Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten - Auswirkungen auf die Wirtschaft

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Oktober 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Zollverordnung

Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2004 S. 21), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Erster Teil: Allgemeines

Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 geändert.

Diese Änderungen betreffen die außertariflichen Zollbefreiungen und haben Auswirkungen auf die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993, welche die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung der außertariflichen Zollbefreiungen regelt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert.

Diese Änderungen betreffen die Pauschalierung der Zölle und haben Auswirkungen auf die Zollverordnung, welche die Pauschalierung aller Einfuhrabgaben regelt.

Daneben sind noch einige kleine klarstellende Änderungen vorzunehmen. Außerdem sind einige allgemeine Anpassungen infolge des geänderten Preisniveaus erforderlich.

Da die Änderung des § 27 Abs. 13 ZollV auch aufgrund von § 21 Nr. 5 BierStG erlassen wird ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Für Bürgerinnen und Bürger wird in § 29 Abs. 3 ZollV eine Informationspflicht eingeführt.

Diese Einführung ermöglicht es den beteiligten Personen aber, freiwillig die Pauschalierung für tariflich "zollfreie" Waren in Anspruch zu nehmen Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Zollverordnung)

Zu Nummer 1

§ 9 Abs. 1 sieht für die Ausfuhr von Waren auf dem Seeweg die Zuständigkeit des Hauptzollamts für Überwachungsmaßnahmen vor, wohingegen gemäß § 4a die Zuständigkeit für Überwachungsvorschriften bei der Einfahrt von Wasserfahrzeugen ab der Seezollgrenze bei der Bundesfinanzdirektion Nord liegt. Die Aufgaben gehören in beiden Fällen nicht zu den von einem Hauptzollamt wahrgenommenen operativen Aufgaben, sondern sind vielmehr grundsätzlich regelnder Art. Im Sinne einer einheitlichen Aufgabenwahrnehmung sollte die Bundesfinanzdirektion Nord daher auch für diejenigen Überwachungsmaßnahmen zuständig sein die im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Seeverkehr stehen.

Zu Nummer 2

Die Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist notwendige Folge der Umsetzung des Feinkonzepts des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" vom November 2007.

Zu Nummer 3 Buchstabe

Zu Nummer 3 Buchstabe

Zu Nummer 4 Buchstabe

Zu Nummer 4 Buchstabe

Zu Nummer 4 Buchstabe

Zu Nummer 5

Die in § 30 Absatz 7 Nr. 30 getroffene Regelung ist in angepasster Form bereits in § 70 Absatz 5 Nr. 8 Außenwirtschaftsverordnung enthalten; sie kann hier daher ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993)

Zu Nummer 1

Die derzeit noch vorhandene Jahresangabe ist rechtsförmlich fehlerhaft; auf sie sollte künftig verzichtet werden.

Zu Nummern 2 und 3

Mit Artikel 1 Nr. . 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurden die Artikel 20 bis 24 und 46 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gestrichen. Die in § 1 Absatz 1 zitierten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind entsprechend anzupassen.

Mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurde der in Artikel 27 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 genannte Wert für Sendungen mit geringem Wert auf 150 Euro erhöht.

Nach Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG beträgt die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung von eingeführten geringwertigen Gegenständen nach wie vor nur 22 Euro. Dementsprechend muss für Sendungen mit geringem Wert ein gesonderter Paragraph § 1a eingeführt werden.

Deutschland hatte stets auf den Mehraufwand hingewiesen, der durch unterschiedliche Zollund Einfuhrumsatzsteuerwertgrenzen entsteht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. . 274/2008 und 2075/2008 gelten ab dem 1. Dezember 2008. Deshalb müssen die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 ebenfalls ab dem 1. Dezember 2008 angewendet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Zweckmäßigkeit sollten die sonstigen Änderungsbestimmungen zum selben Zeitpunkt Anwendung finden, mit Ausnahme der Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften, die aus organisatorischen Gründen erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRGesetz: NKR-Nr. 711:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Für Wirtschaft und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin