Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5466 - vom 16. Dezember 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. November 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,
- - unter Hinweis auf den Aktionsplan von Bali (Entscheidung 1/COP 13),
- - unter Hinweis auf die bevorstehende fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des UNFCCC und die fünfte Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP 5), die vom 7. bis 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) stattfinden werden,
- - unter Hinweis auf das vom Parlament am 17. Dezember 2008 angenommene Klima- und Energiepaket, insbesondere die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten1 und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 20202,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft3,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009 mit dem Titel "Mehr internationale Finanzmittel für den Klimaschutz: europäisches Konzept für die Kopenhagener Vereinbarung" (KOM (2009) 0475),
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere die Entschließungen vom 4. Februar 2009 zu dem Thema "2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik"4 und vom 11. März 2009 zu einer gemeinschaftlichen Strategie für ein umfassendes Klimaschutzabkommen in Kopenhagen und zur angemessenen Finanzierung der Klimaschutzpolitik5,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union zu dem Thema "Der Europäische Konsens"1, insbesondere auf die Ziffern 22, 38, 75, 76 und 105,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu dem Thema "Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern"2,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 im Dezember 2009 in Kopenhagen abgeschlossen werden sollen, und in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen rechtsverbindlich sowie mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen zufolge der Klimawandel sich schneller und dynamischer vollzieht als ursprünglich angenommen, und mit dem Ziel der Begrenzung des Anstiegs des weltweiten Jahresmittelwerts der Oberflächentemperatur auf 2 °C gegenüber dem Niveau vor der Industrialisierung (dem "2-°C-Ziel") vereinbar sein sollte,
B. in der Erwägung, dass die Industriestaaten zur Erreichung des 2-°C-Ziels bei der Verringerung der Emissionen mit gutem Beispiel vorangehen müssen und dass auch die Entwicklungsländer einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten müssen,
C. in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer zwar am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, aber mit seinen schwerwiegendsten Folgen konfrontiert sind, in der Erwägung, dass durch den Klimawandel 40 % der internationalen Investitionen in die Verringerung der Armut aufs Spiel gesetzt werden, wodurch Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Entwicklungsarbeit gefährdet werden, und in der Erwägung, dass bessere Koordinierung sowie mehr Komplementarität und Kohärenz in Bezug auf den Klimawandel und Entwicklungsinitiativen eindeutig nötig sind,
D. in der Erwägung, dass durch den Klimawandel Konflikte um natürliche Ressourcen, die schrumpfenden Ackerflächen, zunehmender Wasserknappheit oder der Entwaldung geschuldet bzw. auf klimabedingte Migration zurückzuführen sind, beträchtlich verschärft werden können; in der Erwägung, dass den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung Rechnung getragen werden sollte,
E. in der Erwägung, dass die Entwaldung für etwa 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist und eine der Hauptursachen des Verlusts der biologischen Vielfalt und eine ernstzunehmende Gefahr für die Entwicklung darstellt, insbesondere für die Erhaltung der Existenzgrundlagen armer Bevölkerungsgruppen,
F. in der Erwägung, dass wesentlich mehr Finanzmittel erforderlich sind, um die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran in den Entwicklungsländern umzusetzen, und dass deshalb im Kampf gegen den Klimawandel Finanzmittel in ähnlicher Höhe zur Verfügung gestellt werden sollten, wie sie zur Bewältigung der gegenwärtigen Finanzkrise aufgewendet wurden,
G. in der Erwägung, dass ein Großteil der Gelder, die für den Kampf gegen den Klimawandel zugesagt wurden, aus den Haushalten der öffentlichen Entwicklungshilfe stammt und folglich Mittel aus der Entwicklungshilfe zweckentfremdet werden, was die Verringerung der Armut und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele erheblich gefährdet,
H. in der Erwägung, dass ein verbindlicher internationaler Rahmen, der Emissionsreduktionen im erforderlichen Umfang bewirkt, erhebliche unmittelbar positive Nebeneffekte für die Gesundheit weltweit mit sich bringt, und dass ohne einen derartigen Rahmen die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele gefährdet sind und sich in Rückschritte umkehren könnten,
