Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 817 endg.; Ratsdok. 16933/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 5. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 589/03 (PDF) = AE-Nr. 032731

Begründung

1. Hintergrund dieses Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele

Der Markt für die Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehr wurde bereits liberalisiert. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 geänderte Verordnung (EWG) Nr. 684/92 hat den Zugang zu diesem Markt geöffnet. Diese Rechtsvorschrift bildet zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 012/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, das Fundament des Binnenmarktes für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße1. Der Verkehrsbinnenmarkt hat den Europäern bedeutende Vorteile gebracht, darunter eine größere Auswahl an Zielen und Reiseangebote zu attraktiven Preisen. Mit dem Wegfall der Grenzen und der Zunahme des Verkehrs gingen jedoch nicht immer ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Reisenden einher. Da dieser Verkehrsträger zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zum Besuchen von Angehörigen und Freunden oder für Freizeitreisen unverzichtbar ist, müssen die Zugangsrechte und die Bestimmungen zur Erbringung dieser Dienstleistungen umfassend geregelt werden. Mangelnder Zugang dazu kann die Integration vieler Bürger zum Nachteil der Gesellschaft als Ganzes ernsthaft behindern. Im Weißbuch "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"2 hat die Europäische Kommission vorgesehen für alle Verkehrsträger die Rechte von Reisenden festzuschreiben, um so die Nutzer in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik zu stellen. Der diesbezüglich bestehende Handlungsbedarf wurde erneut betont in der Mitteilung über die Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union3, in der die Kommission ein politisches Konzept für die Ausdehnung von Vorkehrungen zum Schutz von Fluggästen auf die Reisenden anderer Verkehrsträger vorstellte. Die Kommission hat die Rechte ermittelt, die durch Gemeinschaftsmaßnahmen unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gestärkt werden sollten4.

In Bezug auf den Personenverkehr mit Reisebussen hat die Kommission drei wichtige Bereiche ermittelt: 1) Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität, 2) Haftungsfragen und 3) Entschädigungs- und Hilfeleistung bei Unterbrechung der Reise.

In ihrer Mitteilung "Für ein mobiles Europa - Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent -Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001"5 vom 22. Juni 2006 hat sich die Kommission verpflichtet, zu untersuchen, wie die Dienstleistungsqualität verbessert und die Wahrung der Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger gewährleistet werden kann.

1.2. Kraftomnibusverkehr

Für diesen Verkehrsträger ist eine Reihe besonderer Merkmale kennzeichnend, die sowohl die Betreiber als auch die Fahrgäste betreffen.

In Personenkilometern ausgedrückt entfallen 9,3 % der gesamten Landverkehrsleistung in der Europäischen Union auf den Kraftomnibusverkehr; damit bleibt dieser hinter dem Pkw-Individualverkehr (Anteil: 82,8%) das wichtigste Verkehrsmittel, das der Öffentlichkeit zur Verfügung steht (Anteil an der Gesamtleistung sämtlicher Verkehrsträger: 8,3 %)6. Die Omnibusverkehrsbranche verzeichnete zwischen 1995 und 2004 ein stetiges Wachstum um 5,8% von 474 Mio. auf 502 Mio. Personenkilometer7. Die Zahl der jährlich im grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehr beförderten Fahrgäste wird auf 72,8 Millionen geschätzt.

Die Nutzer anderer Verkehrsträger, insbesondere Fluggäste, genießen bereits eine Reihe auf Gemeinschaftsebene verankerter Rechte, die einen angemessenen Schutz bieten.

Im Unterschied zu anderen Verkehrsmitteln bestehen (abgesehen vom Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenpersonen- und -gepäckverkehr (CVR) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa8, das nur von drei Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist) in Bezug auf die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr weder internationale Übereinkünfte noch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.

Der Schutz, den die Fahrgäste von Bussen genießen, ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich.

Fahrgäste können Ansprüche nur auf nationale Haftungsregelungen, gewerbeaufsichtsrechtliche Vorschriften und freiwillige Selbstverpflichtungen von Verkehrsbetreibern im Bereich der Kundenbetreuung stützen. In einigen Staaten haben die Betreiber umfangreiche freiwillige Regelungen entwickelt, die entsprechende Mechanismen zur Behandlung von Beschwerden und zur Streitbeilegung umfassen; in den meisten Mitgliedstaaten ist dies jedoch nicht der Fall. Derzeit bestehen keine gemeinsamen Bestimmungen zum Umgang mit Beschwerden und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen. Dies beeinträchtigt den fairen Wettbewerb zwischen Betreibern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten.

