowie auf Nachfrage effektiv Infrastruktur-Sachbeiträge zu erbringen; diese Verpflichtungen sollten in einen Finanzierungsplan aufgenommen werden, der von den zuständigen nationalen Behörden für die Beiträge zur gemeinsamen Durchführung der BONUS-169-Durchführungsphase vereinbart wird;
- (f) Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation22;
- (g) Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.
Artikel 4
Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle
- 1. Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS-169 förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten.
- 2. Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-169-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Gemeinschaftsbeitrag im Sinne von Artikel 1.
Artikel 5
Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der BONUS-EWIV
- 1. Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird.
- 2. Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der BONUS-EWIV geschlossen werden.
Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere folgende Elemente:
- (a) Festlegung der übertragenen Aufgaben;
- (b) Bestimmungen über den Schutz von Gemeinschaftsmitteln;
- (c) Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-169-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen;
- (d) Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission;
- (e) Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;
- (f) Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;
- (g) Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge;
- (h) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV;
- (i) Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen konnten;
- (j) Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS-169 entstehen;
- (k) die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen.
- 3. Die Kommission führt eine Exante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen.
Artikel 6
Auf die Beiträge anfallende Zinsen
- Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS-169 anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS-169 zugewiesen.
Artikel 7
Kürzung, Zuruckhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft
- Wird BONUS-169 nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS-169 kurzen, zurückhalten oder einstellen.
- Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS-169 nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Hohe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kurzen.
Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch die teilnehmenden Staaten
- Bei der Durchführung von BONUS-169 ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehender Beträge sicherzustellen.
Artikel 9
Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof
- Die Kommission und der Rechnungshof sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 10
Gegenseitige Unterrichtung
- Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten leiten der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zu, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV anfordern.
Artikel 11
Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder
- Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS-169 berechtigt. Mitgliedstaaten und Länder, die BONUS-169 beigetreten sind, werden als teilnehmende Staaten betrachtet.
Artikel 12
Beteiligung anderer Länder
- Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.
- Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen, und Einzelpersonen, die dort wohnhaft sind, für eine BONUS-169-Förderung in Frage kommen.
Artikel 13
Jahresbericht und Bewertung
- Die Kommission fugt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS-169 ein.
- Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS-169 vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten beim Erreichen der in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält Empfehlungen an BONUS-169 zur weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind.
- Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- Nach Ablauf der Gemeinschaftsbeteiligung an BONUS-169, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS-169 vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 14
Inkrafttreten
- Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
BONUS-169 - Ziele und Durchführung
1. Ziele
Mit BONUS-169 werden die Forschungskapazitäten im Ostseeraum im Hinblick darauf gestärkt, die Entwicklung und Umsetzung zweckmäßiger Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren zu untermauern, wirksam auf die sich jetzt und in Zukunft stellenden gewaltigen Umweltprobleme und gesellschaftlichen Herausforderungen der Region zu reagieren und Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschungsprogramme und -konzepte des Ostseeraums durch die Einbindung der Forschungsaktivitäten in ein dauerhaftes, kooperatives, interdisziplinäres, gut integriertes und zielgerichtetes multinationales Programm zu verbessern.
Mit dieser Initiative wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet.
Hierzu ist es notwendig, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten zur Ostsee in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengefuhrt werden. Daher werden mit der BONUS-169-Initiative folgende Ziele angestrebt:
- a) Festlegung eines politisch ausgerichteten strategischen Forschungsplans
- b) Verbesserung der Koordinierung und Integration öffentlicher länder- und sektorenübergreifender Forschungsprogramme
- c) Erhöhung der Forschungskapazitäten der neuen baltischen EU-Mitgliedsstaaten
- d) Einrichtung geeigneter Konsultationsforen für die interessierten Kreise sämtlicher einschlägiger Sektoren
- e) Mobilisierung zusätzlicher finanzieller Mittel aus einem verstärkten sektorenübergreifenden Ostsee-Forschungsverbund
- f) Schaffung geeigneter Durchführungsmodalitaten, indem eine Rechtsperson und Governance-Struktur für die gemeinsame Verwaltung geschaffen werden, damit das Programm wirksam durchgeführt werden kann
- g) Veröffentlichung von mindestens drei gemeinsamen themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen, an denen sich mehrere Partner beteiligen
2. Strategiephase
2.1 Ziel
Mit der Strategiephase soll die Durchführungsphase vorbereitet werden. Sie dient der strategischen Entwicklung des Programms und soll sicherstellen, dass eine optimale Integration der Ostseeforschung erreicht wird. In dieser Phase sollen verstärkt die Interessen- und Nutzergruppen einbezogen werden, damit die Relevanz der Forschungsarbeiten für Politik und Verwaltung gewährleistet ist und sich die Schwerpunktsetzung der Forschungsthemen am politischen Bedarf orientiert. Ferner soll aktiv auf eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern und ihren entsprechenden Forschungseinrichtungen sowie von interessierten Kreisen im weitesten Sinne hingewirkt werden.
