914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
A
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorstellungen der Kommission, die Interoperabilität von IKT-Systemen durch Standards zu fördern.
- 2. Der Bundesrat stimmt der Einschätzung der Kommission nur begrenzt zu, dass es einfacher und effizienter wird, verschiedene öffentliche Systeme zum Zweck des Datenaustauschs miteinander zu integrieren, wenn Produkte und Dienste unterschiedlicher Anbieter durch Standards interoperabel gestaltet werden (vgl. Abschnitt 3.1. der Mitteilung); um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte IT-technisch der Begriff "integrieren" durch das Wort "verknüpfen" ersetzt werden. Die Ursachen für die aktuelle Ausschreibungspraxis der öffentlichen Hand müssen näher untersucht und differenziert betrachtet werden. Gerade bei komplexen IT-Systemen beruht der eingeschränkte Wettbewerb in der Beschaffung oft nicht auf mangelnder Verwendung von Standards. Er ist auf eine begrenzte Anzahl an getesteten, vom Hersteller zertifizierten und freigegebenen Produkten anderer Hersteller zurückzuführen. Dies schließt zugunsten des sicheren und fehlerfreien Betriebs den Einsatz anderer Produkte in der Praxis aus.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Frage, wie Interoperabilität hergestellt werden kann, differenzierter betrachtet werden muss. Proprietäre Produkte können Marktstandards sein und gleichermaßen standardisierte Schnittstellen benutzen und im Sinne einer offenen Struktur gerade wegen des Marktstandards kompatibler sein als von Behörden "verordnete" Standards, die im Markt weder Akzeptanz noch Anwendung finden. Daneben sollte näher untersucht werden, auf welchen Ebenen die Standards ansetzen und wirken sollen (Schnittstellen, Programmiersprachen, Hardwarekomponenten und Betriebssysteme etc.).
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen wird.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.