I. in der Erwägung, dass die Europäische Union die einzige Weltregion ist, die verbindliche Reduktionsziele festgelegt hat, indem sie das genannte Klima- und Energiepaket angenommen hat, das aus Legislativmaßnahmen zur Durchsetzung einer einseitigen Verringerung der Treibhausgasemissionen - gemessen am Stand von 1990 - um 20 % bis zum Jahr 2020 besteht und die Verpflichtung enthält, eine Verringerung um mindestens 30 % gemäß dem neuesten Stand der Wissenschaft festzulegen, wenn in Kopenhagen ein verbindliches internationales Übereinkommen erzielt wird, das diesem ehrgeizigen Ziel gerecht wird und das anderen Industriestaaten vergleichbare Anstrengungen und den wirtschaftlich weiter entwickelten Entwicklungsländern jeweils einen angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren Möglichkeiten auferlegt,
J. in der Erwägung, dass weltweit ein technologischer Wandel und ein Wandel in der technologischen Zusammenarbeit erforderlich ist, um den Innovationsrhythmus zu beschleunigen und die Größenordnung bei der Demonstration und Einführung von Technologien auszuweiten, damit alle Länder Zugang zu erschwinglichen Technologien für Nachhaltigkeit erhalten,
K. in der Erwägung, dass die Energieeffizienz eine entscheidende Rolle bei der Begrenzung der CO₂-Emissionen spielt, insbesondere die aktuellen Initiativen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zu den Vorschriften für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs,
L. in der Erwägung, dass durch ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen ein Beitrag zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise geleistet würde, weil durch diese Maßnahmen Arbeitsplätze geschaffen würden und die wirtschaftliche Tätigkeit belebt würde, und in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur ein ambitioniertes Übereinkommen in Kopenhagen als erforderlich erachtet, damit die krisenbedingt aufgeschobenen Investitionen gezielt in umweltverträglichen Investitionsvorhaben getätigt werden,
M. in der Erwägung, dass zahlreiche Drittländer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels getroffen haben, indem sie sich beispielsweise Emissionsreduktionsziele gesetzt haben,
N. in der Erwägung, dass in Kopenhagen ein umfassendes Übereinkommen abgeschlossen werden muss, um der Verlagerung von CO₂-Emissionen entgegenzuwirken und gleiche Spielregeln bezüglich der Bemühungen um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % zu schaffen,
O. in der Erwägung, dass für eine wirksame Verringerung der Treibhausgasemissionen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden muss, durch den alle emissionsverursachenden Sektoren in den Bereichen Produktion und Mobilität abgedeckt werden und der im Rahmen eines erfolgreichen Übergangs zu einem zukunftsfähigen Wirtschaftsmodell geprüft werden sollte, bei dem Umweltqualität mit Wirtschaftswachstum, Schaffung von Wohlstand und technologischem Fortschritt in Einklang stehen sollte,
Ziel
- 1. fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, weiterhin eine Klimaaußenpolitik zu konzipieren und geschlossen aufzutreten, um ihren Führungsanspruch bei den Verhandlungen auf der Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15) zu wahren, und in den Beratungen mit ihren internationalen Partnern weiterhin ehrgeizige Ziele anzustreben, damit in Kopenhagen ein ambitioniertes und rechtsverbindliches internationales Übereinkommen erzielt werden kann, das dem neuesten Stand der Forschung entspricht und mit dem 2-°C-Ziel vereinbar ist;
- 2. betont, dass bis zum Jahresende in Kopenhagen die Vertragsparteien eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die Zielvorgaben der Eindämmungsmaßnahmen der Industriestaaten und die Finanzierung erreichen und einen formellen Prozess festlegen müssen, der in den ersten Monaten 2010 ein rechtsverbindliches und umfassendes Klimaschutzübereinkommen herbeiführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt;
- 3. ersucht die Staats- und Regierungschefs aller an der COP 15 beteiligten Staaten, diesem Anliegen höchstmögliche Priorität einzuräumen und politische Führungsstärke zu zeigen, und hält es für außerordentlich wichtig, dass die Staats- und Regierungschefs sich für die Teilnahme an dem Teil der COP 15 bereithalten, der den hochrangigen Vertretern vorbehalten ist, um von vornherein auszuschließen, dass ein Übereinkommen, das bedeutende und langfristige nationale Verpflichtungen umfasst, nicht an Ort und Stelle zum Abschluss gebracht werden kann, weil den anwesenden Verhandlungsführern die erforderliche politische Vollmacht bzw. Autorität fehlt;
- 4. betont, dass auch nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums des Protokolls von Kyoto lückenlos weitere Verpflichtungen bestehen müssen und deshalb ein Abschluss der Verhandlungen über ein Übereinkommen für die Zeit nach 2012 in Kopenhagen dringend nötig ist, und weist darauf hin, dass weitere Verzögerungen im weltweiten Handeln zu einer Situation führen könnten, in der zukünftige Generationen den Klimawandel nicht mehr beherrschen können;
Reduktionsverpflichtungen
- 5. betont, dass das internationale Übereinkommen auf dem Prinzip der "gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung" aufbauen sollte, wobei die Industriestaaten bei der Verringerung ihrer eigenen Emissionen mit gutem Beispiel vorangehen, ist jedoch der Ansicht, dass sich China, Indien und Brasilien angesichts ihres wirtschaftlichen Gewichts zu ähnlichen Zielen wie die Industriestaaten verpflichten sollten, während die übrigen Schwellenländer gemäß dem Bali-Aktionsplan im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung auf nationaler Ebene angemessene Eindämmungsmaßnahmen treffen sollten, die von den Industriestaaten durch Technologie, Finanzierung und Kapazitätsaufbau in einer Weise unterstützt und ermöglicht werden, die sich messen, aufzeichnen und überprüfen lässt, bei Technologietransfers allerdings unter gebührender Beachtung des Schutzes der Rechte des gewerblichen Eigentums und der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder;