2.2 Leistungen
Die BONUS-EWIV hat die in den folgenden Abschnitten genannten Leistungen zu erbringen und der Kommission bis spätestens 18 Monate nach Beginn der Strategiephase hierüber Nachweise vorzulegen.
Auf Ersuchen der BONUS-EWIV gewahrt die Kommission Beratung und Unterstützung. Die BONUS-EWIV legt auf Ersuchen der Kommission einen Fortschrittsbericht vor.
2.2.1 Der strategische Forschungsplan
Der strategische Forschungsplan ist in Absprache mit den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und abzustimmen. Er bildet die Grundlage für das politisch ausgerichtete Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken einbezogen wird, damit auch wichtige Fragen zur Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden.
Neben einer Darstellung der Ausgangslage und des Stands der Ostseeforschung muss er eine klare strategische Vision und einen Fahrplan beinhalten, wie die genannten Ziele erreicht werden sollen, und vorläufige Themen für die politisch ausgerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen unter Angabe ihrer Mittelausstattung, eines Zeitplans für die Veröffentlichung und der voraussichtlichen Projektdauer benennen. Ferner soll der Forschungsplan Maßnahmen enthalten, mit denen neu auftretende Forschungsfragen angegangen werden können und mit denen die Forschungsintegration im gesamten Ostseeraum vorangebracht werden kann, auch soll er einen gemeinsamen Fahrplan für künftige Investitionen in regionale Infrastrukturkapazitäten und deren gemeinsame Nutzung enthalten.
2.2.2 Konsultationsforen für interessierte Kreise
Nach einer umfassenden Analyse der für BONUS-169 in Frage kommenden interessierten Kreise auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene sind Konsultationsforen für die Interessengruppen einzurichten und Mechanismen zu schaffen, mit denen die Einbeziehung der Interessengruppen aller einschlägigen Sektoren gestärkt und institutionalisiert werden kann, damit kritische Lücken ermittelt, die Schwerpunkte der Forschungsthemen festgelegt und die Übernahme der Forschungsergebnisse verbessert werden können. Hierzu sind Wissenschaftler, nicht nur von den Meereswissenschaften, sondern auch von anderen einschlägigen Naturwissenschaften sowie von den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzubeziehen, um die notwendige Multidisziplinarität bei der Ausarbeitung des strategischen Forschungsplans, seiner strategischen Vision und der Forschungsschwerpunkte zu gewährleisten.
Für die Sektorforschung ist ein Forum als Dauergremium einzurichten, an dem sich Vertreter von Ministerien und andere Akteure beteiligen, die mit der Ostseeforschung und deren Verwaltung befasst sind. Dem Gremium obliegt die Erörterung der Programmplanung, der Ergebnisse und des neu auftretenden Forschungsbedarfs aus Sicht der Entscheidungsfindung. Dieses Forum soll die Integration der Ostseeforschung erleichtern und voranbringen. Hierunter fallen auch die die gemeinsame Nutzung und Planung von Infrastrukturkapazitäten, Unterstützung bei der Feststellung des Forschungsbedarfs, Förderung der Nutzung der Forschungsergebnisse und Erleichterungen bei der Integration der Forschungsförderung.
