Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 7. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 555/05 (PDF) = AE-Nr. 051834
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
Die Reform des Zuckersektors, die im November 2005 vereinbart wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates ihren Niederschlag gefunden hat, soll dem Zuckersektor in der EU eine nachhaltige Zukunft sichern. Da der Wettbewerb in Zukunft zunehmen wird, ist es erforderlich, die Binnenmarktpreise und die Zuckerproduktion in der EU schrittweise zu verringern.
Um eine freiwillige Reduzierung der EU-Produktion zu ermöglichen, wurde eine Regelung eingeführt, die den Zuckerunternehmen eine finanzielle Unterstützung für die Umstrukturierung bietet. Nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums im Jahre 2010 kann erforderlichenfalls eine letzte Anpassung der EU-Erzeugung mithilfe einer von der Kommission beschlossenen linearen Kürzung der Quoten vorgenommen werden.
Mit der neuen Zuckerregelung wird auch ein Marktrücknahmemechanismus eingeführt. Dieses Verwaltungsinstrument dient dazu, das Produktionsniveau jährlich anzupassen, um das Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis nähert. Das neue Instrument gilt für den im Rahmen einer Quote erzeugten Zucker und basiert auf einem Rücknahmeprozentsatz, der im Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzt wird.
2. Funktionieren der neuen GMO für Zucker
Im Wirtschaftsjahr 2006/07, dem ersten Anwendungsjahr der reformierten GMO für Zucker, wurde im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf 1,5 Mio. t Quoten verzichtet. Die Wirkung dieser Produktionssenkung wurde jedoch durch die im Rahmen der Reform zulässige Zuteilung von 1 Mio. t zusätzlicher Quoten für Zucker und Isoglucose zum Teil wieder zunichte gemacht.
Da die Ausfuhren seit der Reform auf 1,374 Mio. t pro Jahr (gegenüber durchschnittlich 4,6 Mio. t in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren) begrenzt sind, wurde zu Beginn des Jahres 2006 mit einer Störung des Marktgleichgewichts gerechnet. Als Sondermaßnahme zur Erleichterung des Übergangs von der alten zur neuen GMO hat die Kommission im März 2006 eine einmalige präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossen, die Folgendes vorsieht:
- - eine Schwelle, die durch Anwendung eines Koeffizienten auf die zugeteilte Quote festgesetzt wurde, wodurch es den Unternehmen möglich war, ihre Quotenerzeugung unterhalb der Schwelle zu halten;
- - Festsetzung unterschiedlicher Schwellen für die Mitgliedstaaten, um sowohl ihren Bemühungen im Rahmen der Umstrukturierungsregelung als auch den bisherigen A- und B-Quoten Rechnung zu tragen.
Diese Maßnahme führte dazu, dass teils weniger Zucker erzeugt wurde, teils Zucker auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen oder für industrielle Zwecke verwendet wurde (1,1 Mio. t). Ausgehend von aktualisierten Prognosen schien der Markt im Oktober 2006 mehr oder weniger im Gleichgewicht zu sein, sodass keine weiteren Marktrücknahmen für erforderlich gehalten wurden.
Für das Wirtschaftsjahr 2007/08, das zweite Anwendungsjahr der reformierten GMO für Zucker, beliefen sich die Absichtserklärungen für den Quotenverzicht auf 0,7 Mio. t, was weit unter dem angestrebten Ziel von 5 Mio. t lag.
Zu Beginn des Jahres 2007 stellten folglich die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 einen Überschuss von 4 Mio. t in Aussicht. Aufgrund der "besonderen Befugnisse", über die sie "in Notfällen" verfügt, hat die Kommission im März 2007 beschlossen, eine 2 Mio. t Zucker entsprechende Menge Quotenzucker aus dem Markt zu nehmen. Diese Sondermaßnahme wich in folgenden Punkten von der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ab:
- - der Beschluss wurde vor der Aussaat getroffen, sodass es möglich war, die Erzeugung von Zuckerrüben und Zucker zu reduzieren;
- - Unternehmen, die ihre Erzeugung drosselten, konnten von der Verpflichtung, 13,5 % ihrer Quotenerzeugung einzulagern, ausgenommen werden;
- - für die Mitgliedstaaten wurden unterschiedliche Schwellen festgesetzt, um zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie jeweils von der Umstrukturierungsregelung Gebrauch gemacht hatten.
