Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 18/9690 - zu dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 344/16(B)
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Drucksachen 18/5923, 18/6279, 18/8911, 18/8912, 18/9155 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Grosse-Brömer Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Norbert Walter-Borjans
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 beschlossene Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 22. September 2016
Der Vermittlungsausschuss
Olaf Scholz Michael Grosse-Brömer Dr. Norbert Walter-Borjans
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 Satz 2 - neu -, Absatz 10 Satz 2 - neu - und 3 - neu - ErbStG),
Nummer 4 (§ 13b Absatz 3, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 3, Nummer 5 Satz 4 - neu - und 5 - neu - ErbStG), Nummer 8 (§ 28 Absatz 1 und 3 ErbStG), Nummer 10 (Eingangssatz, § 37 Absatz 12 ErbStG), Artikel 2 Nummer 1 ( § 203 BewG), Nummer 2 ( § 205 Absatz 11 BewG)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird § 13a wie folgt geändert:
- aa) Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt, und
- 2. die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken, und
- 3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren."
- bb) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
"Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs."
- aa) Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- b) In Nummer 4 wird § 13b wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 5. Soweit Finanzmittel und Schulden bei Anwendung von Satz 1 berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des Absatzes 4 Nummer 5 und des Absatzes 6 außer Betracht."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen;".
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist;".
- ccc) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Voraussetzung für die Anwendung des Prozentsatzes von 15 Prozent des Satzes 1 ist, dass das nach Absatz 1 begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1, des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes dient. Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch erfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften im Sinne des § 13 Absatz 7, des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird."
- aaa) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,8. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 3 § 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt."
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 13c Abs. 3" durch die Angabe " § 13d Absatz 3" ersetzt.`
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Eingangssatz wird die Angabe "Absatz 11" durch die Angabe "Absatz 12" ersetzt.
- bb) Der dem § 37 anzufügende Absatz 11 wird zu Absatz 12.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 203 wird wie folgt gefasst:
" § 203 Kapitalisierungsfaktor
- (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen." `
- b) In Nummer 2 wird in § 205 Absatz 11 die Angabe " § 203 Absatz 2" durch die Angabe " § 203" ersetzt.