Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM (2017) 257 final

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

B

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 13, 17, 21, 26 und 27 (nur gegenüber dem Plenum):

In den Vorbemerkungen und den Erwägungsgründen beschreibt die Kommission, dass sie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend Informationen zu den Vertragsverstößen bekommt. Die fehlenden Informationen als solche können aber keine Rechtfertigung dazu bieten, warum der Kommission ein solches Eingriffsrecht gewährt werden sollte.

Auch das Argument, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen fehlen, kann nicht greifen. Umgekehrt muss man sich die Frage stellen, warum die Mitgliedstaaten solche Informationen nicht zur Verfügung stellen können. Im Ergebnis dürften diese nicht vorliegen, da eine staatliche Abfrage nach den meisten nationalen Rechtsordnungen unverhältnismäßig wäre.

Die Eingriffsgrundlage (Artikel 4 des Verordnungsvorschlags) ist zu vage gefasst. Es ist fraglich, welches politische Ziel der EU als unwichtig und damit als nicht ausreichend angesehen wird, das Auskunftsrecht der Kommission zu rechtfertigen. Im Falle einer Verabschiedung der Verordnung müssten also im Gesetzgebungsprozess engere Eingriffsvoraussetzungen festgelegt werden. Auch die Eingriffsvoraussetzungen (Artikel 5 des Verordnungsvorschlags) sind zu weit gefasst. So kann bereits eine fehlende Übermittlung der von der Kommission angeforderten Informationen durch die Mitgliedstaaten ausreichen, um ein Auskunftsrecht auszulösen. Es besteht danach mithin die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten zwar die angeforderten Informationen besitzen, diese jedoch verweigern. Daraus folgend ist nicht akzeptabel, warum danach die Unternehmen in die Pflicht genommen werden sollen.

Nach dem letzten Satz des Erwägungsgrundes 3 dient das Auskunftsverlangen auch der Untersetzung in Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission stellt im Verordnungsvorschlag dar, dass der Europäische Gerichtshof bisher bemängelt hat, dass die Kommission in Verfahren nicht immer hinreichend alle Vorwürfe begründet hat (ebenso Erwägungsgründe 3, 5). Selbst wenn diese Informationen nur für Vertragsverletzungsverfahren genutzt würden, könnte das Ergebnis eines solchen in einem Verfahren eines nationalen Gerichts verwendet werden.