Die Bestimmungen zur Betreiberhaftung unterscheiden sich teilweise erheblich, und nicht in allen Fällen wird bei Reiseunterbrechungen Entschädigung und Unterstützung geleistet. Für andere Verkehrsträger wurde die Haftung auf Gemeinschaftsebene9 oder auf internationaler Ebene geregelt, nicht jedoch für den Omnibusverkehr. Bei grenzüberschreitenden Reisen ist es für die Fahrgäste schwierig zu ermitteln, welche Haftungsbestimmungen bei einem Unfall gelten10.

In Bezug auf die den Fahrgästen verfügbar zu machenden Informationen bestehen allgemeine Verpflichtungen11, wonach die Betreiber die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen anzeigen müssen. Allerdings erhalten die Fahrgäste in kritischen Situationen bei Reiseunterbrechungen möglicherweise keine ausreichenden Informationen.

Omnibusse werden häufig von Personen mit geringerem Einkommen genutzt. Das Angebot an Omnibusverkehrsdiensten für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ist begrenzt, was deren gesellschaftliche Integration beeinträchtigen kann.

1.3. Behandelte Themen

Durch den Vorschlag sollen Rechte für Fahrgäste im Kraftomnibusverkehr festgeschrieben werden um die Attraktivität des Omnibusverkehrs und das Vertrauen in diesen Verkehrsträger zu steigern sowie einheitliche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Verkehrsunternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten und zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zu schaffen.

Der Vorschlag enthält Bestimmungen für folgende Bereiche:

2. Geltungsbereich

Dieser Vorschlag betrifft Kraftomnibusverkehrsdienste. Der Marktzugang wurde auf Gemeinschaftsebene bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen geregelt die durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates geändert wurde.

Inländische Nahverkehrsdienste mit Bussen unterliegen in der Regel öffentlichen Dienstleistungsverträgen, die den Fahrgastrechten und der Dienstqualität in großem Umfang Rechnung tragen. Auf diese Weise werden die Pflichten von Omnibusunternehmen und die entsprechenden Fahrgastrechte durch nationale Rechtsvorschriften geregelt. Die Mitgliedstaaten können diese Dienste vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, sofern die in den entsprechenden Verträgen verankerten Fahrgastrechte in ihrem Umfang den in dieser Verordnung festgeschriebenen Rechten vergleichbar sind.

Die Mitgliedstaaten bieten in Bezug auf die Betreiberhaftung und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen unterschiedliche Lösungen und unterschiedlich hohe Schutzniveaus für die Fahrgäste. Deshalb befasst sich der Vorschlag mit Situationen, die wegen eines Mangels an angemessener Hilfeleistung und Betreuung als kritisch eingestuft wurden. Beispielsweise sind Reisende auf Langstreckenfahrten in großer Entfernung von ihrem Wohnort in einer schwierigen Lage, wenn ihre Reise unterbrochen wird oder sich ein Unfall ereignet.

Die Kommission schlägt zu diesem Zeitpunkt vor, diejenigen Fragen anzugehen, die aufgrund ihrer Komplexität und/oder internationalen Dimensionen (grenzüberschreitende Beförderung, internationale Betreiber) in erheblichem Umfang einer Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bedürfen.

3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Dieser Verordnungsvorschlag wird einen Beitrag zum Erreichen der Ziele des EG-Vertrags leisten indem er ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleistet, der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung von Personen mit Behinderungen entgegenwirkt und den europäischen Bürgern die umfassende Nutzung der mit dem Binnenmarkt einhergehenden Vorteile ermöglicht.

