956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft und teilt die Auffassung der Kommission, dass mithilfe der Datenanalyse immense Chancen für unterschiedliche Bereiche entstehen und genutzt werden sollten - von Gesundheit, Umwelt und Ernährungssicherheit über Klimapolitik und Ressourceneffizienz bis hin zu Energie, intelligenten Verkehrssystemen und intelligenten Städten. Dem in der Mitteilung genannten Zugang im öffentlichen Interesse und für wissenschaftliche Zwecke kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
- 2. Der Bundesrat sieht die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit (Praktikabilität, Normierung und Interoperabilität) von Daten für Forschung und Innovationen als entscheidend an. Dies gilt insbesondere für Daten, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, bzw. von Maschinen erzeugte Daten. Bekräftigt wird hierbei die jüngste Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 110/17(B) ), dass, um zukünftig den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn nicht zu erschweren, möglichst weitgehend die besonderen Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem freien und handhabbaren Zugang zu Daten - unter Wahrung der Rechte Betroffener - berücksichtigt werden müssen.
- 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass - durch die Entwicklung, Normierung und Anwendung geeigneter Standards - bei der unter anderem in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Pseudonymisierung die Rechte gegebenenfalls betroffener Personen umfassend gewahrt werden, während Daten zum Zweck der Forschung, anders als bei der Anonymisierung, verknüpft werden können.
- 4. Der Bundesrat sieht die Förderung praktischer Erprobungen und Tests als sinnvoll an. Sofern eine Finanzierung im Rahmen von Horizont 2020 infrage kommt, muss sichergestellt sein, dass diese nur aus den Programmlinien für marktnahe Forschung und Tests in Horizont 2020 erfolgt.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.