Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5466 - vom 16. Dezember 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. November 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle der Insolvenz einer Fluggesellschaft (O-0089/09 - B7-0210/2009),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr2,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber3,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen4,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft5,
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie) Fragen im Zusammenhang mit Pauschalreisen geregelt und angemessene Entschädigungen sowie die Rückführung der Verbraucher bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters vorgesehen sind,
B. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 die Art der Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie die Modalitäten für die Leistung des Schadenersatzes für Fluggäste festgelegt sind,
C. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 die Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber beschrieben sind,
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste vorgesehen sind,
E. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 strenge Finanzbestimmungen für Luftfahrzeugbetreiber festgelegt sind,
F. in der Erwägung, dass die Zahl der relativ kleinen Billigfluganbieter, die bekannte Ferienziele anfliegen, sowie die Zahl der von ihnen beförderten Fluggäste in den vergangenen zehn Jahren erheblich zugenommen haben,
G. in der Erwägung, dass es in den vergangenen neun Jahren 77 Insolvenzen im Flugsektor gegeben hat, die in einigen Fällen dazu führten, dass viele Tausende von Fluggästen an den Ferienorten festsaßen und ihren Rückflug nicht antreten konnten,
- 1. stellt fest, dass die Kommission eine umfassende Konsultation der beteiligten Kreise über die Frage der Insolvenz von Fluggesellschaften durchgeführt hat;
- 2. verweist darauf, dass die Kommission eine größere Untersuchung der Probleme im Zusammenhang mit Insolvenzen von Fluggesellschaften sowie deren Auswirkungen auf die Fluggäste vorgenommen und die Ergebnisse dem Parlament im Februar 2009 übermittelt hat;
- 3. nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung und die verschiedenen Optionen, die darin geprüft werden, zur Kenntnis;
- 4. verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kommission mehrere Möglichkeiten offenstehen, um die Stellung der Fluggäste bei Insolvenz der Fluggesellschaft zu stärken, einschließlich einer Pflichtversicherung für Fluggesellschaften, einer freiwilligen Versicherung für Fluggäste, die die Fluggesellschaften anzubieten hätten, sowie die Einrichtung eines Garantiefonds;
- 5. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein Legislativvorschlag ausgearbeitet werden sollte, der insbesondere eine Entschädigung für Fluggäste insolventer Fluggesellschaften vorsieht und der finanzielle und administrative Vorkehrungen trifft sowie den Grundsatz der kollektiven Verantwortlichkeit festlegt, wonach alle Fluggesellschaften, die dieselben Ziele anfliegen und über freie Plätze verfügen, sicherstellen, dass Fluggäste, die nach der Insolvenz ihrer Fluggesellschaft auf nicht an ihrem Heimatort gelegenen Flughäfen festsitzen, an ihren Ausgangsort zurückkehren können; fordert die Kommission weiter auf, bis zum 10. Juli 2010 gegebenenfalls einen solchen Legislativvorschlag vorzulegen; fordert die Kommission schließlich auf, im Rahmen der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie eine Ausweitung auf die Rückführung der betroffenen Fluggäste bzw. deren Weitertransport über andere Flugverbindungen vorzuschlagen;
- 6. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob solche Maßnahmen auf Fluggesellschaften ausgedehnt werden können, die ihren Betrieb eingestellt und damit den Fluggästen ähnliche Unannehmlichkeiten bereitet haben wie insolvente Fluggesellschaften;
- 7. fordert die Kommission auf, die unverzügliche Freigabe beschlagnahmter Flugzeuge durch die nationalen Regulierungsbehörden zu prüfen, damit diese Flugzeuge zur Rückführung von Menschen eingesetzt werden können, die ihren Rückflug nicht antreten konnten;
- 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
- 2 ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1.
- 3 ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.
- 4 ABl. 46 vom 17.2.2004, S. 1.
- 5 ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.