A. Problem und Ziel
Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen ist bis zum 30. September 2016 befristet. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2026 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin; Schwerpunkt Damen im Gewerbe Nr. 19 der Anlage B Abschnitt 1 "Damen- und Herrenschneider" |
Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nr. 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nr. 27 der Anlage A "Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
B. Lösung
Verlängerung der bislang bis zum 30. September 2016 befristeten Gleichstellung der von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen..
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um zehn Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Der Normenkontrollrat (NKR) hat bestätigt, dass die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die vom NKR zu prüfenden Aspekte nicht erheblich sind und keiner Stellungnahme des NKR bedürfen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Juni 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom ...
Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2026" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2026" ersetzt..
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
A. Allgemeiner Teil
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 3. August 2015 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S 1384) geändert worden ist, zu verlängern.
Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2016 befristet. Die staatliche anerkannte Hiberniaschule Herne weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2026 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2026 ermöglicht.
Zu Nummer 2
Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2026 befristet.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.