A
Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 13 OffshoreBergV)
In Artikel 1 § 2 Absatz 13 sind die Wörter "Änderung eines Bohrlochs," zu streichen.
Begründung:
Die Umschreibung "Änderung eines Bohrlochs" ist zu unbestimmt und für die praktische Umsetzung nicht handhabbar. Die Begriffsbestimmung ist jedoch auch ohne Nennung dieses Beispiels vollständig, weshalb auf die Formulierung "Änderung eines Bohrlochs" verzichtet werden kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 OffshoreBergV)
In Artikel 1 § 3 Absatz 1 sind die Wörter "Plattformen und anderer" zu streichen.
Begründung:
Der Begriff Einrichtungen umfasst entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 auch Plattformen, so dass, um Doppelungen zu vermeiden, hier nur auf den Begriff der Einrichtung abgestellt werden sollte.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen."
- b) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:
"Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen."
Begründung:
Die Offshore-Bergverordnung dient zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU in nationales Recht. Die Richtlinie 2013/30/EU soll auch zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) beitragen. Der hier verwendete Begriff Ostsee bezieht sich auf die Definition nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG).
Da die geologischen und geografischen Bedingungen für die marine Umwelt der Ostsee und des Nordostatlantik hinsichtlich der Zu- und Abflüsse, Meerestiefe und Strömung sowie Ausdehnung des Wasserkörpers differieren, sind im Rahmen der genannten Meeresschutzübereinkommen unterschiedliche Anforderungen festgelegt worden.
Nach dem Helsinki-Übereinkommen ist der zulässige Ölgehalt von 15 mg/l des behandelten Abwassers geringer als nach dem OSPAR-Übereinkommen, nach dem 30 mg/l vorgesehen werden.
Auf eine Verbesserung der Meeresumwelt durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken ist weiter hinzuwirken.
4. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist § 40 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 sind die Wörter "die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei" anzufügen.
- b) In den Nummern 1 bis 8 ist jeweils das einleitende Wort "die" durch das Wort "der" zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 8 definierten Zuständigkeiten sind so weit gefasst, dass die erforderlichen fachlichen Qualifikationen nicht von einer einzelnen Person erbracht werden können. Die mit dem Risikomanagement beauftragte Person kann ausschließlich für die das Risikomanagement betreffenden Aspekte zuständig sein.
5. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist § 69 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten."
Begründung:
Da die mit der Errichtung und dem Betrieb von Untergrundspeicherung im Offshore-Bereich verbundenen Risiken häufig mit den Risiken der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vergleichbar sind, sollten auch hier die Vorschriften des Kapitels 2 der Offshore-Bergverordnung gelten.
6. Zu Artikel 1 (§ 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist § 71 Absatz 2 Nummer 10 wie folgt zu fassen:
"10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,"
Begründung:
Soweit § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV bislang auf " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" verweist, liegt ein Redaktionsversehen vor, zumal die Vorschrift des § 16 OffshoreBergV nur drei Absätze hat.
Im Übrigen wird der Tatbestand so gefasst, dass nicht der Einsatz einer "dort genannten" Person sanktioniert wird. Denn sowohl § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergV als auch § 23 Absatz 3 und Absatz 4 OffshoreBergV benennen die Person, die für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden darf.
7. Zu Artikel 1 (§ 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist dem § 72 folgender Satz anzufügen:
"Auf Transit-Rohrleitungen, die am ... [einsetzen Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits genehmigt waren, ist § 46 zum 19. Juli 2018 anwendbar."
Begründung:
Mit der Offshore-Bergverordnung werden Anforderungen an Transit-Rohrleitungen (z.B. § 46) definiert, die ohne Übergangsregelung mit Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar anwendbar sind. Für die Anforderungen des § 46 wird eine entsprechende Übergangsregelung für Transit-Rohrleitungen ergänzt.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem kurzfristig einzuleitenden weiteren Verordnungsverfahren folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
- a) Die in Artikel 1 § 2 Absatz 6 verwendeten Begriffe "angemessenes Risikoniveau" sollten insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefährdungen für die Umwelt und die Sicherheit der Beschäftigten definiert werden.
- b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sowohl die Offshore-Bergverordnung als auch die Allgemeine Bundesbergverordnung Anforderungen an Arbeitsstätten enthalten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Doppelungen in den nebeneinander zur Anwendung kommenden Regelwerken zu vermeiden.
- c) Artikel 1 § 41 sollte um eine Bestimmung ergänzt werden, die näher festlegt, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller ausreichend Vorsorge im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat (Höhe der Vorsorge, Art der Vorsorge).
- d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich Artikel 1 § 52 ausschließlich auf Rohrleitungen außerhalb einer Anlage bezieht und bittet die Bundesregierung, ergänzend eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.
- e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Vollzugsbehörden der Länder die richtigen Adressaten für Artikel 1 § 65 sind.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges durch die Länder wird die nähere Bestimmung des "angemessenen Risikoniveaus" als erforderlich angesehen.
Zu Buchstabe b:
Doppelungen und Wiederholungen sollten aus Gründen der Rechtsklarheit und für die praktische Anwendbarkeit der Verordnung vermieden werden. So sind beispielsweise die sich aus § 22 Absatz 6 Nummer 1 ergebenden Anforderungen bereits wortgleich in der Allgemeinen Bundesbergverordnung (Anhang 3 Nummer 4.5 Satz 1) enthalten.
Zu Buchstabe c:
Es fehlen nähere Vorgaben für die Art und die Höhe der zu treffenden Vorsorge. Für die behördliche Vollzugspraxis ist eine Ergänzung, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Antragsteller ausreichend Vorsorge im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat, wichtig. Für ein bundeseinheitliches Handeln sollten entsprechende Festlegungen in der Verordnung getroffen werden.
Zu Buchstabe d:
Der Anwendungsbereich von § 52 bezieht sich ausschließlich auf Rohrleitungen außerhalb einer Anlage. Diese technisch notwendige Abgrenzung ist jedoch im Verordnungstext nicht eindeutig erkennbar. Eine entsprechende klarstellende Ergänzung sollte vorgenommen werden.
Zu Buchstabe e:
Es wird bezweifelt, dass die Vollzugsbehörden der Länder abschließend beurteilen können, ob die Informationen aus den externen Notfalleinsatzplänen den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der EU schaden bzw. die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigen können. Aus diesem Grund sollte geprüft werden, ob die Vollzugsbehörden der Länder die richtigen Adressaten für diese Regelung sind.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass im Weltnaturerbe Wattenmeer keine Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas stattfindet. Jegliche Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Nationalparks außerhalb der dafür extra ausgewiesenen Exklaven des Weltnaturerbes widerspräche der Erklärung, die die beteiligten Staaten und deutschen Länder gegenüber der UNESCO abgegeben haben, und würde zu Konflikten mit den Partnerstaaten und -ländern führen und den Welterbestatus gefährden.
Begründung:
Die drei deutschen Nationalparke Wattenmeer sind Teil des UNESCO-Weltnaturerbes Wattenmeer. Im Zuge der Anmeldung und Anerkennung des deutschniederländischen Wattenmeeres als Weltnaturerbe haben die beteiligten Staaten und deutschen Länder gegenüber der UNESCO folgende Erklärung abgegeben:
"Die Vertragsstaaten bekräftigen ihr Bekenntnis, im Einklang mit geltendem Recht Öl und Gas an Standorten innerhalb der geänderten Grenzen des angemeldeten Gebietes nicht aufzusuchen und zu gewinnen." Dies betrifft gleichermaßen die Gebiete des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer und des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer.