Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 117789 - vom 19. September 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 2. September 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa1
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2007: Bericht an das Europäische Parlament und den Rat: Bewertung des integrierten Küstenzonenmanagements (IKZM) in Europa" (KOM (2007) 0308),
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 11198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds2
- - in Kenntnis der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)3 und der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2005 "Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" (KOM (2005) 0504),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" (KOM (2007) 0575),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2006 zur Küstenfischerei und den Problemen der von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden4,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Mai 2006 über die wirtschaftliche Lage der Fischwirtschaft und ihre Verbesserung (KOM (2006) 0103) sowie unter Hinweis auf seine Entschließung dazu vom 28. September 20065,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. September 2002 "Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" (KOM (2002) 0511),
- - in Kenntnis der für das Europäische Parlament erstellten Studie über die Abhängigkeit der Regionen von der Fischerei6,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0286/2008),
A. in der Erwägung, dass das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) nicht nur Bestandteil der Umweltpolitik ist, sondern zugleich ein in Entwicklung begriffenes Verfahren, dessen Ziel es ist, das wirtschaftliche und soziale Niveau der Küstengebiete anzuheben und alle dort ausgeübten Tätigkeiten, so auch Fischerei und Aquakultur, nachhaltig zu entwickeln,
.. in der Erwägung, dass die Umsetzung des IKZM langfristig angelegt ist und die meisten nationalen Strategien, die im Ergebnis der Empfehlung verabschiedet wurden, erst seit 2006 nach und nach umgesetzt werden,
C. in der Erwägung, dass das Küstenzonenmanagement in der Vergangenheit mittelfristig angelegt war, wobei die Tatsache verkannt wurde, dass es sich um komplizierte natürliche Ökosysteme handelt, die im Laufe der Zeit Veränderungen durchlaufen,
D. in der Erwägung, dass die bisherigen Beschlüsse und Maßnahmen isolierte Tätigkeiten betrafen und nicht auf die problematische Entwicklung der Küstenzonen insgesamt eingingen,
E. in der Erwägung, dass die Raumplanung in der Vergangenheit auf das Land ausgerichtet war und unberücksichtigt ließ, dass manche in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten Auswirkungen hatten, die zu Lasten anderer in demselben Raum ausgeübter Tätigkeiten gingen,
F. in der Erwägung, dass die nationalen IKZM-Strategien in ihrer Umsetzung mutmaßlich geringe Kosten verursachen, dabei aber erhebliche wirtschaftliche Ergebnisse haben werden,
G. in der Erwägung, dass nicht alle Wirtschaftszweige ausreichend bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme der Küstenzonen vertreten waren, sodass die Interessen bestimmter Wirtschaftszweige vernachlässigt werden,
H. in der Erwägung, dass die Durchführung von Maßnahmen des integrierten Managements die Planung der Landnutzung für Wohn-, Touristik- und Wirtschaftszwecke sowie für den Landschafts- und Umweltschutz in den Küstengebieten voraussetzt,
I. in der Erwägung, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Akteuren des IKZM, von Einzelfällen abgesehen, bisher nicht möglich war,
J. in der Erwägung, dass die Umsetzung der IKZM-Politik in bestimmten Fällen den Einsatz erheblicher Beträge erforderlich machen kann, die von den Gemeinden vor Ort nicht aufgebracht werden können, was die Einschaltung höherer Verwaltungsebenen und die Verzögerung der Umsetzung zur Folge hat,
K. in der Erwägung, dass wegen des grenzübergreifenden Charakters vieler die Küste betreffender Fragen eine Koordinierung und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, ja selbst mit Drittländern erforderlich ist,
L. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur zwei mit der Küste verbundene Tätigkeiten schlechthin darstellen und dass sie von der Qualität der Küstengewässer abhängig sind,
M. in der Erwägung, dass die technologische Entwicklung im Bereich der Aquakultur noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass diese intensive Wirtschaftsform in großer Entfernung von den Küstengebieten ausgeübt werden könnte,
N. in Erwägung der grundlegenden und bislang kaum anerkannten Rolle, die Frauen in den von der Fischerei abhängigen Gebieten spielen,
O. in der Erwägung, dass die Küstenfischerei 80 % der gemeinschaftlichen Fangflotte ausmacht und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der an der Küste gelegenen Gemeinden sowie zur Erhaltung ihrer kulturellen Traditionen beiträgt,
P. in der Erwägung, dass die Fischerei, auch wenn sie selbst keine Verschmutzungsquelle darstellt, doch unter den Folgen der Verschmutzung leidet, die andere in den Küstenzonen ausgeübte Tätigkeiten verursachen, was eine weitere Beeinträchtigung ihrer Lebensfähigkeit zur Folge hat,
Q. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind, da sie sich vor allem in Küstengebieten mit fragiler Wirtschaft entwickeln, die in vielen Fällen benachteiligt sind und ihren Bewohnern keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten,
R. in der Erwägung, dass eine saubere und gesunde Meeresumwelt in Zukunft zum Anstieg der Fischereiproduktion und damit zur Verbesserung der Perspektiven des Wirtschaftszweigs beitragen wird,
S. in der Erwägung, dass die Aquakultur ganz auf den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist und eventuelle Umweltauswirkungen auf der Grundlage gemeinschaftlicher Regelungen kompensiert werden,