3.1. Verbraucherschutz

Die Festschreibung und weitere Stärkung der Fahrgastrechte ist Ausdruck der hohen Priorität, die der Vertrag von Amsterdam dem Verbraucherschutz beimisst. Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung "Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) - Stärkung der Verbraucher - Verbesserung des Verbraucherwohls - wirksamer Verbraucherschutz"12 fest, dass es eine ihrer Prioritäten ist, Verbraucher in den Mittelpunkt der EU-Politik zu stellen. Sie weist darauf hin, dass Fortschritte bei der Einbeziehung der Verbraucherinteressen u. a. im Luftverkehr erzielt wurden. Auf diesen Errungenschaften soll künftig aufgebaut werden, um die Verbraucherinteressen systematischer zu berücksichtigen. Deshalb schlägt die Kommission eine Ausdehnung der Rechte, die Passagieren im Luftverkehr eingeräumt worden sind, auf andere Verkehrsträger vor, insbesondere mit Blick auf Reisende eingeschränkter Mobilität.

3.2. Soziale Eingliederung und Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag zu den Fahrgastrechten im Busverkehr steht im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, da er auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Unterstützung von Personen mit Behinderungen beruht. Nach Artikel 12 EG-Vertrag ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Deshalb müssen auch im Kraftomnibusverkehr unbeschadet gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die Sozialtarife vorschreiben, die von Busunternehmen oder Fahrscheinverkäufern angewandten Vertragsbedingungen der Allgemeinheit ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Gemeinschaft angeboten werden. Daneben steht der Vorschlag im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte, wonach Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind. Ferner knüpft die Verordnung an Artikel 13 EG-Vertrag an, wonach die Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen Diskriminierungen vorgehen kann. Außerdem steht die Verordnung im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde.

3.3. Binnenmarkt

Die vorgeschlagene Verordnung würde auch ein höheres Schutzniveau für die Fahrgäste gewährleisten und ihnen die Vorteile des Binnenmarktes vollständig erschließen. Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass die Bürger, einschließlich Personen mit eingeschränkter Mobilität, die Vorteile des Binnenmarktes umfassend und vertrauensvoll nutzen können. Die Verbraucherpolitik der EU steht gemäß der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates über den Binnenmarktbericht13 im Mittelpunkt der nächsten Phase des Binnenmarktes. Der Binnenmarkt schafft durch ein breiteres Angebot und niedrigere Preise sowie angemessenen Schutz Vorteile für die Verbraucher. Diesbezüglich wird die Festlegung von Rechten für die Fahrgäste im Kraftomnibusverkehr die bereits im Rahmen des europäischen Binnenmarktes auf dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte ergänzen.

4. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

4.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Die Kommissionsdienststellen haben im Juli 2005 eine Anhörung der Öffentlichkeit durchgeführt diese stützte sich auf ihr Arbeitsdokument "Die Rechte von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Omnibusverkehr", das eine Aufstellung der mit der Festlegung von Fahrgastrechten in dieser Verkehrsart verbundenen Fragen und Schwierigkeiten enthielt und worin die interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu einer Reihe von Punkten Stellung zu nehmen. Die Anhörung wurde durch die Veröffentlichung von Berichten über die dabei erzielten Ergebnisse14 und eine Zusammenkunft der betroffenen Akteure abgeschlossen, die am 29. März 2006 in Brüssel stattfand15.

Aus den eingegangenen Beiträgen wird eine klare Trennung zwischen den Omnibusunternehmen und deren Vereinigungen und Verbänden auf der einen und den Verbraucherorganisationen auf der anderen Seite deutlich. Während erstere generell keine oder nur eine sehr eingeschränkte Notwendigkeit für eine Regulierung auf Gemeinschaftsebene sehen, fordern letztere umfangreiche Rechte für Fahrgäste ein. Es wurde auch mit großer Deutlichkeit Besorgnis hinsichtlich der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der Branche geäußert, und in Bezug auf den Umfang von Regulierungsmaßnahmen und die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung bestimmter Arten von Diensten, insbesondere im lokalen und regionalen Verkehr, bestand keine Einigkeit. Die Betreiber argumentieren mehrheitlich, dass sie angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage keine zusätzliche Belastung verkraften könnten, dass für eine Regulierung keine wirkliche Notwendigkeit bestehe und dass ein großer Teil der Themen ohnehin bereits behandelt worden sei - entweder im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder in Form freiwilliger Verpflichtungen der Betreiber. Hingegen haben die Verbraucherschutzverbände unter Verweis auf das von Land zu Land sehr unterschiedliche Schutzniveau der Fahrgastrechte umfassende Gemeinschaftsmaßnahmen gefordert.