3. Problematik
Marktrücknahme
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates legt die Kommission im Oktober einen Rücknahmeprozentsatz fest, der mit dem Marktgleichgewicht vereinbar ist. Jedes Unternehmen muss auf eigene Rechnung eine Zuckermenge einlagern, die der Anwendung des festgesetzten Prozentsatzes auf seine Quotenerzeugung entspricht. Die aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als Teil der Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres.
Artikel 19 hätte sich für kleinere Anpassungen des Umfangs der Quotenerzeugung geeignet, wenn es sich nur - wie zunächst erwartet - um ein begrenztes Ungleichgewicht auf dem EU-Markt gehandelt hätte. Für eine Feinabstimmung ist ein Beschluss, der im Oktober zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage genauer Produktionsangaben getroffen wird, ein wirksames Instrument, und in diesem Fall bedeutet die obligatorische Einlagerung der Überschussmengen auf eigene Kosten für die betreffenden Erzeuger keine schwere finanzielle Belastung.
Die geringe Inanspruchnahme der Umstrukturierungsregelung führt jedoch zu erheblichen Marktungleichgewichten, die lange vor Beginn des Wirtschaftsjahres, und zwar sobald die Antragsfrist für den Umstrukturierungsfonds abgelaufen ist, vorhersehbar sind. In diesem Zusammenhang müssen nach der geltenden Umstrukturierungsregelung alle für die Erzeugung der Gesamtquote erforderlichen Zuckerrüben eingesät werden, was dazu führt, dass zuviel Zucker erzeugt wird, der dann aus dem Markt genommen und von den Erzeugern auf eigene Kosten eingelagert werden muss.
Umstrukturierungsregelung
Bisher war der Preisrückgang für die Verarbeiter nur mäßig und ist für die Erzeuger (die die Zahlungen für ihre Zuckerrüben mit erheblicher Verzögerung und aufgrund der Branchenvereinbarungen in Tranchen erhalten) noch nicht zu spüren. Daher haben die Erzeuger und insbesondere die Zuckerrübenanbauer bisher noch nicht auf die Preissignale des Marktes reagiert.
Die Verarbeiter wurden durch die Tatsache entmutigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Quote in den ersten beiden Jahren des Umstrukturierungszeitraums um bis zu 25 % kürzen können, um sie anderen Zuckerunternehmen neu zuzuteilen1. Zwar wurde von dieser Möglichkeit in der Praxis noch nicht Gebrauch gemacht, doch soll damit gedroht worden sein.
Die Verarbeiter sind verunsichert, da die Mitgliedstaaten für die Erzeuger einen höheren Beihilfeanteil als den Mindestanteil von 10 % vorsehen können. Sie müssen somit einen Umstrukturierungsplan aufstellen, ohne den genauen Beihilfebetrag zu kennen, der ihnen zur Verfügung stehen wird.
4. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise
Interessierte Kreise des Zuckersektors wurden am 12. Februar 2007 im Rahmen des Beratenden Ausschusses "Zucker" konsultiert. Die Teilnehmer wurden aufgefordert darzulegen, wie sich ihrer Ansicht nach der Umstrukturierungsfonds wirksamer gestalten lässt. Der CEFS (Europäischer Verband der Zuckerproduzenten) präsentierte einen offiziellen Vorschlag und auch die CIBE (Europäische Vereinigung der Zuckerrübenanbauer) brachte ihre Meinung vor.
Im Februar und März fanden mehrere Treffen auf verschiedenen Ebenen statt. Ferner gingen Schreiben mit offiziellen Standpunkten ein.