2.2.3 Die Durchführungsmodalitaten
Die Durchführungsmodalitäten beinhalten sämtliche Aspekte, mit denen die erfolgreiche Verwirklichung des strategischen Forschungsplans sichergestellt werden soll. Gegebenenfalls sollen sie sich auf die Regeln für das Siebte Rahmenprogramm stützen. Sie sollen u. a. folgende Aspekte abdecken:
- a) Maßnahmen beispielsweise zur Ausarbeitung von Dokumenten, zur Festlegung von Verfahren, zur Einstellung und Fortbildung von Personal, wie sie gemäß der Haushaltsordnung für die indirekte zentrale Mittelverwaltung gefördert werden;
- b) Einholung formlicher Zusagen der teilnehmenden Staaten über mindestens 48,75 Millionen, davon höchstens 25 % in Form einer Bereitstellung von Infrastrukturen als Sachbeitrag;
- c) Vorlage einer realistischen und evidenzbasierten Schätzung des Werts der als Sachbeitrag den Empfängern von BONUS-169 zur Verfügung gestellten Infrastrukturen der teilnehmenden Staaten;
- d) Zusammenstellung einer erschöpfenden Liste sämtlicher Infrastrukturen unter Angabe ihrer Eigentümer, Betreiber oder sonstiger zuständiger Stellen, die Veröffentlichung dieser Liste einschließlich etwaiger Aktualisierungen;
- e) Durchführungsmodalitäten für die zentral mit BONUS-EWIV zu schließenden Finanzhilfevereinbarungen mit BONUS-169-Empfängern, die gemeinsam vereinbart wurden und vorliegen; hierunter fallen auch gemeinsame und vereinbarte Teilnahmeregeln, Musterfinanzhilfevereinbarungen, Leitfaden für Antragsteller, Teilnehmer und unabhängige Gutachter, Modalitäten für die Rechnungsprüfung bei den Empfängern, einschließlich der Möglichkeit für die Kommission und den Rechnungshof, solche Rechnungsprüfungen durchzuführen;
- f) Aufbau einer geeigneten Verwaltungsstruktur für die Abwicklung des Programms in allen Phasen des Lebenszyklus des Projekts;
- g) Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung zur Stärkung der BONUS-EWIV im Hinblick auf Personal und multidisziplinären Sachverstand, damit die Stelle in der Lage ist, die strategischen Aspekte und die effiziente Durchführung des Programms zu unterstützen;
- h) Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-169-Projekten, die sich auf die Mittel aus den Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft stützt;
- i) Ausarbeitung einer Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, mit der soweit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die Ergebnisse und Daten den Normen des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks entsprechen.
Hinsichtlich Infrastruktur-Sachbeitrags sind in der Strategiephase ein spezielles Konzept und Regeln festzulegen, nach denen sich die teilnehmenden Staaten verpflichten, den Empfängern von BONUS-169 kostenlos Zugang zu den Infrastrukturen (insbesondere Forschungsschiffen) und deren Nutzung zu gewähren. Die Kosten für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind keine erstattungsfähigen Projektkosten. Hierzu wird die BONUS-EWIV entsprechende Vereinbarungen mit den teilnehmenden Staaten oder den Eigentümern der Infrastrukturen schließen, in denen Folgendes festgelegt ist:
- a) Die Methodik für die Bewertung des Infrastruktur-Sachbeitrags.
- b) Gewährleistung, dass die BONUS-EWIV, die Kommission und der Rechnungshof den Zugang zu und die Nutzung der Infrastrukturen und die dabei entstehenden Kosten überprüfen können.
- c) Verpflichtung der Vertragsparteien, jährlich einen Bericht über die durch die BONUS-169-Empfänger beim Zugang zu den Infrastrukturen oder deren Nutzung entstandenen Kosten vorzulegen.
2.2.4 Gemeinschaftsförderung in der Strategiephase
Erstattungsfahige Kosten werden bis zu 50 % erstattet. Als erstattungsfähig gelten die Kosten, die der BONUS-EWIV bei der Erfüllung der unter Punkt 1 genannten Ziele entstanden sind und die in ihrer Rechnungsführung verbucht sind. Nur Kosten, die ab dem 1. Januar 2010 entstanden sind, sind erstattungsfähig und sind in der Finanzhilfevereinbarung für die Strategiephase naher festzulegen.