- 6. ist der Ansicht, dass das Übereinkommen von Kopenhagen die Vertragsparteien zu verbindlichen Reduktionen verpflichten und in noch festzulegender Form Sanktionen auf internationaler Ebene bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorsehen sollte;
- 7. stellt erneut fest, dass mit dem internationalen Übereinkommen dafür gesorgt werden sollte, dass in den Industriestaaten eine kollektive Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen ist, die am oberen Ende der im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) empfohlenen Spannweite von 25 bis 40 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 liegt, und macht darauf aufmerksam, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Daten eine Verringerung der Emissionen um mindestens 40 %, erforderlich ist; fordert, diese Verringerungen im Inland zu erzielen; weist darauf hin, dass der Europäischen Union und den anderen Industriestaaten langfristig ein Reduktionsziel von mindestens 80 % bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 vorgegeben werden sollte; macht darauf aufmerksam, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen spätestens 2015 zu sinken beginnen sollten; betont, dass die in dem internationalen Übereinkommen vereinbarten Reduktionsziele mit dem 2-°C-Ziel und mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang stehen müssen; fordert deshalb dazu auf, in dem Übereinkommen regelmäßige Überprüfungen im Abstand von fünf Jahren festzuschreiben, damit die Reduktionsziele im Hinblick auf die Erreichung des 2-°C-Ziels hinreichend ambitioniert formuliert werden und auch weiterhin mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang stehen; fordert dazu auf, ein weltweites System zur Erfassung von CO₂-Emissionen einzurichten;
- 8. fordert die Europäische Union auf, klarzustellen, unter welchen Bedingungen sie ihre Reduktionsverpflichtung aufstocken würde, wenn man davon ausgeht, dass die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen ihr eine Verpflichtung zu einer Verringerung der Emissionen um 40 % nahelegen;
- 9. fordert die Aufnahme von Berichterstattungspflichten in das Übereinkommen von Kopenhagen, denen zufolge die Anhang-1-Vertragsparteien Aktionspläne vorlegen müssen, nach denen die Emissionsreduktionen im Zeitraum bis 2050 entsprechend der 2-°C-Zielvorgabe erreicht werden;
- 10. würdigt die Zusage Japans, seine Emissionen bis 2020 um 25 % zu reduzieren, und begrüßt die positiven Signale aus China; fordert die USA in Anbetracht dieser Entwicklungen auf, die im Wahlkampf gesetzten Ziele verbindlich festzulegen und auf diese Weise ein starkes Signal zu setzen, dass die führenden Industriestaaten entschlossen sind, im Kampf gegen den Klimawandel voranzugehen; betont in diesem Zusammenhang zudem, dass es von größter Wichtigkeit ist, dass auch Indien einen Beitrag leistet;
- 11. begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009 als wichtigen Schritt in der Diskussion, und hebt insbesondere die Rolle des Europäischen Parlaments als für den Haushaltsplan zuständiges Organ hervor;
- 12. stellt fest, dass in dem internationalen Übereinkommen außerdem festgeschrieben werden sollte, dass die Entwicklungsländer als Gruppe die Steigerung ihrer Emissionen auf 15 bis 30 % unterhalb dessen begrenzen sollten, was als Steigerung zu erwarten ist, wenn keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen werden, damit das 2-°C-Ziel auch tatsächlich erreicht wird;
- 13. betont, dass die Nicht-Anhang-I-Länder nicht als Block behandelt werden können, weil ihre Möglichkeiten zu Investitionen in Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran sowie ihre jeweiligen Fähigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel nicht gleich sind;
- 14. ersucht die Europäische Union, die Teilnehmer der COP 15 aufzufordern, eine gemeinsame Vision für das Jahr 2050 und darüber hinaus zu konzipieren;
- 15. verweist auf seine Empfehlung, wonach bestimmte Grundsätze, die im Rahmen des Klima- und Energiepakets angenommen wurden, als Modell für das internationale Übereinkommen dienen sollten, d. h. insbesondere die verbindliche Festlegung der linearen Ausrichtung der Verpflichtungen der Industriestaaten, die Differenzierung auf der Grundlage verifizierter Emissionen und des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und das verstärkte Kontrollsystem mit einem jährlichen Faktor für die Senkung der Emissionen;
Finanzierung
