909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht im Einklang steht. Der EU stehen keine eigenen Kompetenzen auf dem Gebiet der Raumordnung zu. Entsprechend der allgemeinen Kompetenzverteilung in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 EUV liegt die Regelungszuständigkeit bei den Mitgliedstaaten. Der Bundesrat unterstreicht, dass der eigentliche Planungsprozess, entsprechend den Zuständigkeiten, den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben muss. Dies gilt insbesondere auch für die Prioritätensetzung und Lösungsfindung auf nationaler und regionaler Ebene.
- 2. Die EU begründet ihren Vorschlag mit Bereichen, für die nach Artikel 4 Absatz 2 EUV geteilte Zuständigkeiten bestehen. Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene hinreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Da die "Maritime Raumordnung" regelmäßig einer zwischenstaatlichen Abstimmung bedarf, räumt der Bundesrat der EU eine Zuständigkeitskompetenz in diesem Bereich ein, die sich jedoch auf die Formulierung eines prozeduralen Rahmens bzw. prozeduraler Standards beschränkt.
- 3. Auch wenn die Kommission aus ordnungspolitischen Gründen für einen Regelungsrahmen in den Bereichen "Maritime Raumordnung" und "Strategien zum Integrierten Küstenzonenmanagement" plädiert, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Regelungsdichte des Richtlinienvorschlags in relevanten Punkten weit über den prozeduralen Rahmen hinausgeht. Der Bundesrat hält die im Vorschlag enthaltenen spezifischen Mindestanforderungen für "Maritime Raumordnungspläne" und für "Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement" für deutlich zu detailliert und sieht darin einen Eingriff in das materielle, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Untergliederungen fallende Raumordnungsrecht und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität.
- 4. Weiterhin sieht der Bundesrat die Zugrundelegung des ökosystemorientierten Ansatzes für "Maritime Raumordnungspläne" und für "Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement" als klärungsbedürftig an. Die damit verbundene Vorabwägung bzw. Prioritätensetzung zugunsten der Ökologie geht weit über einen prozeduralen Rahmen hinaus. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV die Maßnahmen der EU, inhaltlich wie formal, nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Hieraus kann die Unzulässigkeit detaillierter inhaltlicher Vorgaben für die "Maritime Raumordnung" in den Mitgliedstaaten abgeleitet werden. Diese sind zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich einer verfahrensmäßig auf denselben Grundlagen beruhenden und grenzübergreifend abgestimmten Raumordnung, nicht erforderlich.
- *. Die Ausschussberatungen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG sind noch nicht abgeschlossen.