Liste der Treffen
CEFS: | 13. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen 28. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen, zusammen mit der CIBE |
CIBE: | 14. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen 20. März 2007 mit der Kommissarin 28. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen, zusammen mit dem CEFS |
AAF - Europäischer Stärkeverband: | 28. Februar 2007 mit den Kommissionsdienststellen Schreiben mit offiziellem Standpunkt Schreiben des AAF vom 20. März 2007. |
5. Vorgeschlagene Massnahmen
Marktrücknahme
Durch Änderung des Artikels 19 soll ein Schwellensystem als Ersatz für eine Regelung eingeführt werden, bei der die Menge des tatsächlich erzeugten Quotenzuckers verringert wird.
Darüber hinaus soll während des Übergangszeitraums bis zum Wirtschaftsjahr 2009/10 Folgendes gelten:
- - vor der Aussaat sollte ein erster Rücknahmebeschluss getroffen werden können, der gegebenenfalls im Oktober auf der Grundlage aktualisierter Daten durch weitere Rücknahmen ergänzt wird;
- - für die Mitgliedstaaten, die an der Umstrukturierungsregelung teilgenommen haben, sollte die Schwelle entsprechend dem Quotenverzicht in diesen Ländern angepasst werden, wobei zwischen den Unternehmen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Umstrukturierungsbemühungen zu differenzieren ist;
- - der traditionelle Versorgungsbedarf, d. h. die Gesamtmengen, für die Vollzeitraffinerien vorrangig Zugang zu den präferenziellen Einfuhren haben, sollte nicht im Zusammenhang mit den Marktrücknahmen gekürzt werden.
Umstrukturierungsregelung
- - Der für die Erzeuger und Lohnunternehmen bestimmte Anteil der Beihilfe sollte auf 10 % festgesetzt werden, wobei die Erzeuger eine ergänzende Zahlung erhalten sollten;
- - die verbesserten Beihilfebedingungen sollten rückwirkend gelten, damit Erzeuger und Unternehmen, die 2006/07 und 2007/08 an der Regelung teilgenommen haben, nicht benachteiligt sind;
- - die Erzeuger sollten die Möglichkeit haben, aus eigener Initiative im Rahmen bestimmter Grenzen auf ihre Quoten zu verzichten, um das Fortbestehen der betreffenden Fabrik nicht zu gefährden;
- - ein Unternehmen, das 2008/09 zumindest auf eine bestimmte Quotenmenge verzichtet, ist 2007/08 von der Zahlung des Umstrukturierungsbetrags für den Teil der Quote befreit, der von dem Rücknahmebeschluss betroffen ist;
- - sollten zuverlässige Angaben darüber vorliegen, dass die quantitative Zielvorgabe der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft bereits im Wirtschaftsjahr 2008/09 nahezu erreicht ist, so kann die Kommission die Antragsfrist verlängern.
Darüber hinaus sollte im Falle einer obligatorischen Kürzung der Quoten im Jahr 2010 bei der Festsetzung der Kürzung für die einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, inwieweit es ihnen gelungen ist, die nationale Quote im Rahmen der Umstrukturierungsregelung zu senken.
Die beschriebenen Änderungen betreffen hinsichtlich der Marktrücknahmen und der endgültigen Quotenkürzung die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und hinsichtlich der Umstrukturierungsregelung die Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
6. Wirkung
Die Anpassung der Marktrücknahmen wird die Folgen der Verzögerung des Umstrukturierungsprozesses abschwächen. Die Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Durch die Anpassung der Umstrukturierungsregelung soll erreicht werden, dass in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 auf weitere 3,8 Mio. t Quoten verzichtet wird.
Die zusätzlichen Beträge für die Umstrukturierungsbeihilfen können aus dem Umstrukturierungsfonds finanziert werden, für den das Prinzip der Selbstfinanzierung in Kraft bleibt.
Mitteilung der Kommission über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft
Die Kommission hat dem Rat am [Datum] einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaf2 und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker3 vorgelegt.
Ziel des ersten Vorschlags ist es, die Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung attraktiver zu machen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den an die Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und Lohnunternehmen zu zahlenden Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe auf 10 % festzusetzen, wodurch die Unsicherheit genommen wird, die aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Mitgliedstaat zur Zeit einen höheren Prozentsatz beschließen kann. Es ist vorgesehen, dass die Erzeuger eine zusätzlichen Zahlung erhalten.
Ferner wird vorgeschlagen, den Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 die Möglichkeit zu bieten, selbst den Umstrukturierungsprozess einzuleiten und die Umstrukturierungsbeihilfe direkt zu beantragen, sofern sie auf ihre Rechte zur Belieferung von Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, verzichten. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Unternehmen entsprechend kürzen. Die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beschränkt sich jedoch auf eine Quotenkürzung von maximal 10 % der dem betreffenden Unternehmen zugewiesenen Quote; die Mitgliedstaaten sollten daher die Anträge der Erzeuger nach dem "Windhund"-Verfahren annehmen.
Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 gelten. Da für das betreffende Jahr die Antragsfrist für die Umstrukturierungsbeihilfe am 31. Januar 2008 endet, wird den Zuckerunternehmen und den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern empfohlen, ihre mittel- und langfristige Wettbewerbsposition sorgfältig zu analysieren und ihre etwaigen Anträge auf die Umstrukturierungsbeihilfe rechtzeitig vorzubereiten.
Der zweite Vorschlag betrifft Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Marktrücknahmemechanismus. Unter anderem ist vorgesehen, in die Ratsverordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgelegten Kriterien im Hinblick auf etwaige weitere Rücknahmen im Herbst 2007 aufzunehmen. Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen, wonach der traditionelle Versorgungsbedarf für Raffinerien im Falle von Marktrücknahmen zu verringern ist. Diese Änderungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 gelten.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates5 wurde erlassen, um den wettbewerbsschwächeren Zuckererzeugern die Aufgabe ihrer Quotenerzeugung zu ermöglichen. Die Quotenmenge, auf die im Rahmen der genannten Verordnung bisher verzichtet wurde, ist jedoch hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben.
- (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker6 soll bis spätestens Ende Februar 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten vorgenommen werden, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Eine solche lineare Kürzung könnte die wettbewerbsstärkeren Unternehmen benachteiligen und die Zuckerindustrie insgesamt schwächen. Um dies zu verhindern, muss die Funktionsweise der Umstrukturierungsregelung verbessert werden, damit der Quotenverzicht im Rahmen der Regelung steigt.
- (3) Offensichtlich hält die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beschließen können, den Mindestprozentsatz der Beihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmen vorbehalten ist, anzuheben, Zuckerunternehmen davon ab, die Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen, da nicht sicher ist, wieviel Umstrukturierungsbeihilfe sie erhalten. Um diese Ungewissheit zu beseitigen, sollte der Beihilfebetrag, der den Erzeugern und Lohnunternehmen vorbehalten ist, auf 10 % der für Zuckerunternehmen bestimmten Beihilfe festgesetzt werden und die betreffenden Erzeuger sollten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine zusätzlicher Zahlung erhalten.
- (4) Damit Unternehmen und Erzeuger, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 an der Umstrukturierungsregelung teilgenommen haben, nicht benachteiligt sind, sollte ihnen rückwirkend die Differenz zwischen dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre gewährten Beihilfebetrag und dem Beihilfebetrag, der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 gewährt worden wäre, gezahlt werden.
- (5) Sollten der Kommission zuverlässige Angaben darüber vorliegen, dass die Zielvorgabe des Umstrukturierungsfonds, d. h. der Verzicht auf 3,8 Mio. t Quoten, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nahezu erreicht ist, so sollte sie die Möglichkeit haben, die Antragsfrist zu verlängern, um den Umstrukturierungsprozess zu beschleunigen.
- (6) Es wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierungsregelung bessere Ergebnisse liefern würde, wenn die Erzeuger aus eigener Initiative ihre Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker einstellen könnten. Zu diesem Zweck sollten Erzeuger im Wirtschaftsjahr 2008/09 die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 direkt beantragen können, sofern sie den Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger Zuckerrüben oder Zuckerrohr liefern. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Zuckerunternehmen kürzen.
- (7) Um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenen Zuckerunternehmen nicht zu gefährden, sollte die Quotenkürzung auf 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote begrenzt werden, was dem Quotenanteil entspricht, den der Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in jedem Wirtschaftsjahr neu zuteilen kann.