- 16. betont, dass eine Einigung in Kopenhagen den notwendigen Anreiz für einen solchen "New Deal der Nachhaltigkeit" bieten und auf diese Weise ein nachhaltiges soziales Wachstum und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ankurbeln, ökologisch nachhaltige Technologien, erneuerbare Energiequellen und die Energieeffizienz fördern, den Energieverbrauch verringern sowie neue Arbeitsplätze und den sozialen Zusammenhalt sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern sichern könnte; stellt fest, dass gesundheitliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimawandel in angemessener Weise berücksichtigt werden müssen; erinnert an den Stern-Bericht über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaft, in dem aufgezeigt wird, dass es unverkennbar wirtschaftliche Anreize für die internationale Gemeinschaft gibt, den Kampf gegen den Klimawandel schnellstmöglich aufzunehmen; weist darauf hin, dass Direktinvestitionen des öffentlichen Sektors in eine nachhaltige Energieinfrastruktur und in ergänzende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die gesamtgesellschaftlichen Kosten des Klimawandels mindern;
- 17. hebt hervor, dass sich nur dann alle Staaten an der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels beteiligen werden, wenn die Entwicklungsländer und die Schwellenländer ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum beibehalten können, und fordert deshalb eine stärkere Integration der politischen Maßnahmen im Umgang mit den Herausforderungen in den Bereichen Entwicklung und Klimaschutz;
- 18. weist darauf hin, dass der Klimawandel eine Herausforderung darstellt, für die es in der Politik keine einfache Lösung gibt, dass jedoch die Kombination vorhandener Möglichkeiten und eine beträchtliche Steigerung der Effizienz in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern einen Beitrag zur Lösung des Ressourcen- und Verteilungsproblems leisten können und den Weg zu einer dritten Industriellen Revolution ebnen würden;
- 19. unterstreicht, dass Menschen in Entwicklungsländern noch stärker von den Folgen des Klimawandels betroffen sein werden und es deshalb auch im Interesse der Entwicklungsländer ist, zum erfolgreichen Abschluss eines Klimaschutzübereinkommens beizutragen;
- 20. betont, dass die Industriestaaten den Entwicklungsländern ausreichende, nachhaltige und berechenbare finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen müssen, damit diese sich zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten, sich an die Folgen des Klimawandels anpassen, die durch Entwaldung und Waldschädigung bedingten Emissionen verringern und den Aufbau von Kapazitäten verbessern können, sodass sie die Verpflichtungen nach dem künftigen internationalen Übereinkommen über den Klimawandel erfüllen können;
- 21. weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Zusagen, die erforderliche berechenbare finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran im Rahmen der UNFCCC zu leisten, um neue Zusagen bzw. um Mittel handeln muss, die zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und unabhängig von der jährlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten sind; macht darauf aufmerksam, dass diese Mittel nicht als Darlehen zu Vorzugskonditionen, sondern als Zuschüsse gewährt werden sollten; erinnert an die bereits bestehenden Verpflichtungen zur Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe, bei denen ein Anteil von 0,7 % des BIP bis 2015 angestrebt wird;
- 22. betont die Notwendigkeit einer Schnellstarthilfe aus internationalen öffentlichen Mitteln im Hinblick darauf, ein ambitioniertes Übereinkommen von Kopenhagen zu erreichen, und fordert die Europäische Union auf, sich mindestens auf den von der Kommission geschätzten Gesamtfinanzrahmen von jährlich 5-7 Mrd. EUR im Zeitraum 2010-2012 festzulegen;
- 23. weist darauf hin, dass sich der kollektive Beitrag der Europäischen Union zur Konzipierung von Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernissen in den Entwicklungsländern bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Milliarden Euro jährlich belaufen sollte und sich dieser Betrag noch erhöhen könnte, wenn neue Erkenntnisse über das Ausmaß des Klimawandels und der von ihm verursachten Kosten gewonnen werden;
- 24. fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre finanzielle Unterstützung der Entwicklungsländer für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung beträchtlich zu erhöhen, indem sondiert wird, welche anderen innovativen Finanzierungsmechanismen (beispielsweise Entschuldungsvereinbarungen im Tausch gegen Naturschutzmaßnahmen) noch in Frage kommen könnten;
- 25. betont, dass ein wesentlicher Teil der Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen (EU ETS), einschließlich solcher aus Versteigerungen für die Sektoren Luftverkehr und Seeverkehr, mit der Zweckbindung bereitgestellt werden sollte, dass die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, den Klimawandel zu bekämpfen und sich an ihn anzupassen; hebt aber auch hervor, dass über 50 % der EU-Emissionen nicht unter das seit 2005 in Anwendung befindliche ETS fallen, und betont deshalb, dass Alternativstrategien ausgearbeitet werden müssen, damit alle Sektoren der Wirtschaft, also nicht nur die Industrie, und insbesondere alle Mitgliedstaaten ihren Teil der Verpflichtung zu Emissionsreduktionen übernehmen und ihrer jeweiligen Verantwortung gerecht werden;
- 26. betont, dass bei der bevorstehenden Überprüfung des EU-Haushalts ein Schwerpunkt auf die Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Maßnahmen zum Schutz gegen den Klimawandel und zur Anpassung daran zu legen ist;
