Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker KOM (2007) 227 endg.; Ratsdok. 9147/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 7. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 555/05 (PDF) = AE-Nr. 051834

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Die Reform des Zuckersektors, die im November 2005 vereinbart wurde und in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates ihren Niederschlag gefunden hat, soll dem Zuckersektor in der EU eine nachhaltige Zukunft sichern. Da der Wettbewerb in Zukunft zunehmen wird, ist es erforderlich, die Binnenmarktpreise und die Zuckerproduktion in der EU schrittweise zu verringern.

Um eine freiwillige Reduzierung der EU-Produktion zu ermöglichen, wurde eine Regelung eingeführt, die den Zuckerunternehmen eine finanzielle Unterstützung für die Umstrukturierung bietet. Nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums im Jahre 2010 kann erforderlichenfalls eine letzte Anpassung der EU-Erzeugung mithilfe einer von der Kommission beschlossenen linearen Kürzung der Quoten vorgenommen werden.

Mit der neuen Zuckerregelung wird auch ein Marktrücknahmemechanismus eingeführt. Dieses Verwaltungsinstrument dient dazu, das Produktionsniveau jährlich anzupassen, um das Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis nähert. Das neue Instrument gilt für den im Rahmen einer Quote erzeugten Zucker und basiert auf einem Rücknahmeprozentsatz, der im Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzt wird.

2. Funktionieren der neuen GMO für Zucker

Im Wirtschaftsjahr 2006/07, dem ersten Anwendungsjahr der reformierten GMO für Zucker, wurde im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf 1,5 Mio. t Quoten verzichtet. Die Wirkung dieser Produktionssenkung wurde jedoch durch die im Rahmen der Reform zulässige Zuteilung von 1 Mio. t zusätzlicher Quoten für Zucker und Isoglucose zum Teil wieder zunichte gemacht.

Da die Ausfuhren seit der Reform auf 1,374 Mio. t pro Jahr (gegenüber durchschnittlich 4,6 Mio. t in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren) begrenzt sind, wurde zu Beginn des Jahres 2006 mit einer Störung des Marktgleichgewichts gerechnet. Als Sondermaßnahme zur Erleichterung des Übergangs von der alten zur neuen GMO hat die Kommission im März 2006 eine einmalige präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossen, die Folgendes vorsieht:

Diese Maßnahme führte dazu, dass teils weniger Zucker erzeugt wurde, teils Zucker auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen oder für industrielle Zwecke verwendet wurde (1,1 Mio. t). Ausgehend von aktualisierten Prognosen schien der Markt im Oktober 2006 mehr oder weniger im Gleichgewicht zu sein, sodass keine weiteren Marktrücknahmen für erforderlich gehalten wurden.

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08, das zweite Anwendungsjahr der reformierten GMO für Zucker, beliefen sich die Absichtserklärungen für den Quotenverzicht auf 0,7 Mio. t, was weit unter dem angestrebten Ziel von 5 Mio. t lag.

Zu Beginn des Jahres 2007 stellten folglich die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 einen Überschuss von 4 Mio. t in Aussicht. Aufgrund der "besonderen Befugnisse", über die sie "in Notfällen" verfügt, hat die Kommission im März 2007 beschlossen, eine 2 Mio. t Zucker entsprechende Menge Quotenzucker aus dem Markt zu nehmen. Diese Sondermaßnahme wich in folgenden Punkten von der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ab:

3. Problematik

Marktrücknahme

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates legt die Kommission im Oktober einen Rücknahmeprozentsatz fest, der mit dem Marktgleichgewicht vereinbar ist. Jedes Unternehmen muss auf eigene Rechnung eine Zuckermenge einlagern, die der Anwendung des festgesetzten Prozentsatzes auf seine Quotenerzeugung entspricht. Die aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als Teil der Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres.

Artikel 19 hätte sich für kleinere Anpassungen des Umfangs der Quotenerzeugung geeignet, wenn es sich nur - wie zunächst erwartet - um ein begrenztes Ungleichgewicht auf dem EU-Markt gehandelt hätte. Für eine Feinabstimmung ist ein Beschluss, der im Oktober zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage genauer Produktionsangaben getroffen wird, ein wirksames Instrument, und in diesem Fall bedeutet die obligatorische Einlagerung der Überschussmengen auf eigene Kosten für die betreffenden Erzeuger keine schwere finanzielle Belastung.

Die geringe Inanspruchnahme der Umstrukturierungsregelung führt jedoch zu erheblichen Marktungleichgewichten, die lange vor Beginn des Wirtschaftsjahres, und zwar sobald die Antragsfrist für den Umstrukturierungsfonds abgelaufen ist, vorhersehbar sind. In diesem Zusammenhang müssen nach der geltenden Umstrukturierungsregelung alle für die Erzeugung der Gesamtquote erforderlichen Zuckerrüben eingesät werden, was dazu führt, dass zuviel Zucker erzeugt wird, der dann aus dem Markt genommen und von den Erzeugern auf eigene Kosten eingelagert werden muss.

Umstrukturierungsregelung

Bisher war der Preisrückgang für die Verarbeiter nur mäßig und ist für die Erzeuger (die die Zahlungen für ihre Zuckerrüben mit erheblicher Verzögerung und aufgrund der Branchenvereinbarungen in Tranchen erhalten) noch nicht zu spüren. Daher haben die Erzeuger und insbesondere die Zuckerrübenanbauer bisher noch nicht auf die Preissignale des Marktes reagiert.

Die Verarbeiter wurden durch die Tatsache entmutigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Quote in den ersten beiden Jahren des Umstrukturierungszeitraums um bis zu 25 % kürzen können, um sie anderen Zuckerunternehmen neu zuzuteilen1. Zwar wurde von dieser Möglichkeit in der Praxis noch nicht Gebrauch gemacht, doch soll damit gedroht worden sein.

Die Verarbeiter sind verunsichert, da die Mitgliedstaaten für die Erzeuger einen höheren Beihilfeanteil als den Mindestanteil von 10 % vorsehen können. Sie müssen somit einen Umstrukturierungsplan aufstellen, ohne den genauen Beihilfebetrag zu kennen, der ihnen zur Verfügung stehen wird.

4. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise

Interessierte Kreise des Zuckersektors wurden am 12. Februar 2007 im Rahmen des Beratenden Ausschusses "Zucker" konsultiert. Die Teilnehmer wurden aufgefordert darzulegen, wie sich ihrer Ansicht nach der Umstrukturierungsfonds wirksamer gestalten lässt. Der CEFS (Europäischer Verband der Zuckerproduzenten) präsentierte einen offiziellen Vorschlag und auch die CIBE (Europäische Vereinigung der Zuckerrübenanbauer) brachte ihre Meinung vor.

Im Februar und März fanden mehrere Treffen auf verschiedenen Ebenen statt. Ferner gingen Schreiben mit offiziellen Standpunkten ein.

Liste der Treffen

CEFS: 13. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen 28. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen, zusammen mit der CIBE
CIBE: 14. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen 20. März 2007 mit der Kommissarin 28. März 2007 mit den Kommissionsdienststellen, zusammen mit dem CEFS
AAF - Europäischer Stärkeverband: 28. Februar 2007 mit den Kommissionsdienststellen Schreiben mit offiziellem Standpunkt Schreiben des AAF vom 20. März 2007.

5. Vorgeschlagene Massnahmen

Marktrücknahme

Durch Änderung des Artikels 19 soll ein Schwellensystem als Ersatz für eine Regelung eingeführt werden, bei der die Menge des tatsächlich erzeugten Quotenzuckers verringert wird.

Darüber hinaus soll während des Übergangszeitraums bis zum Wirtschaftsjahr 2009/10 Folgendes gelten:

Umstrukturierungsregelung

Darüber hinaus sollte im Falle einer obligatorischen Kürzung der Quoten im Jahr 2010 bei der Festsetzung der Kürzung für die einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, inwieweit es ihnen gelungen ist, die nationale Quote im Rahmen der Umstrukturierungsregelung zu senken.

Die beschriebenen Änderungen betreffen hinsichtlich der Marktrücknahmen und der endgültigen Quotenkürzung die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und hinsichtlich der Umstrukturierungsregelung die Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

6. Wirkung

Die Anpassung der Marktrücknahmen wird die Folgen der Verzögerung des Umstrukturierungsprozesses abschwächen. Die Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Durch die Anpassung der Umstrukturierungsregelung soll erreicht werden, dass in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 auf weitere 3,8 Mio. t Quoten verzichtet wird.

Die zusätzlichen Beträge für die Umstrukturierungsbeihilfen können aus dem Umstrukturierungsfonds finanziert werden, für den das Prinzip der Selbstfinanzierung in Kraft bleibt.

Mitteilung der Kommission über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

Die Kommission hat dem Rat am [Datum] einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaf2 und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker3 vorgelegt.

Ziel des ersten Vorschlags ist es, die Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung attraktiver zu machen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den an die Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und Lohnunternehmen zu zahlenden Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe auf 10 % festzusetzen, wodurch die Unsicherheit genommen wird, die aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Mitgliedstaat zur Zeit einen höheren Prozentsatz beschließen kann. Es ist vorgesehen, dass die Erzeuger eine zusätzlichen Zahlung erhalten.

Ferner wird vorgeschlagen, den Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 die Möglichkeit zu bieten, selbst den Umstrukturierungsprozess einzuleiten und die Umstrukturierungsbeihilfe direkt zu beantragen, sofern sie auf ihre Rechte zur Belieferung von Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, verzichten. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Unternehmen entsprechend kürzen. Die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beschränkt sich jedoch auf eine Quotenkürzung von maximal 10 % der dem betreffenden Unternehmen zugewiesenen Quote; die Mitgliedstaaten sollten daher die Anträge der Erzeuger nach dem "Windhund"-Verfahren annehmen.

Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 gelten. Da für das betreffende Jahr die Antragsfrist für die Umstrukturierungsbeihilfe am 31. Januar 2008 endet, wird den Zuckerunternehmen und den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern empfohlen, ihre mittel- und langfristige Wettbewerbsposition sorgfältig zu analysieren und ihre etwaigen Anträge auf die Umstrukturierungsbeihilfe rechtzeitig vorzubereiten.

Der zweite Vorschlag betrifft Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Marktrücknahmemechanismus. Unter anderem ist vorgesehen, in die Ratsverordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgelegten Kriterien im Hinblick auf etwaige weitere Rücknahmen im Herbst 2007 aufzunehmen. Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen, wonach der traditionelle Versorgungsbedarf für Raffinerien im Falle von Marktrücknahmen zu verringern ist. Diese Änderungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 gelten.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:


* ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident


* ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20."

Anhang

Anhang VIII
Berechnung des Prozentsatzes, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde

Anhang IX
Berechnung des Koeffizienten, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde

Finanzbogen

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