- (8) Wird die Quote eines Zuckerunternehmens infolge der Beihilfeanträge der Erzeuger gekürzt, so sollte dem betreffenden Unternehmen die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährt werden. Zu gewähren sind folglich die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) der genannten Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge. Diese Beträge sollten jedoch nach unten korrigiert werden, wenn das Unternehmen keine Maßnahmen zugunsten der von der Kürzung der Quotenerzeugung betroffenen Arbeitnehmer trifft.
- (9) Ein von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenes Zuckerunternehmen sollte bis zum 31. Januar vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Recht behalten, die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu beantragen, sofern es auf eine Quote verzichtet, die zumindest der Quotenkürzung entspricht, zu der die von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträge geführt hätten. In diesem Falle sollte der Beihilfeantrag des Zuckerunternehmens die Anträge der Erzeuger ersetzen.
- (10) Als weiteren Anreiz zur Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung sollten Unternehmen, die für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der mindestens dem 2007/08 auf sie angewendeten Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit werden, der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist. Der freigestellte Betrag sollte im Verhältnis zu dem genannten Rücknahmeprozentsatz stehen.
- (11) Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
- (12) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 zurückgegeben wurde. Somit brauchen das betreffende Erzeugnis und der Rohstoff, aus dem es gewonnen wird, und zwar Zichorien, nicht länger erwähnt werden -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Ein Betrag in Höhe von 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für
- a) Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die diese Erzeugnisse während eines Zeitraums, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, für die Erzeugung von Zucker im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geliefert haben,
- b) Lohnunternehmen, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die durch Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum tätig waren.
Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum fest."
- b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
- (7) Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erhalten die in Absatz 6 Buchstabe a) genannten Erzeuger eine zusätzliche Zahlung von 237,5 EUR je zurückgegebene Quote.
- (8) Der vorliegende Absatz gilt für a) Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf ihre Quoten verzichtet haben, und b) Erzeuger und Lohnunternehmen, die von dem Quotenverzicht gemäß Buchstabe a) betroffen sind.
Waren die Beträge, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gemäß den Absätzen 1 bis 6 den in Unterabsatz 1 genannten Personen gewährt wurden, niedriger als die Beträge, die sie unter den im Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten, so wird der Differenzbetrag rückwirkend gewährt.
Waren die Beträge, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 den Erzeugern gemäß Absatz 7 gewährt wurden, niedriger als die Beträge, die sie unter den im Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten, so wird der Differenzbetrag rückwirkend gewährt."
- a) In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
- 2. Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 die Antragsfrist gemäß Unterabsatz 1 um bis zu 20 Arbeitstage verlängern, wenn zum 31. Dezember 2007 zuverlässige Angaben darüber vorliegen, dass der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft angestrebte Verzicht auf 3,8 Mio. t Quoten im Wirtschaftsjahr 2008/09 nahezu erreicht wird. Die Kommission gibt diese Fristverlängerung durch eine Mitteilung bekannt, die vor dem 1. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird."
- 3. Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe- (1) Jeder Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bei dem betreffenden Mitgliedstaat direkt einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern.
- (2) Die Anträge gemäß Absatz 1 sind bis zum 30. November 2007 einzureichen. Die Anträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gestellt werden.
- (3) Der betreffende Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Anträge gemäß Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs und teilt diese Liste den Antragstellern und den betreffenden Unternehmen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 2 mit.
- (4) Der betreffende Mitgliedstaat genehmigt in der Reihenfolge gemäß Absatz 3 die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote und kürzt gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Quote des betreffenden Unternehmens entsprechend.
Ist die Höchstgrenze von 10 % erreicht, so lehnt der betreffende Mitgliedstaat die restlichen Anträge ganz oder teilweise ab.