3. Durchführungsphase
Sofern die Bewertung und die Exante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfallen, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.
3.1. Ziele
Während der Durchführungsphase werden mindestens drei gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen im Hinblick darauf veröffentlicht und durchgeführt, strategisch ausgerichtete BONUS-169-Projekte, die die Ziele der Initiative zum Gegenstand haben, zu fördern. Die Themen sind dem strategischen Forschungsplan von BONUS-169 zu entnehmen, müssen sich möglichst an den festgelegten Fahrplan halten und sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten erstrecken.
3.2. Durchführung von BONUS-169-Projekten
Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen für BONUS-169 müssen auf länderübergreifende Projekte mit mehreren Partnern abzielen, an denen sich mindestens drei unabhängige förderfähige Rechtspersonen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligen, bei denen es sich um mindestens zwei teilnehmende Staaten von BONUS-169 handelt.
Förderfahig im Rahmen von BONUS-169 sind Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Bei der Einreichung von Vorschlagen für ein BONUS-169-Projekt durch Konsortien kann ein Teilnehmer aus einem Drittland stammen, sofern realistischerweise sichergestellt werden kann, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Deckung seiner Teilnahmekosten verfügt. Die Förderung eines solchen Teilnehmers aus dem BONUS-Budget ist im Einzelfall zu begründen, wenn sein Beitrag zu dem Projekt für dessen erfolgreichen Abschluss absolut unerlässlich ist.
Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen sind die wissenschaftlichen Themen klar anzugeben. Diese Themen sind von der BONUS-EWIV in Absprache mit der Kommission festzulegen. Bei der Festlegung der Themen sind der sich abzeichnende Forschungsbedarf, die Ergebnisse bereits abgeschlossener Aufforderungen und der in der Strategiephase und während des gesamten Programms durchgeführten Konsultationen der interessierten Kreise zu berücksichtigen.
Die BONUS-EWIV sorgt für eine möglichst breite Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen. Sie nutzt hierzu gezielte Informationswege, insbesondere die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, und wendet sich an die einschlägigen interessierten Kreise, die Fachpresse und Fachzeitschriften. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen bleibt mindestens drei Monate offen. Projektvorschlage sind von den Antragstellern zentral an die BONUS-EWIV zu richten und werden in einem einstufigen Verfahren bewertet.
Die Projektvorschlage werden zentral anhand der festgelegten Kriterien für die Förderwürdigkeit, die Auswahl und den Zuschlag unabhängig bewertet. Die Hauptbewertungskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz, Durchführungsqualitat und erwartete Auswirkungen des Projekts. Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.
Die BONUS-EWIV stellt sicher, dass jeder eingegangene Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, die sie auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 genannten Kriterien selbst benennt. Jeder Projektvorschlag wird eingestuft. Die unabhängigen Sachverständigen bewerten die Projekte anhand der Bewertungskriterien und stufen sie auf einer Skala von 0 bis 5 je Kriterium entsprechend den Regeln für die Einreichung von Vorschlagen und den damit zusammenhängenden Bewertungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren des Siebten Rahmenprogramms ein.
Die BONUS-EWIV halt sich bei der Aufstellung der Förderliste exakt an die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung. Die von den unabhängigen Sachverständigen aufgestellte Reihenfolge ist für die Zuweisung der BONUS-169-Mittel verbindlich.
Die für die ausgewählten BONUS-169-Projekte gewahrten Finanzhilfen werden unter der Verantwortung der BONUS-EWIV von dieser zentral verwaltet.