- 27. legt den Industriestaaten nahe, sich vorzunehmen, einen bestimmten Prozentsatz ihres BIP in einen Kooperationsfonds für die Einführung von umweltschonenden Energietechnologien einfließen zu lassen, der unabhängig von bereits bestehenden Mitteln für Entwicklungszusammenarbeit zu schaffen wäre;
- 28. unterstützt den Vorschlag Norwegens bezüglich des Handels mit Zertifikaten (Assigned Amount Units) sowie die Vorschläge Dänemarks und Mexikos;
- 29. fordert dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Industriestaaten und die Entwicklungsländer in den Lenkungsstrukturen zur Finanzierung der Klimapolitik im Rahmen des Übereinkommens von Kopenhagen gleichberechtigt vertreten sind; hebt hervor, dass auf Erfahrungen aus der Entwicklungspolitik und bewährte Grundsätze wie verantwortungsbewusstes staatliches Handeln zurückgegriffen werden sollte, damit Finanztransferleistungen so eingesetzt werden, dass sie nachhaltig wirken; betont, dass die Geberländer in den Ausbau der "Absorptionsfähigkeit" in den Entwicklungsländern investieren sollten, damit diese ihre Ressourcen effizient nutzen können;
Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern
- 30. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Klimapartnerschaften mit Entwicklungsländern zu stärken und neue Partnerschaften mit Ländern einzugehen, mit denen gegenwärtig noch keine Partnerschaften bestehen, und auf diesem Wege eine beträchtlich erhöhte finanzielle Unterstützung für Technologieentwicklung und Technologietransfer bereitzustellen, eine Einigung über die Rechte des geistigen Eigentums zu erzielen und den Aufbau institutioneller Kapazitäten zu fördern, auch mittels der Nationalen Aktionspläne für Anpassungsmaßnahmen (NAPA) als wichtige Instrumente für die Anpassung an den Klimawandel, mit denen die Eigenverantwortung gefördert wird;
- 31. fordert mit Nachdruck, dass in dem internationalen Übereinkommen über den Klimaschutz für die Zeit nach 2012 den laufenden Entwicklungen auf internationaler und nationaler Ebene Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Verbindungen zwischen dem Klimawandel und den Millenniums-Entwicklungszielen dadurch herzustellen, dass die Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung in Projekte und Pläne zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und in sämtliche Strategien zur Verringerung der Armut integriert werden;
- 32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Haushaltsmittel für die Globale Allianz für den Klimaschutz (GCCA) erheblich aufzustocken, schlägt vor, dass als eine der Finanzierungsquellen die erwarteten Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU ETS herangezogen werden; ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die GCCA zu einer Art "Clearing-Stelle" für die Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern wird, sodass keine neuen bilateralen EU-Initiativen ergriffen werden müssen;
- 33. ist der Auffassung, dass der Klimawandel die Umsiedlung von Personen und damit zwangsläufig neue Migrationsbewegungen bewirkt, auf die die internationale Gemeinschaft angemessen reagieren muss; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Lücken im Zusammenhang mit dem Recht des Schutzes von Klimaflüchtlingen zu ermitteln und zu beseitigen sowie ein spezifisches Unterstützungs- und Schutzsystem einzurichten;
- 34. unterstreicht, dass in einer Institution Rechenschaftspflicht und Vertrauen unbedingt erforderlich sind und dass dafür eine gerechte Vertretung der Geber- und Empfängerländer in den Verwaltungsgremien von Anpassungsfinanzierungsinstitutionen geschaffen werden muss;
Energie und Energieeffizienz
- 35. vertritt die Auffassung, dass die weltweite Umgestaltung zu einer effizienten nachhaltigen Wirtschaft nicht nur erforderlich ist, um durch die Verringerung von Treibhausgasemissionen einem gefährlichen Klimawandel von vornherein entgegenzuwirken, sondern diese Umgestaltung möglicherweise auch dazu beiträgt, dass mehr Investitionen getätigt, Arbeitsplätze geschaffen, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Lebensqualität verbessert werden, ohne das Ziel zu gefährden, allen einen sicheren Zugang zu modernen Energiedienstleistungen zu gewähren; betont, dass es dringend erforderlich ist, die Energieeffizienz weltweit zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energieträger zu erhöhen;
- 36. betont, dass für einen internationalen Umstieg auf ein Wirtschaftssystem mit geringen CO₂-Emissionen die Kernenergie mittelfristig große Bedeutung im Energiemix haben muss; weist allerdings darauf hin, dass die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf auf internationaler Ebene angemessen in Angriff genommen werden müssen, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit zu erreichen;
- 37. fordert alle Regierungen, auch diejenigen der Mitgliedstaaten, sowie die Europäische Union dazu auf, Anreize für Energieeffizienz zu setzen; fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, das Energieeffizienzpaket noch ambitionierter zu gestalten, insbesondere die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (KOM (2008) 0780), und möglich zu machen, dass eine dynamische und kohärente Einigung mit dem Rat erzielt wird, um auf diese Weise ein starkes Signal für das Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf das Übereinkommen von Kopenhagen zu geben und einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % den Weg zu ebnen;