- (5) Nach Genehmigung der Anträge durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 sind folgende Beihilfebeträge zu gewähren:
- a) für Erzeuger: 10 % des entsprechenden Beihilfebetrags gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) und - für das Wirtschaftsjahr 2008/09 - die zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 3 Absatz 7;
- b) für Unternehmen: der entsprechende Beihilfebetrag gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c), gekürzt um 10 % oder um 60 %, wenn das betreffende Unternehmen die Anforderung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Fall, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 4 einen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellt, mit dem es auf eine Quote verzichtet, die zumindest der Menge entspricht, um die die Quote infolge der Genehmigung der Beihilfeanträge der Erzeuger durch den Mitgliedstaat gekürzt worden wäre."
- 4. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Verlängert die Kommission die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1, wie in Unterabsatz 3 des genannten Artikels vorgesehen, so verlängert sich die Frist gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes automatisch um dieselbe Dauer."
- 5. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Im Wirtschaftsjahr 2008/09 werden Unternehmen, auf die der am 16. März 2007 mit Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007* festgesetzte Rücknahmeprozentsatz angewendet wurde und die auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der zumindest diesem Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit, der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist.
Sind die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt, so wird die Verringerung des befristeten Umstrukturierungsbetrags berechnet, indem dieser Betrag mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzten Rücknahmeprozentsatz multipliziert wird.
* ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates8 muss die Kommission spätestens Ende Februar 2010 eine Entscheidung über eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten treffen, um diese Quoten anzupassen und sie nach Ablauf der Umstrukturierungsregelung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik9 eingeführt wurde, auf ein tragfähiges Niveau zu stellen. Um eine verstärkte Teilnahme an dieser Regelung zu fördern, scheint es angebracht, den Prozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu verringern, wobei der gesamte Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungseregelung zu berücksichtigen ist und es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden sollte, bei diesem Prozentsatz zwischen den Unternehmen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Umstrukturierungsbemühungen zu differenzieren.
- (2) Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Quotenerzeugung die Umstrukturierungsbeihilfe direkt beantragen, sofern sie die Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger beliefern. Nach Genehmigung dieser Anträge müssen die Mitgliedstaaten die Quote der betreffenden Unternehmen maximal um den in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Prozentsatz von 10 % kürzen. In diesem Zusammenhang muss der letztgenannte Artikel geändert werden, um die endgültige Kürzung der den Unternehmen zugeteilten Quoten zu ermöglichen.
- (3) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zucker erforderlichenfalls aus dem Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis nähert. Die Anwendung dieser Maßnahme basiert derzeit auf einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Prozentsatz, der für die gesamte Quotenerzeugung gilt. Wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, kann eine solche lineare Anwendung das Gegenteil bewirken, da die Erzeuger verleitet sind, über ihren vertraglichen Bedarf hinaus zu produzieren, um einer etwaigen obligatorischen Einlagerung der aus dem Markt genommenen Mengen zuvorzukommen. Es ist daher angebracht, das Marktrücknahmeinstrument anzupassen und den linearen Prozentsatz durch eine Schwelle zu ersetzen, die durch Anwendung eines Koeffizienten auf die jedem Unternehmen zugeteilte Quote festzusetzen ist und bei deren Überschreitung die im Rahmen der Quote erzeugten Mengen aus dem Markt genommen werden müssen. Auf diese Weise sollten die Unternehmen in der Lage sein, den Folgen einer Marktrücknahme zuvorzukommen, indem sie ihre Erzeugung so anpassen, dass sie diese Schwelle nicht überschreitet.
- (4) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 müssen die Mitgliedstaaten bis Ende Februar 2008 und 2009 über die Gewährung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsbeihilfe entscheiden. Sobald sie ihre Entscheidungen getroffen haben, kann vorausgeschätzt werden, wie das Marktgleichgewicht im folgenden Wirtschaftsjahr mit großer Wahrscheinlichkeit ausfallen wird. In diesem Zusammenhang wird angenommen, dass sich das Rücknahmeziel besser erreichen lässt, wenn der Rücknahmekoeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 vorbeugend bis Mitte März des vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorläufig festgelegt wird, da die Erzeuger so ihre Aussaat an die voraussichtliche Bilanz anpassen können.
- (5) Um die aktualisierten Marktangaben über die Erzeugung berücksichtigen zu können, sollte es möglich sein, den im März für die vorläufige und präventive Marktrücknahme festgesetzten Koeffizienten gegebenenfalls für das betreffende Wirtschaftsjahr zu verringern.