Unter den Befragten bestand keine Einigkeit über den Umgang mit der Frage der Zugänglichkeit von Diensten und der Hilfeleistung für Busfahrgäste eingeschränkter Mobilität. Verschiedene Betreiber verwiesen auf die erhöhten Kosten und die beschränkte Realisierbarkeit von Maßnahmen für eine ganze Fahrzeugflotte; sie führten an, dass für Personen mit eingeschränkter Mobilität gangbare Alternativen in Gestalt spezialisierter Omnibusunternehmen zur Verfügung stehen, während andere auf die Gefahr der sozialen Ausgrenzung dieser Personen hinwiesen.

Außerdem wurden Bedenken vorgebracht, dass sich Bestimmungen über Entschädigung bei Verspätungen nachteilig auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken könnten.

Die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Stellungnahmen, der Text der einzelnen Beiträge und das Protokoll der Zusammenkunft der betroffenen Kreise vom 29. März 2006 sind auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/passengers_rights_en.htm .

4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Juni 2006 ging bei der Kommission eine Stellungnahme des Europäischen Energie- und Verkehrsforums ein, worin Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte im Omnibusverkehr angeregt wurden. Die Kommission berücksichtigte die folgenden Studien: COST-Studie 349 über die Zugänglichkeit von Reisebussen und Fernverkehrsbussen für Personen mit eingeschränkter Mobilität vom Oktober 2005 und "Evaluation and monitoring of trends with regard to passenger needs on the level of service and treatment of passengers" (Einschätzung und Beobachtung der Entwicklung von Dienstniveau und Fahrgastbehandlung mit Blick auf die Fahrgasterfordernisse)16.

4.3. Folgenabschätzung

Die entsprechend den Leitlinien durchgeführte Folgenabschätzung erstreckte sich im wesentlichen auf folgende Themen:

Es wurden vier Politikoptionen untersucht:

Zusammenfassung der Ergebnisse der Folgenabschätzung:

Die Option der Erstellung eines vollständig entwickelten Systems erscheint im Hinblick auf Hilfeleistungs- und Informationspflichten bei Reiseunterbrechung als wirksamste Lösung.

Stärkerer Fahrgastschutz wird zu besseren Dienstangeboten führen. Umgekehrt dürfte eine bessere Betreuung der Fahrgäste die Position von Omnibusunternehmen am Markt verbessern wo der Wettbewerb sowohl über Preise als auch über die Qualität der angebotenen Dienste erfolgt. Aus diesem Grund bevorzugt die Kommission die Option des maximalen Schutzes in Bezug auf Hilfeleistungs- und Informationspflichten.

Dieser Vorschlag wird vom zugehörigen Folgenabschätzungsbericht und Anhängen begleitet.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist in Artikel 71 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dargelegt; diesbezüglich gilt das Mitentscheidungsverfahren.

5.2. Wahl des Instruments

Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, ein angemessenes Schutzniveau für die Fahrgäste von Bussen, einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, zu gewährleisten. Die durch diesen Vorschlag aufgestellten Regeln sollten in der gesamten Europäischen Union einheitlich und wirksam angewandt werden. Eine unmittelbar geltende Verordnung erscheint als das zweckmäßigste Instrument zur Gewährleistung einer möglichst kohärenten Anwendung der Regeln in allen Mitgliedstaaten. Auch für den Schutz der Rechte von Reisenden im Flug- und Eisenbahnverkehr hat die Gemeinschaft bereits das Rechtsinstrument der Verordnung gewählt. Eine Verordnung wurde als das zweckmäßigste Instrument erachtet, um gleichwertige und durchsetzbare Fahrgastrechte für die Reisenden im Omnibusverkehr zu erreichen.

5.3. Subsidiaritätsprinzip

Der Schutz der Fahrgastrechte ist als Element des Binnenmarktes und der gemeinsamen Verkehrspolitik eine Frage von europäischer Dimension, die einer Lösung auf Gemeinschaftsebene bedarf. Die Liberalisierung eines Marktes und die Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher, und insbesondere von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, sind zwei einander ergänzende Aspekte des Binnenmarktes.

Angesichts der steigenden Anzahl von Bürgern, die innerhalb der Europäischen Union beruflich oder in der Freizeit verreisen, wird es zunehmend wichtig, zu gewährleisten, dass diese überall vergleichbare Rechte beanspruchen können. Deshalb soll mit diesem Vorschlag sichergestellt werden, dass die Fahrgäste von Bussen in der gesamten Europäischen Union den gleichen Umfang an Rechten und das gleiche Schutzniveau genießen.