- 38. betont, dass der Großverbrauch fossiler Energieträger für die Stromerzeugung eine der Hauptquellen von CO₂-Emissionen weltweit ist; stellt fest, dass fossile Energieträger mittelfristig weiterhin eine wichtige Rolle in der Energieversorgung spielen werden; fordert die Verhandlungspartner dazu auf, der Weiterentwicklung und dem Einsatz von nachhaltigen und emissionsarmen Technologien mit geringem Brennstoffverbrauch für die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern einen hohen Stellenwert einzuräumen;
- 39. ist der Ansicht, dass Emissionsreduktionsziele und Finanzierungsverpflichtungen einem strengeren Überwachungssystem unterliegen sollten, das Frühwarnmechanismen und Strafen umfasst, beispielsweise den Entzug von für die Zukunft zugeteilten Emissionsmengen;
Anpassung
- 40. betont die historische Verantwortung der Industriestaaten für den unumkehrbaren Klimawandel und weist erneut auf die Verpflichtung hin, die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen;
- 41. fordert deshalb die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, in den Entwicklungsländern den Aufbau von Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel zu fördern und den Ländern, die am stärksten von den Umweltveränderungen betroffen sind, technologische Unterstützung zu gewähren;
- 42. weist darauf hin, wie wichtig vorausschauende Maßnahmen zur Anpassung an den unabwendbaren Klimawandel sind, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Regionen bzw. für die am stärksten gefährdeten Gruppen in der Gesellschaft, und betont, wie wichtig die Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür ist, dass die Anpassung an den Klimawandel möglichst erfolgreich angegangen wird;
- 43. betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auch die rasche Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen in der Europäischen Union stärker fördern müssen, um Ressourcen für zukünftige Maßnahmen auf internationaler Ebene zu schonen;
Technologische Zusammenarbeit und Forschung
- 44. ist der Auffassung, dass für die technologische Zusammenarbeit ein neuer Ansatz vonnöten ist, damit die Innovationsgeschwindigkeit im erforderlichen Maße erhöht und die Technologien im erforderlichen Umfang bereitgestellt werden können, sodass alle Länder - unter Wahrung der Belange der Rechte des geistigen Eigentums - Zugang zu erschwinglichen klimafreundlichen Technologien erhalten;
- 45. vertritt die Ansicht, dass das Übereinkommen von Kopenhagen Technologieaktionspläne zu den wichtigsten Anpassungs- und Eindämmungstechnologien enthalten sollte, um entlang der gesamten Technologiekette Unterstützung mit dem Ziel zu bieten, dass beispielsweise die finanziellen Mittel für Forschung, Entwicklung und Demonstration in diesem Bereich deutlich erhöht werden; teilt in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Kommission, dass der Aufwand für Forschung, Entwicklung und Demonstration im Bereich Energie bis 2012 mindestens verdoppelt und im Vergleich zum gegenwärtigen Stand bis 2020 vervierfacht werden sollte;
- 46. fordert die Industriestaaten auf, ihre Investitionen in neuartige und fortgeschrittene Technologien für nachhaltige und energieeffiziente Produktionsprozesse zu erhöhen; sieht es als wesentlich an, im Siebten Forschungsrahmenprogramm die finanziellen Mittel für die internationale Zusammenarbeit beim Klimaschutz zu erhöhen;
Ein Weltmarkt für CO₂-Emissionszertifikate
- 47. betont, dass Marktlösungen wie der Aufbau eines Weltmarkts für CO₂-Emissionen, auf dem die Industriestaaten Systeme für Höchstgrenzen und Handel bzw. Abgabensysteme nutzen, für Entwicklungsländer zwar in naher Zukunft keine Lösung darstellen, dies jedoch das langfristige Ziel aller Verhandlungen bleiben muss; fordert die Europäische Union und ihre Partner in der Welt auf, in der unmittelbaren Zukunft zu ermitteln, wie in der Zukunft das EU ETS und regionale bzw. föderale Handelssysteme in den USA und in anderen Staaten am besten miteinander verzahnt werden könnten, was wiederum eine größere Vielfalt bei den Senkungsoptionen ermöglichen, die Größe und Liquidität der Märkte verbessern und schließlich auch zu einer effizienteren Ressourcenzuweisung führen könnte;
- 48. betont, dass ein funktionierender Weltmarkt für CO₂-Emissionen für die Wirtschaft der Europäischen Union sehr wichtig ist, damit die hoch angesetzten Verpflichtungen der Europäischen Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 erfüllt werden; hält ein umfassendes internationales Übereinkommen für die Zeit nach 2012 für dringend notwendig, in dem festgelegt wird, dass andere Industriestaaten ähnliche Anstrengungen unternehmen, damit insbesondere im Hinblick auf die langfristigen Ziele, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, das Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen ausgeschaltet wird; betont in diesem Zusammenhang die wesentliche Bedeutung einer engen Zusammenarbeit von Schwellenländern und Industriestaaten;