- (6) Der Reichweite der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sollte begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die Zuckerunternehmen den Mindestpreis für Zuckerrübenmengen zahlen müssen, die ihrer gesamten Quote entsprechen, einschließlich der etwaigen über die Schwelle hinaus erzeugten Mengen.
- (7) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gelten die aus dem Markt genommenen Mengen, die nicht als Industriezucker oder Industrieisoglucose vermarktet werden, als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Diese Regel könnte bedeuten, dass Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 an der Umstrukturierungsregelung teilnehmen möchten, von dieser nicht im vollen Umfang profitieren können. Um die Umstrukturierung des Zuckersektors nicht zu behindern, ist es erforderlich, eine Freistellung von der Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2007/08 oder von einer möglichen Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Unternehmen vorzusehen, die in dem Wirtschaftsjahr der betreffenden Marktrücknahme mit Erfolg eine Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragt haben und folglich im folgenden Wirtschaftsjahr ihre gesamte Quote zurückgeben werden.
- (8) Um eine verstärkte Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung zu fördern, ist es angebracht, eine Anhebung des Koeffizienten im Verhältnis zum gesamten Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungsregelung vorzusehen, wobei die Mitgliedstaaten diesen erhöhten Koeffizienten für die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umstrukturierungsbemühungen differenzieren müssen.
- (9) Einfuhrlizenzen im Rahmen präferenzieller Vereinbarungen werden gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 nur Vollzeitraffinerien im Rahmen ihres traditionellen Versorgungsbedarfs erteilt. Dieses Vorrecht sollte durch die Anwendung einer Marktrücknahme nicht beeinträchtigt werden, da Raffinerien nicht wie Zuckerunternehmen die Möglichkeit haben, ihre Erzeugung an die Rücknahmeschwellen anzupassen.
- (10) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/0810 ist der Rücknahmeprozentsatz für das betreffende Wirtschaftsjahr auf 13,5 % festgesetzt. Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht als Abweichung eine Schwelle für die Anwendung des Rücknahmeprozentsatzes vor, wodurch die Rücknahmeverpflichtung für diejenigen Unternehmen, die nicht zur Überschusserzeugung beitragen, geringer ist. Darüber hinaus ist für die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Umstrukturierungsregelung besondere Bemühungen gemacht haben, ein niedrigerer Rücknahmeprozentsatz vorgesehen. Damit aufgrund der mit dieser Verordnung am Marktrücknahmeinstrument vorgenommenen Änderungen keine Verwirrung entsteht, ist zu präzisieren, dass der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 vorgesehene Prozentsatz für das Wirtschaftsjahr 2007/08 in einen entsprechenden Koeffizienten umzuwandeln ist.
- (11) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Regeln für Branchenvereinbarungen festgelegt. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung von einigen dieser Regeln abgewichen werden. Es muss möglich sein, von der Verpflichtung abzuweichen, wonach Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Menge abgeschlossen haben, für alle zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen den Mindestpreis zu zahlen haben, wie dies bis Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der Fall war.
- (12) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten nationalen und regionalen Quoten jährlich angepasst, wobei sich die Anpassungen aus der Anwendung verschiedener Mechanismen ergeben, durch die die den einzelnen Unternehmen zugeteilten Quoten entweder angehoben oder verringert werden. In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auch auf die Artikel 14 und 19 der genannten Verordnung Bezug genommen, die die Übertragung von Überschusszucker bzw. die Marktrücknahme von Zucker betreffen. Die Anwendung dieser Artikel hat jedoch weder eine Anhebung noch eine Verringerung der Quote zur Folge. Die betreffende Bezugnahme ist daher zu streichen.
- (13) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
- (14) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup im Wirtschaftsjahr 2006/07 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung zurückgegeben wurde -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden."