3.3 Weitere Aktivitäten
Neben der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Verwaltung von BONUS-169 obliegen der BONUS-EWIV folgende Tätigkeiten:
- a) regelmäßige Aktualisierung des strategischen Forschungsplans und Festlegung der Forschungsschwerpunkte entsprechend dem sich abzeichnenden Forschungsbedarf und den Ergebnissen bereits durchgeführter Aufforderungen sowie auf der Grundlage der unter Abschnitt 2.2.2 genannten breiteren Konsultationen von interessierten Kreisen;
- b) Erleichterung des Zugangs für transnationale und multidisziplinäre Forscherteams von BONUS-169-Projekten zu einzigartigen Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen;
- c) Förderung einer funktionierenden Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, um eine optimale Übernahme der Forschungsergebnisse zu gewährleisten;
- d) Gewährleistung, dass die teilnehmenden Staaten auch ohne Förderung durch die Gemeinschaft nach Abschluss des BONUS-169-Projekts Mittel zur Verfügung stellen, um den Fortbestand der Initiative zu sichern;
- e) verstärkte Zusammenarbeit zwischen den regionalen Umweltforschungsprogrammen und den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen in anderen europäischen Meeresbecken;
- f) Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten;
- g) Die BONUS-EWIV wird sich aktiv für die Weitergabe bewährter Verfahren an andere europäische Regionen mit Meeresbecken sowie für eine gute Rückkopplung mit der gesamteuropäischen Ebene im Sinne der Harmonisierung und Effizienz einsetzen.
3.4. Beiträge während der Durchführungsphase
Die Durchführungsphase von BONUS-169 wird von den teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam finanziert, bis der gesamte Lebenszyklus aller BONUS-169-Projekte abgeschlossen ist, sofern alle Gemeinschaftsmittel bis 2013 aufgebraucht sind und die Berichtspflichten gegenüber der Kommission erfüllt sind. Die Hohe des Gemeinschaftsbeitrags während der Durchführungsphase entspricht den von den teilnehmenden Staaten für BONUS-169-Projekte über die BONUS-EWIV geleisteten Bareinzahlungen und Infrastruktur-Sachbeiträgen sowie den laufenden Kosten, die der BONUS-EWIV in der Durchführungsphase entstehen. Die laufenden Kosten dürfen 5 Millionen Euro nicht überschreiten.
Der Gemeinschaftsbeitrag und die Bareinzahlungen der teilnehmenden Staaten für BONUS-169 werden zusammengefasst und zentral von der BONUS-EWIV verwaltet.
Vorbehaltlich der in den jährlichen in Artikel 5 Absatz 2 genannten Finanzvereinbarungen festgelegten Bedingungen wird der Gemeinschaftsbeitrag ausgezahlt, sofern die teilnehmenden Staaten Belege für ihre Bareinzahlungen an die BONUS-EWIV und die als Sachbeitrag von ihnen für die BONUS-169-Projekte zur Verfügung gestellten Infrastrukturen vorgelegt haben.
Die ordnungsgemäße Verwendung der BONUS-169-Mittel durch die Empfänger liegt in der Verantwortung der BONUS-EWIV und ist durch eine unabhängige Rechnungsprüfung der Projekte, die durch die BONUS-EWIV oder in ihrem Namen durchgeführt wird, zu belegen.
3.5 Förderung von BONUS-169-Projekten
Vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f werden BONUS-169-Projekte mit bis zu 100 % der erstattungsfähigen Kosten gefördert, die entsprechend den gemeinsamen Förderregeln und Fördersätzen berechnet werden, die von der BONUS-EWIV in den Durchführungsmodalitäten festgelegt und von der Kommission in der Durchführungsvereinbarung bewilligt wurden.
Anhang II
Verwaltung von BONUS-169
- 1. BONUS-169 wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV wird die folgenden Strukturen für das BONUS-169-Programm einrichten: Lenkungsausschuss, Sekretariat, Beirat, Forum für die Sektorforschung, Forum für die Projektkoordinatoren.
- 2. Der Lenkungsausschuss ist als höchstes Gremium der BONUS-EWIV für die Entscheidungsfindung und die Sekretariatsleitung zuständig. Im Lenkungsausschuss vertreten sind leitende Beamte der Einrichtungen für die Forschungsförderung und -verwaltung, die von den Mitgliedern der BONUS-EWIV benannt werden. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses rotiert jährlich zwischen den Mitgliedern der BONUS-EWIV. Der letzte, der aktuelle und der künftige Vorsitzende bilden die Strategie-Task Force, die das Sekretariat in strategischen Fragen unterstützt. Auf Vorschlag des Sekretariats trifft der Lenkungsausschuss Entscheidungen über die strategische Ausrichtung von BONUS-169, einschließlich der Festlegung und Aktualisierung von BONUS-169, über die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlagen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden BONUS-169-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten BONUS-169-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für BONUS-169.