- 49. begrüßt den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism - CDM) des Protokolls von Kyoto als Möglichkeit, Entwicklungsländern die Teilnahme am Markt für CO₂-Emissionszertifikate zu ermöglichen und ihnen moderne und effiziente Technologien bereitzustellen; betont jedoch, dass die Anwendung von Ausgleichsregelungen durch die Industriestaaten, die der Verringerung der Emissionen dient, nicht als Teil der Verantwortung von Entwicklungsländern gelten kann, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen eines internationalen Übereinkommens über den Klimawandel einzudämmen, und dass eine solche Regelung kein Ersatz für die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern bei ihren Eindämmungsmaßnahmen ist;
- 50. fordert nachdrücklich, dass strenge Qualitätsnormen für Projekte Bestandteil künftiger Ausgleichsmechanismen sein müssen, damit nicht etwa die Industriestaaten anstelle der Entwicklungsländer kostengünstige Optionen zur Emissionsverringerung für sich beanspruchen und damit der hohe Standard solcher Projekte gewährleistet ist, die zu verlässlichen, überprüfbaren und konkreten Emissionsverringerungen führen und auch eine nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern fördern;
- 51. ist der Ansicht, dass der CDM und die Joint Implementation (JI) unter Berücksichtigung dieser Qualitätsnormen für Projekte reformiert werden sollten; stimmt der Kommission darin zu, dass für wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer sektorenbezogene Mechanismen für die Zeit nach 2012 vereinbart werden sollten, wodurch diese Mechanismen wirksame Werkzeuge für den Klimaschutz und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern werden;
- 52. besteht darauf, dass die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Eindämmungsverpflichtungen vor allem innerhalb der Europäischen Union erfüllen müssen, und weist alle Parteien nochmals darauf hin, dass die Anwendung flexibler Mechanismen auf ein Minimum beschränkt werden sollte;
Flächennutzungsänderung, Entwaldung, Waldschädigung und Abbau natürlicher Ressourcen
- 53. ist der Auffassung, dass die Entwicklungsländer finanzielle Unterstützung in bedeutender Höhe erhalten müssen und ihnen technische und administrative Hilfe zu leisten ist, um die Bruttoverluste an Tropenwaldflächen bis spätestens 2020 zu stoppen, und dass ein klares diesbezügliches Engagement für den Verlauf der internationalen Verhandlungen über ein umfassendes Welt-Klimaschutzübereinkommen für die Zeit nach 2012 entscheidend sein wird;
- 54. vertritt die Auffassung, dass die Erhaltung von natürlichen Kohlenstoffsenken das effizienteste und wirksamste Mittel zur Eindämmung des Klimawandels ist und keine bekannten schädlichen Nebenwirkungen verursacht; vertritt die Auffassung, dass die Konzipierung einer umfassenden Aufforstungspolitik im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels unschätzbaren Wert hat;
- 55. fordert die Europäische Union auf, sich auf die Finanzierung internationaler Bemühungen, die Entwaldung aufzuhalten und eine weltweite nichtkommerzielle Aufforstung zu fördern, festzulegen;
- 56. betont, dass der Schutz der Wälder für einen wirksamen weltweiten Klimaschutz wesentlich ist, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Notwendigkeit der Erhaltung der Wälder anzuerkennen und diesen Aspekt in ein internationales Übereinkommen aufzunehmen;
- 57. teilt die Ansicht der Kommission, dass die öffentliche Finanzierung das am ehesten geeignete Instrument ist, um für den Zeitraum 2013 bis 2020 Anreize zur Eindämmung der Entwaldung zu bieten; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Mittel für Sofortmaßnahmen in Entwicklungsländern für den Zeitraum 2010 bis 2012 bereitzustellen, und unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines globalen Waldkohlenstoffmechanismus (GFCM) innerhalb des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), der auf einem System dauerhafter Finanzierung beruht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Zusicherung, die weltweite Entwaldung, die Waldschädigung, die Bodenverschlechterung und die Wüstenbildung zu stoppen, dadurch nachzukommen, dass sie einen wesentlichen Teil der Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU ETS dafür bereitstellen, dass Entwaldung und Waldschädigung in den Entwicklungsländern gebremst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen, den Finanzierungsvorschlag Norwegens aufzugreifen und einen Teil der künftigen Einnahmen aus der Versteigerung von zugeteilten Emissionsmengen für den GFCM bereitzustellen;
- 58. betont, dass der künftige GFCM an die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt getroffenen Entscheidungen geknüpft werden und einen Beitrag zu den Zielen dieses Übereinkommens leisten muss und dass bei Tätigkeiten, Regeln und Einzelvorschriften im Rahmen des Programms der Vereinten Nationen zur Verringerung der durch Entwaldung und Waldschädigung bedingten Emissionen (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation - REDD) den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausdrücklich Rechnung zu tragen ist; vertritt die Auffassung, dass mit dem GFCM vor allem der Schutz von Urwäldern sichergestellt werden muss; stellt fest, dass industrielle forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die im Hinblick auf den Klimawandel ein niedriges Eindämmungspotenzial aufweisen und die biologische Vielfalt gefährden könnten, nicht für eine Finanzierung durch den GFCM in Betracht kommen dürfen;