- 2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Verwaltung der Quote- (1) Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III aufgeführten Quoten für jedes der Wirtschaftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 spätestens Ende Februar des vorhergehenden Wirtschaftsjahres angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 3 und des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
- (2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Quote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der anzuwendende Prozentsatz nach den Kriterien gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den sich aus der Anwendung von Anhang VIII ergebenden Prozentsatz nach Maßgabe der Quoten an, auf die das betreffende Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierungsregelung verzichtet hat, sodass die gesamte Quotenkürzung in dem Mitgliedstaat, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Unterabsatz 2 ergibt, unverändert bleibt."
- 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung; - b) dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.";
- c) der folgende Absatz wird angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 3 passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung von Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an."
- a) der Titel erhält folgende Fassung:
- 4. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
"c) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß den Artikeln 19 und 19a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind."
- 5. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
Marktrücknahme von Zucker- (1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 berechnet Schwelle überschreiten, bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt zu nehmen.
- (2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird.
- (3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Mengen Quotenzucker, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.
Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, für das laufende und/oder das folgende Wirtschaftsjahr die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen als a) Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder b) vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.
- (4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf."
- 6. Der folgende Artikel 19a wird eingefügt:
Artikel 19a
Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10- (1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschließen, den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09 und 2009/10 spätestens bis zum 16. März des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festzulegen, wobei sie die in jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzten nationalen Zuckerquote im Vergleich zu der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III berücksichtigt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird der Vergleich mit der zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltenden Fassung von Anhang III vorgenommen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission* vorgesehene Rücknahmeprozentsatz für das Wirtschaftsjahr 2007/08 in einen Koeffizienten von 0,865 umgewandelt.
- (2) Auf der Grundlage aktualisierter Daten über die Markttendenzen kann bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschlossen werden, den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Koeffizienten zu verringern.
- (3) Die Koeffizienten gemäß Artikel 19 Absatz 2 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht für Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben.
- (4) Für die Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gekürzt wurde, werden die gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Koeffizienten nach Maßgabe von Anhang IX der vorliegenden Verordnung angepasst.
Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den sich aus der Anwendung von Anhang IX ergebenden Prozentsatz nach Maßgabe der Quoten an, auf die das betreffende Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierungsregelung verzichtet hat, sodass der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang IX insgesamt anzuwendende Koeffizient unverändert bleibt.
- (1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschließen, den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09 und 2009/10 spätestens bis zum 16. März des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festzulegen, wobei sie die in jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzten nationalen Zuckerquote im Vergleich zu der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III berücksichtigt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird der Vergleich mit der zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltenden Fassung von Anhang III vorgenommen.
- 7. Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker wird für die Gemeinschaft auf 2 324 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt."
- 8. In Anhang V Nummer VI wird die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 3 durch die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 ersetzt.
- 9. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VIII und IX angefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident
* ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20."
Anhang
Anhang VIII
Berechnung des Prozentsatzes, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde
- 1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "anzuwendender Prozentsatz": der Prozentsatz, der in jedem Mitgliedstaat auf die den einzelnen Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
- b) "gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
- c) "Kürzung": der Wert, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich der Verweis auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.
- 2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1/0,6) x die Kürzung].
Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.
Anhang IX
Berechnung des Koeffizienten, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde
- 1. Für die Berechnungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "anwendbarer Koeffizient": der Koeffizient, der in jedem Mitgliedstaat auf die Quoten der einzelnen Unternehmen anzuwenden ist;
- b) "Kürzung": der Wert, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
- c) "Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 19a Absätze 1 und 2 festgesetzte Koeffizient.
- 2. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 entspricht der anzuwendende Koeffizient dem um [(1/0,5) x die Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 - der Koeffizient).
Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendene Koeffizient gleich 1.
- 3. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der anzuwendende Koeffizient dem um [(1/0,6) x die Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 - der Koeffizient).
Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendene Koeffizient gleich 1."
- 1 Es wurde untersucht, ob die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Quote eines Unternehmens im Einvernehmen mit den Erzeugern um bis zu 25 % zu kürzen und diese Quote im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zurückzugeben.
- 2 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 48.
- 3 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
- 4 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 5 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
- 6 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. [...]/2007 (ABl. L ... vom ..., S. ...).
- 7 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 8 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
- 9 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2007 (ABl. L ...).
- 10 ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.
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