Punkt 17 c der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Nummer 7 - neu -
Zu Absatz 5 und 6 - neu - der Begründung
- a) In Nummer 6 ist am Ende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und es ist folgende Nummer 7 anzufügen:
7. sich bei den anstehenden Gesprächen zur Revision der Luftqualitätsrichtlinie und der Weiterentwicklung der Luftreinhaltepolitik in der EU für anspruchsvolle und harmonisierte Emissionsstandards für alle relevanten Quellen als Voraussetzung für die Einhaltung der neuen europäischen Immissionsgrenzwerte einzusetzen.
- b) Der Begründung sind folgende Absätze anzufügen:
"Der Bundesrat hatte in seinem Beschluss zum CAFE-Prozess vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 385/01 ) ein konsistentes System der europäischen Luftreinhaltung gefordert, in dem nicht nur Immissionsstandards sondern über bestehende singuläre Regelungen hinaus konkrete Emissionsbegrenzungen nach den Stand der Technik für alle genehmigungsbedürftigen und wichtige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in Europa festgelegt werden.
Dieses Ziel ist noch nicht erreicht. Nach Auffassung des Bundesrates können anspruchsvolle Immissionsstandards in Europa, insbesondere bei grenzüberschreitenden Immissionen, nur mit einer systematischen Minderungsstrategie erfüllt werden, die alle maßgeblichen Quellen über einzelstaatliche Regelungen hinaus erfasst. Dabei ist auch die zeitliche Reihenfolge zu beachten, wonach die Emissionsminderungsprogramme Priorität haben müssen vor der Verschärfung der Immissionsstandards. Harmonisierte Emissionsstandards dienen auch der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in Europa."