- 3. Das Sekretariat wird vom Exekutivdirektor geleitet, der die Entscheidungen des Lenkungsausschusses umsetzt und der der Hauptansprechpartner bei BONUS-169 für die Kommission und die verschiedenen nationalen Förderagenturen ist. Dem Sekretariat obliegt die Gesamtkoordinierung und Überwachung der Aktivitäten von BONUS-169, die Veröffentlichung, Bewertung und Durchführung der Aufforderungen und die Überwachung der geförderten Projekte - sowohl aus vertraglicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht - sowie die Berichterstattung über die Fortschritte an den Lenkungsausschuss. Ferner ist das Sekretariat für die Planung und Organisation der Konsultationen der interessierten Kreise und des Beirats zuständig sowie für deren anschließende Einbeziehung in den strategischen Forschungsplan und die Förderung funktionierender Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik.
- 4. Der Beirat unterstützt den Lenkungsausschuss und das Sekretariat. Er setzt sich zusammen aus international hochrangigen Wissenschaftlern, Vertretern einschlägiger interessierter Kreise, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, erneuerbare Energien, Fischerei und Aquakultur, Seeverkehr und Biotechnologie, sowie von Technologieanbietern, Industrieverbanden und Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstigen integrierten baltischen Forschungsprogrammen und anderen europäischen Regionalmeeren. Seine Aufgabe besteht darin, in wissenschaftlich und politisch relevanten Fragen zu BONUS-169 Beratung, Leitlinien und Empfehlungen anzubieten. Dies beinhaltet Beratung zu den Zielen, Schwerpunkten und zur Ausrichtung von BONUS-169, zu Möglichkeiten der Leistungsverbesserung von BONUS-169 sowie zur Vorlage und Qualität ihrer Forschungsergebnisse, zum Aufbau von Kapazitäten sowie zur Vernetzung und Relevanz der Arbeiten mit Blick auf die Ziele von BONUS-169. Der Beirat unterstützt auch die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von BONUS-169.
- 5. Dem Forum für die Sektorforschung gehören Vertreter von Ministerien und andere Akteure an, die auf den Gebieten der Erforschung und Verwaltung des Ostseeraums tätig sind.
Es tritt einmal jährlich zu einer Konsultationssitzung zusammen, um die Ergebnisse von BONUS-169 sowie den neuen Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsträger zu erörtern. Das Forum dient der Integration der Forschung im gesamten Ostseeraum, einschließlich einschlägiger Forschungsarbeiten, die sektorbezogen gefördert werden, sowie der Nutzung und Planung gemeinsamer Infrastrukturen.
- 6. Das Forum für die Projektkoordinatoren setzt sich aus den Koordinatoren der aus dem BONUS-169-Budget geförderten Projekte zusammen. Es unterstützt das Sekretariat in Fragen der wissenschaftlichen Koordinierung von BONUS-169 und der Einbeziehung und Synthese der Forschungsergebnisse.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Kapazitäten" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013).
- 2 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S.1.
- 3 Beschluss Nr. 1982/2006/EG, ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 4 Entscheidung Nr. 971/2006/EG, ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 5 17. Juli, 8. - 10. September, 6. - 7. und 20. - 21. November 2008, 26. - 27. Februar 2009, 15. April, 3. - 4. Juni und 11. - 12. Juni 2009.
- 6 KOM (2009) 248/3.
- 7 http://ec.europa.eu/regional_policy/consultation/baltic/consultation_en.htm .
- 8 ABl. C vom , S. .
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 11 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 12 KOM (2009) 248 endg. vom 10. Juni 2009.
- 13 K(2007) 2460 vom 11. Juni 2007.
- 14 ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 15 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 16 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
- 17 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 18 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 19 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 20 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 21 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 22 ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.