T. in der Erwägung, dass die Aquakultur in Europa in einer Zeit, da die Fischbestände schrumpfen und die weltweite Nachfrage nach Fisch und Muscheln im Ansteigen begriffen ist, zunehmend größere Bedeutung erlangt,
U. in der Erwägung, dass noch nicht in allen Mitgliedstaaten die Raumplanung dahingehend ergänzt wurde, dass sie mit Blick auf eine ausgewogene Entwicklung der in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten den Grundsätzen des integrierten Küstenzonenmanagements gerecht wird,
V. in der Erwägung, dass es in den Küstenzonen einen intensiven Wettbewerb um nutzbare Räume gibt und dass Aquakulturbetreiber und Fischer dieselben Rechte und Pflichten wie andere Nutzer haben,
W. in der Erwägung, dass für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 349 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union die Ausarbeitung besonderer integrierter nationaler IKZM-Strategien und eine angemessene Anpassung des IKZM auf EU-Ebene erforderlich sein kann,
- 1. stellt die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Fischerei und der Aquakultur für die Küstenzonen heraus und fordert ihre Förderung im Rahmen des IKZM;
- 2. verweist auf die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Fischerei und die Aquakultur in den transnationalen maritimen Netzen beteiligt und vertreten sowie in den transnationalen maritimen Netzen vertreten sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Prozess zu unterstützen;
- 3. betont, dass der Europäische Fischereifonds zur langfristig angelegten Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des IKZM beitragen kann, da er Aktionen unterstützt, die einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereiregionen förderlich sind;
- 4. verweist auf die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der beteiligten Verwaltungsträger in den Küstenzonen zu klären und aufeinander abgestimmte Strategien einzuführen, um deren Effizienz zu steigern;
- 5. erkennt die Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Akteure des Küstenzonenmanagements an und ruft die Kommission auf, nach Rücksprachen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Begleitung der Umsetzung des IKZM zu prüfen, ob die Einrichtung eines Koordinierungsorgans erforderlich ist oder nicht;
- 6. unterstreicht die Notwendigkeit, Fischereivertreter sowie Vertreter der Aquakultur an den mit der Planung und Entwicklung des IKZM verbundenen Tätigkeiten zu beteiligen, da ihre Teilnahme an Strategien für die nachhaltige Entwicklung den Mehrwert ihrer Produktion steigern wird, und erinnert daran, dass der Europäische Fischereifonds derartige gemeinsame Maßnahmen unterstützen kann;
- 7. erkennt die wichtige Rolle der Frauen in den von der Fischerei abhängigen Gebieten an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während der einzelnen Phasen der Einführung des Europäischen Fischereifonds - also bei Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung - zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen ist, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit gefördert und einbezogen wird;
- 8. fordert eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Akteuren auf regionaler Ebene mittels Austausch von Informationen über den Zustand der Küstenzonen und gemeinsamer Umweltverbesserungsmaßnahmen in den der maritimen Ökosystemen;
- 9. fordert die nationalen und regionalen Regierungen der Gebiete in äußerster Randlage auf, integrierte IKZM-Strategien auszuarbeiten, um die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen zu gewährleisten;
- 10. betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer geeigneten Raumplanung;
- 11. betont, dass die Aquakultur zum Zweck der Bestandsauffrischung ein wichtiges Umweltschutzinstrument in bestimmten Küstengebieten ist und deshalb gefördert, ermutigt und finanziell unterstützt werden muss;
- 12. betont die Bedeutung der Aquakultur für die Nahrungsmittelindustrie und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in bestimmten Küstengebieten der EU;
- 13. ist der Ansicht, dass die Fischerei und die Aquakultur in eine horizontale Betrachtungsweise sämtlicher maritimer Aktivitäten in den Küstengebieten einbezogen werden müssen, um eine nachhaltige Entwicklung im Einklang mit den neuen meerespolitischen Leitlinien sicherzustellen;
- 14. hebt hervor, dass es Strategien für eine Einstellung der Küstenzonen auf neue Gefahren einschließlich des Klimawandels zu entwickeln und umzusetzen gilt, wobei den Auswirkungen auf Fischerei und Aquakultur in vollem Maße Rechnung zu tragen ist;
- 15. ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Sammlung von Datenmaterial fortgesetzt werden müssen, wobei dazu beizutragen ist, dass Informationen ausgetauscht und auch für vergleichende Studien über die Entwicklung der Artenvielfalt und der Fischbestände ausgewertet werden;
- 16. vertritt die Ansicht, dass die Forschungsanstrengungen auf dem Gebiet der Aquakultur zur Umsetzung von Intensivkultursystemen in geschlossenen Kreisläufen verstärkt werden müssen;
- 17. schlägt vor, im Rahmen des IKZM Aquakulturprojekte zu bevorzugen, die erneuerbare Energien nutzen und die durch die europäischen Umweltrechtsvorschriften geschützten Zonen nicht beeinträchtigen;
- 18. fordert die Kommission auf, nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten einen klaren Zeitplan festzulegen, auf dessen Grundlage die Fortschritte bei der Umsetzung des IKZM in der Europäischen Union geprüft werden;
- 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.
- 2 ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
- 3 ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 4 ABl. C 300 . vom 9.12.2006, S. 504.
- 5 ABl. C 306 . vom 15.12.2006, S. 417.
- 6 IP/B/PECH/ST/IC/2006-198.