Dieses Ziel kann aufgrund der internationalen Dimension dieses Verkehrsträgers (sowohl auf die Fahrten als auch auf die Betreiber bezogen) von einem Mitgliedstaat alleine nicht ausreichend verwirklicht werden. Das bestehende internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenpersonen- und -gepäckverkehr (CVR) der UN-Wirtschaftskommission für Europa kann nicht als wirksames Instrument betrachtet werden da es nur von einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine Maßnahme der Gemeinschaft notwendig.

5.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der vorgeschlagene Text wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht. Die Kommission hat ihren Vorschlag auf Gebiete beschränkt, auf denen präzise Gemeinschaftsregeln notwendig sind der Eingriff in Bereiche, die besser der Selbstregulierung überlassen bleiben, wird vermieden. Der Vorschlag ist auf Bereiche begrenzt, in denen die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme deutlich und unstrittig ist. Daher steht er im richtigen Verhältnis zum angestrebten Ziel und ist den Umständen angemessen, unter denen er vorgelegt wird.

Ohne eine Harmonisierung würden die Fahrgäste bestenfalls unterschiedliche Rechte und schlimmstenfalls keinerlei Rechtsschutz genießen. Außerdem wäre es für sie schwierig, ihre Rechte in jedem europäischen Land, das sie bereisen, zu kennen und mithin zu wahren.

5.5. Durchsetzung

Fahrgäste, und insbesondere Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, haben kaum Handhaben, wenn die Omnibusunternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht für Personen, die Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein glauben, die Möglichkeit vor, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Deshalb wird die Weiterentwicklung der Regulierung auf Gemeinschaftsebene einen wirksameren und einheitlichen Rechtsschutz in der gesamten EU bewirken. Eine strenge Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung wird notwendig sein. Der Vorschlag der Kommission enthält daher einen Artikel, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen und Stellen zu benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung und die Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden zuständig sind. Die entsprechenden Bestimmungen folgen dem gleichen Konzept, das auch der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie der Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität zu Grunde liegt.

5.6. Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz

Die vorgeschlagene Verordnung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Der Vorschlag ist auch für die Schweiz von Bedeutung.

5.7. Selbstregulierung

Es ist der Kommission bekannt, dass Busunternehmen eine Reihe freiwilliger Vereinbarungen und sonstiger Selbstregulierungsmaßnahmen entwickelt haben, die ein angemessenes Niveau der Dienstqualität gewährleisten. Die Kommission begrüßt derartige Vereinbarungen weiterhin als Ergänzung der vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahme.

6. Einzelne Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I

Dieses Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung sowie Begriffsbestimmungen. Der Verordnungsvorschlag regelt die Haftung von Omnibusunternehmen, enthält Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung sowie zur obligatorischen Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Daneben sind in dem Vorschlag die Verpflichtungen von Omnibusunternehmen bei Fahrtunterbrechung sowie zweckmäßige Regeln zum Umgang mit Beschwerden und zur Durchsetzung festgeschrieben.

Artikel 1

Dieser Artikel regelt den Gegenstand der Verordnung.

Artikel 2

Dieser Artikel regelt den Geltungsbereich der Verordnung.

Artikel 3

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen.

Artikel 4

Dieser Artikel betrifft den Nachweis über den Abschluss eines Beförderungsvertrags und ein Verbot von Vertragsbedingungen, die eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort von Fahrgästen vorsehen.

Artikel 5

Dieser Artikel betrifft den Ausschluss der Einschränkung oder Aufgabe der durch diesen Vorschlag begründeten Rechte.

Kapitel II

Dieses Kapitel enthält Regeln zur Haftung von Omnibusunternehmen gegenüber Fahrgästen sowie für deren Gepäck. Die Fahrgäste werden Anspruch auf Entschädigungen in einheitlicher Höhe haben und in den Genuss harmonisierter Haftungsregelungen für Omnibusunternehmen kommen. Die Haftung der Unternehmen ist unbeschränkt. Außerdem dürfen die Unternehmen unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche bei Unfällen bis zu einer bestimmten Höhe nicht anfechten. Fahrgäste, die einen Unfall erleiden, haben Anspruch auf Vorauszahlungen, um wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen, die sich als Folge eines Todesfalls oder Personenschadens für sie oder ihre Familien ergeben können.