- 59. betont, dass bei jedem künftigen GFCM die Rechte der indigenen Bevölkerung und der ortsansässigen Gemeinschaften, einschließlich ihres Rechts auf kollektives Eigentum und auf eigene autonome Gebiete, zu achten sind und ihre uneingeschränkte, wirksame Beteiligung und Entscheidungsbefugnis auf allen Ebenen vorzusehen ist, so auch bei der Aufstellung und Umsetzung von nationalen REDD-Plänen und der Vergabe oder Verteilung finanzieller Mittel;
- 60. fordert die Europäische Union auf, strenge Sozial- und Umweltnormen bei REDD zu fördern und REDD-Mechanismen zu befürworten, die über den gegenwärtigen Projektansatz des CDM hinausgehen und mit denen gegen die eigentlichen Ursachen der Entwaldung angegangen wird, z. B. schlechte Staatsführung, Armut, Korruption und fehlende Durchsetzung von Rechtsvorschriften, und zwar durch Unterstützung politischer und institutioneller Reformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;
- 61. fordert, dass die Umweltschutzwirksamkeit der Emissionsreduktionsziele für Anhang-I-Staaten zur Richtschnur bei dem EU-Vorstoß für internationale Vorschriften über die Rechnungslegung in den Bereichen Waldbewirtschaftung sowie Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft im Allgemeinen gemacht wird;
- 62. betont, dass durch die in verschiedenen Bereichen wie Wasserbewirtschaftung, Erhaltung von Ökosystemen, Landwirtschaft, Bodennutzung, Flächennutzungsänderung, Gesundheitswesen, Lebensmittelsicherheit und Katastrophenschutz angewandten Verfahrensweisen der Klimawandel ausgelöst und beschleunigt wurde, jedoch gleichzeitig in diesen Bereichen aufgrund der negativen Auswirkungen des Klimawandels schwerwiegende Folgen zu verzeichnen waren; ist der Ansicht, dass diese beiden Aspekte zusammen mit den vorgesehenen Maßnahmen in das Übereinkommen von Kopenhagen einbezogen werden sollten, damit gewährleistet wird, dass in diesen Bereichen erhebliche Beiträge zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran geleistet werden;
Internationaler Luft- und Seeverkehr
- 63. weist darauf hin, dass der Luftverkehr eine Reihe von nicht mit dem CO₂-Ausstoß zusammenhängenden Auswirkungen hat, die sein Erderwärmungspotenzial fast verdoppeln, und fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass diese Auswirkungen im Übereinkommen von Kopenhagen berücksichtigt werden;
- 64. fordert nachdrücklich, dass angesichts des Scheiterns der Verhandlungen in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) der internationale Luft- und Seeverkehr in eine Vereinbarung im Rahmen des UNFCCC einbezogen werden;
- 65. fordert, dass in internationalen Vereinbarungen für die Sektoren Luftverkehr und Seeverkehr die gleichen verbindlichen Ziele wie für andere Wirtschaftsbereiche festgelegt werden und dass in einem weltweiten Rahmen mindestens 50 % der Zertifikate in diesem Bereich versteigert werden;
Einbeziehung der Zivilgesellschaft
- 66. hebt es als sehr wichtig hervor, dass die ortsansässigen Bürger bei Entscheidungsprozessen umfassend informiert und konsultiert werden und an ihnen teilhaben können, und ermutigt insbesondere städtische Zentren, Regionen und Großräume, eigene, durch die öffentliche Hand unterstützte Informationskampagnen zu starten, die mit spezifischen Reduktionszielen verbunden sein könnten;
- 67. weist in Anbetracht der Tatsache, dass bis 2030 zwei Drittel der Menschheit in städtischen Ballungsgebieten leben werden, darauf hin, dass Städte, Kommunen und regionale Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in die Praxis eine entscheidende Rolle spielen; begrüßt die im Weltklimaschutzabkommen der Bürgermeister und Kommunen gegebenen Zusagen und fordert die Europäische Union auf, das Engagement der Städte, Kommunen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien für den Klimaschutz, einschließlich der Aktionspläne für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, zu fördern;
Delegation des Europäischen Parlaments
- 68. ist der Ansicht, dass die EU-Delegation bei den Verhandlungen über den Klimawandel ein wichtiger Akteur ist, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei der vorhergehenden Konferenz der Vertragsparteien die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil der Delegation waren, nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; erwartet, dass die Teilnehmer des Europäischen Parlaments in Kopenhagen zumindest als Beobachter, mit oder ohne Rederecht, Zugang zu derartigen Sitzungen erhalten;
- 69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zu übermitteln.
- 1 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
- 2 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
- 3 ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
- 4 Angenommene Texte, P6-TA(2009)0042.
- 5 Angenommene Texte, P6-TA(2009)0121.
- 1 ABl. C 46 vom 24.2.2006. S. 1.
- 2 Angenommene Texte, P6-TA(2008)0491.