Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Gesetzentwurf ist abzulehnen. Es erweckt den irreführenden Eindruck, dass es sich beim Bundesgrenzschutz um eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich handelt.
- - Der Gesetzentwurf ignoriert, dass die Bezeichnung "Bundesgrenzschutz" bereits verfassungsrechtlich bestimmt ist. Art. 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 des Grundgesetzes sprechen ausdrücklich vom "Bundesgrenzschutz". Es gibt keinen Grund, hiervon einfachgesetzlich abzuweichen. Der Gesetzentwurf verzichtet offenbar nur deswegen darauf, die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes zu ändern, da dies nach Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes auslösen und eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erfordern würde.
- - Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf der Bundesgrenzschutz "nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren" (BVerfG vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92 = BVerfGE 97, 198). Der Gesetzentwurf ignoriert diese Judikatur. Er will den Eindruck erwecken, als habe der Bundesgrenzschutz eine größere Bedeutung, als ihm tatsächlich zukommt und verfassungsrechtlich zukommen darf.
- - Die Bezeichnung "Bundespolizei" ist daher irreführend. Dies gilt im Übrigen bereits auf Bundesebene im Verhältnis zum Bundeskriminalamt.
- - Der Gesetzentwurf hat außer der fachlich unnötigen, aber dennoch kostenträchtigen Umfirmierung keinen unmittelbaren Regelungsgehalt und ist als solches überflüssig.
- - Mittelbar ist der Gesetzentwurf als weiterer Versuch des Bundes zu sehen, die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes über die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen hinweg zu Lasten der Polizeibehörden der Länder kontinuierlich auszuweiten. Er steht damit in der Folge der Änderungen des BGSG im Jahr 1992 (Bahnpolizei, bestimmte Aufgaben der Luftsicherheit) sowie jüngst des Luftsicherheitsgesetzes. Zweck des Gesetzentwurfs ist es, einen weiteren Schritt in Richtung einer Neuorganisation der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu Lasten der Länder zu machen. Hierdurch werden deren Kompetenzen ohne fachliche Notwendigkeit eingeschränkt. Ein Zugewinn an Sicherheit ist damit nicht verbunden.