Daneben enthält dieses Kapitel Regeln zur Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck.

Artikel 6

Dieser Artikel betrifft die Haftung für Personenschäden oder für den Tod von Fahrgästen.

Artikel 7

Dieser Artikel enthält allgemeine Regeln zu Schäden.

Artikel 8

Durch diesen Artikel werden Omnibusunternehmen bei Unfällen zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet.

Artikel 9

Dieser Artikel enthält Regeln zur Entschädigung für verlorengegangenes oder beschädigtes Gepäck.

Kapitel III

Dieses Kapitel betrifft im wesentlichen Busfahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese Personengruppe wird oftmals durch unzureichende Zugänglichkeit von Busverkehrsdiensten sowie durch mangelnde Hilfeleistung seitens der Omnibusunternehmen an Busreisen gehindert. In diesem Kapitel wird dieses Problem angegangen, indem im Hinblick auf die Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verboten wird.

Bestimmte Ausnahmen, insbesondere aus gerechtfertigten und gesetzlich geregelten Sicherheitsgründen, bleiben jedoch hiervon unberührt.

Der Umfang der vorgeschriebenen Hilfeleistung an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen ist in Anhang I geregelt. Hilfe wird kostenlos geleistet, sofern der Fahrgast deren Notwendigkeit im Voraus angezeigt hat und sich zu einer bestimmten Zeit vor der planmäßigen Abfahrt am Busbahnhof einfindet. Die Mitarbeiter der Omnibusunternehmen sollten im Hinblick auf die Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen über angemessene Kenntnisse verfügen.

Artikel 10

Dieser Artikel enthält Regeln, um die Nichtbeförderung wegen Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu verhindern.

Artikel 11

Dieser Artikel betrifft Abweichungen, Sonderbedingungen und Informationen in Bezug auf die in diesem Kapitel enthaltenen Regeln.

Artikel 12

Dieser Artikel enthält allgemeine Regeln zur Zugänglichkeit von Busverkehrsdiensten für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Artikel 13

Dieser Artikel begründet das Recht von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität auf Hilfeleistung.

Artikel 14

Dieser Artikel regelt die an Busbahnhöfen zu leistende Hilfe.

Artikel 15

Dieser Artikel regelt die im Fahrzeug zu leistende Hilfe.

Artikel 16

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen, unter denen Hilfe zu leisten ist.

Artikel 17

Dieser Artikel betrifft die Benachrichtigung Dritter über die Notwendigkeit von Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität durch Omnibusunternehmen oder Fahrscheinverkäufer.

Artikel 18

In diesem Artikel ist die Verpflichtung festgeschrieben, das Personal in Bezug auf die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen zu schulen.

Artikel 19

Dieser Artikel enthält allgemeine Regeln zur Entschädigung für verlorengegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen.

Kapitel IV

Dieses Kapitel betrifft die Pflichten von Busunternehmen bei Fahrtunterbrechungen infolge der Annullierung eines Verkehrsdienstes oder von Verspätungen. Insbesondere im Falle der Annullierung von Fahrten sowie einer um mehr als zwei Stunden verspäteten Abfahrt bei Fahrten mindestens dreistündiger Dauer sind die Unternehmen verpflichtet, angemessene alternative Dienste in vergleichbaren Zeiträumen anzubieten oder - sofern dies nicht möglich ist - die Fahrgäste über andere verfügbare Dienste zu unterrichten. Werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, so sollten die Unternehmen Ausgleichszahlungen in Höhe von 50% des Fahrpreises leisten. Die Fahrgäste haben in jedem Fall Anspruch auf Reiseinformationen.

Artikel 20

Dieser Artikel enthält allgemeine Regeln zur Haftung bei der Annullierung von Fahrten und großen Verspätungen. Er regelt den Umfang des Rechts auf Informationen, anderweitige Beförderung und/oder Fahrpreiserstattung und Ausgleichszahlungen bei großen Verspätungen und bei Annullierung von Fahrten.

Artikel 21

In diesem Artikel ist das Recht auf Reiseinformationen festgeschrieben.

