934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 113a Absatz 2 Satz 1 TKG)
In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 113a Absatz 2 Satz 1 die Wörter ", soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint" zu streichen.
Begründung:
Zur Umsetzung der notwendigen technischen und personellen Anpassungsmaßnahmen aufgrund der §§ 113b bis 113g TKG-E rechnen Telekommunikationsverbände mit einem Umsetzungsaufwand von mindestens 100 000 Euro je betroffenem kleineren bzw. mittleren Telekommunikationsanbieter.
Die Entschädigungsregelung ist daher als nicht ausreichend anzusehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Entschädigungsregelung soll erst bei "unbilliger
Härte" aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der §§ 113b, 113d bis 113g TKG-E greifen, wenn die Umsetzungskosten "erdrosselnde Wirkung" für die Unternehmen haben. Eine "unbillige Härte" für die Unternehmen liegt aber bereits dann vor, wenn die Umsetzungskosten zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Unternehmen führen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 113b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 TKG)
Gemäß § 113b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 TKG-E soll die Regelung in Satz 1 entsprechend gelten "bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht."
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um abschließende Klarstellung, was mit einer "ähnlichen Nachricht" gemeint ist.
Begründung:
Auch die Begründung des Gesetzentwurfes lässt offen, welche zur Kurz- oder Multimedianachricht "ähnlichen Nachrichten" von der Vorschrift erfasst sein könnten. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, in der Begründung ein weiteres Beispiel wie die EMS hinzuzufügen, da es nicht der Interpretation der zur Speicherung verpflichteten Unternehmen überlassen bleiben kann, ob diese im Zweifel eine bestimmte Nachrichtenform speichern oder nicht.
Das Risiko einer Rechtsverletzung aufgrund einer unberechtigten oder einer unterlassenen Speicherung kann im Zweifel nicht durch die verpflichteten Unternehmen verantwortet werden, sondern ist zweifelsfrei zu regeln.
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 150 Absatz 13 Satz 1 TKG)
In Artikel 2 Nummer 5 ist in § 150 Absatz 13 Satz 1 die Angabe "19." durch die Angabe "25." zu ersetzen.
Begründung:
Zur Umsetzung der Speicherpflicht müssen die Telekommunikationsunternehmen umfangreiche technische Investitionen in IT-Infrastrukturen vornehmen, damit die anfallenden Daten sicher gespeichert sind, Datenmissbrauch vermieden wird und die Daten wieder fristgemäß gelöscht werden können. Dazu müssen komplexe IT-Infrastrukturen errichtet und getestet und diese umfangreichen Sicherheitsuntersuchungen unterzogen werden. Zudem müssen entsprechende organisatorische Strukturen errichtet werden.
Nach dem vorgesehenen Zeitplan von 18 Monaten bleibt den Unternehmen im ungünstigsten Fall eine Umsetzungszeit von nur sechs Monaten, wenn die Bundesnetzagentur den vorgegebenen Zeitraum für den Anforderungskatalog von zwölf Monaten ausschöpft. Dies dürfte in der Praxis kaum umsetzbar sein.
Die Frist bis zum Inkrafttreten der Speicherverpflichtung sollte daher um sechs Monate auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, um eine angemessene technische Umsetzung zu ermöglichen.
B
4. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.