Artikel 22

Dieser Artikel ebnet weiteren Entschädigungsansprüchen den Weg.

Artikel 23

Durch diesen Artikel werden Omnibusunternehmen verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um Vorkehrungen im Hinblick auf einen Ausbau der Fahrgastrechte und der Dienstqualität zu treffen.

Kapitel V

Dieses Kapitel regelt die Verpflichtung von Omnibusunternehmen zur Einrichtung interner Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden. Die Prüfung von Fahrgastbeschwerden unterliegt strengen Fristen. Die Information der Fahrgäste über ihre Rechte obliegt den Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreibern.

Artikel 24

Dieser Artikel betrifft die von den Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreibern bereitzustellenden Reiseinformationen.

Artikel 25

Durch diesen Artikel werden Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber verpflichtet, die Fahrgäste über die Rechte zu unterrichten, die sie aufgrund dieser Verordnung genießen.

Artikel 26

Dieser Artikel enthält Bestimmungen in Bezug auf ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden.

Kapitel VI

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen in Bezug auf die Durchsetzung und den entsprechenden institutionellen Rahmen. Die Mitgliedstaaten müssen nationale Durchsetzungsstellen benennen bei denen die Fahrgäste Beschwerde gegen mutmaßliche Verletzungen ihrer Rechte aus dieser Verordnung erheben können. Diese einzelstaatlichen Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Daneben sollten die Mitgliedstaaten für den Fall der Missachtung von Fahrgastrechten abschreckende Sanktionen vorsehen.

Artikel 27

Dieser Artikel betrifft die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung und die Einrichtung nationaler Durchsetzungsstellen.

Artikel 28

Durch diesen Artikel werden die Durchsetzungsstellen zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

Artikel 29

Dieser Artikel schreibt den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen nationalen Durchsetzungsstellen fest.

Artikel 30

Dieser Artikel behandelt die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Strafen.

Kapitel VII

Dieses Kapitel sieht vor, dass die Kommission dem Rat und dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über deren Funktionieren Bericht erstattet. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt mit Wirkung vom entsprechenden Datum des Folgejahres.

Artikel 31

Dieser Artikel regelt die Berichterstattungspflichten der Kommission.

Artikel 32

Dieser Artikel betrifft die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 33

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Anhang I

Dieser Anhang regelt den Umfang der Hilfe, die Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität an den Busbahnhöfen (a) und in den Fahrzeugen (b) zu leisten ist.

Anhang II

Dieser Anhang behandelt die Inhalte der Schulung in Behindertenfragen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission17, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Beförderungsvertrag und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

Artikel 5
Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung

Kapitel II
Haftung von Omnibusunternehmen gegenüber den Fahrgästen und für deren Gepäck

Artikel 6
Haftung für Personenschäden

Artikel 7
Schadenersatz

Artikel 8
Vorauszahlungen

Artikel 9
Haftung für Verlust und Beschädigung von Gepäck

Kapitel III
Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Artikel 10
Beförderungspflicht

Artikel 11
Ausnahmen und besondere Bedingungen

Artikel 12
Zugänglichkeit und Information

Artikel 13
Recht auf Hilfeleistung

Artikel 14
Recht auf Hilfeleistung an Busbahnhöfen

Artikel 15
Recht auf Hilfeleistung im Fahrzeug

Artikel 16
Voraussetzungen für Hilfeleistung

Artikel 17
Mitteilungen an Dritte

Artikel 18
Schulung

Artikel 19
Haftung für Rollstühle und Mobilitätshilfen

Kapitel IV
Pflichten von Omnibusunternehmen bei Fahrtunterbrechung

Artikel 20
Haftung bei Annullierung und großer Verspätung von Fahrten

Artikel 21
Bereitstellung von Informationen

Artikel 22
Weiter gehende Ansprüche

Artikel 23
Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Fahrgäste

Kapitel V
Information der Fahrgäste und Umgang mit Beschwerden

Artikel 24
Recht auf Reiseinformationen

Artikel 25
Unterrichtung über Fahrgastrechte

Artikel 26
Beschwerden

Kapitel VI
Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 27
Nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 28
Berichterstattung über die Durchsetzung

Artikel 29
Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Artikel 30
Sanktionen

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 31
Bericht

Artikel 32
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Artikel 33
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Anhang II
Schulung in Behindertenfragen