A. Problem und Ziel
- Die am 30. März 2008 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. . 274/2008 und 275/2008 machen eine Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 zum 1. Dezember 2008 erforderlich. Daneben sind noch einige kleine klarstellende Änderungen vorzunehmen. Außerdem sind einige allgemeine sowie organisatorische Anpassungen erforderlich.
B. Lösung
- Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 nach vorliegendem Entwurf.
- Da die Änderung des § 27 Abs. 13 ZollV auch aufgrund von § 21 Nr. 5 BierStG erlassen wird, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
C. Alternative
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind im Hinblick auf die Anhebung der Grenze für die Pauschalierung von Eingangsabgaben möglich. Diese lassen sich aber aus den nachfolgenden Gründen in der Höhe nicht beziffern:
- Die bisherigen Pauschsätze, insbesondere der Satz von 10 % für die Einfuhrumsatzsteuer führen dazu, dass für die Mehrheit von Waren, die mit einem Mehrwertsteuernormalsatz belastet sind, geringere Abgaben anfallen als bei einer exakten Versteuerung. Die Pauschalierung hat also schon bisher tendenziell zu Mindereinahmen geführt. Über deren Umfang liegen indes keine Erhebungen vor, weil es gerade ein wesentlicher Vorteil der Pauschalierung ist, die Ware nicht näher begutachten und einstufen zu müssen. Bekannt ist lediglich der Gesamtbetrag pauschalierter Eingangsabgaben, der im Jahr 2006 ca. 1,5 Mio. Euro betrug.
- Durch eine Heraufsetzung der Grenze für die Pauschalierung von bisher 350 Euro auf nunmehr 700 Euro werden diese Mindereinnahmen tendenziell größer. Dieser Effekt wird aber dadurch aufgefangen oder abgeschwächt, dass eine Anhebung der Pauschsätze vorgesehen ist.
- Die Bewertung finanzieller Auswirkungen wird zusätzlich dadurch erschwert, dass bisher Waren im Reiseverkehr bis zu einem Warenwert von 175 Euro einfuhrabgabenfrei waren. Diese Grenze wird ab dem 1. Dezember 2008 für Flug- bzw. Seereisende ab 15 Jahren auf 430 Euro und für sonstige Reisende ab 15 Jahren auf 300 Euro erhöht. Soweit im Reiseverkehr die völlige Abgabenbefreiung greift, kann nicht pauschaliert werden. Die Auswirkungen der vorgenannten Regelung stehen allerdings nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegenden Änderung und sind daher hier nicht zu bewerten.
- Hinzu kommt außerdem ein nicht bezifferbarer Vollzugsaufwand, da für Sendungen mit geringem Wert künftig zwei verschiedene Wertgrenzen zu beachten sind, nämlich 22 Euro für die Einfuhrumsatzsteuer und 150 Euro für den Zoll.
- Deutschland hatte stets auf diesen vermeidbaren Mehraufwand hingewiesen.
E. Sonstige Kosten - Auswirkungen auf die Wirtschaft
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für Bürgerinnen und Bürger wird in § 29 Abs. 3 Zollverordnung eine Informationspflicht eingeführt. Für Wirtschaft und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Oktober 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom ...
Auf Grund
- - des § 6 Abs. 8, § 17 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), von denen § 17 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 durch sowie § 6 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden sind,
- - des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
- - des § 31 Nr. 15 Buchstabe e des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2001, 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 21 Nr. 5 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 19 Nr. 10 Buchstabe e des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichen bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter "vom Hauptzollamt" durch die Wörter "von der Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt.
- 2. In § 25 werden die Wörter "sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost" durch die Wörter "ist das Hauptzollamt Hannover" ersetzt.
- 3. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Absätze 1, 2 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend.
- b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- a) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Zahl "350" durch die Zahl "700" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:
präferenzberechtigte Waren andere Waren EUR je Liter EUR je Liter 1. Schaumwein 2,20 2,30 2. Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein 2,10 2,10 3.a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, bis zu 5 Liter 14,40 14,50 b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, bis zu 5 Liter 9,80 9,90 c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs 6,60 6,80 4.a) Zigaretten 0,18 je Stück 0,19 je Stück b) Zigarren und Zigarillos bis zu 250 Stück 27 % 42 % des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit EUR je kg EUR je kg c) Feinschnitt bis zu 1 Kilogramm 70,30 82,80 d) Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm 35,40 49,30 EUR je Liter EUR je Liter 5.a) Vergaserkraftstoff 0,90 0,90 b) Dieselkraftstoff 0,70 0,70 % des Wertes % des Wertes 6. andere Waren, ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 15 17,5 Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
- (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt."
- (2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:
- 5. § 30 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 27 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Nummer 30 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2004 S. 21), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung".
- 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG (Nr. ) L 105 S. 1, Nr. 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 vom 17. März 2008 (ABl. EG (Nr. ) L 85 S. 1) geändert worden ist zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 29 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83.
- 3. Folgender § 1a wird eingefügt:"
§ 1a Sendungen von geringem Wert
- Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt."
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Dezember 2008 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
Erster Teil: Allgemeines
Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 geändert.
Diese Änderungen betreffen die außertariflichen Zollbefreiungen und haben Auswirkungen auf die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993, welche die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung der außertariflichen Zollbefreiungen regelt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert.
Diese Änderungen betreffen die Pauschalierung der Zölle und haben Auswirkungen auf die Zollverordnung, welche die Pauschalierung aller Einfuhrabgaben regelt.
Daneben sind noch einige kleine klarstellende Änderungen vorzunehmen. Außerdem sind einige allgemeine Anpassungen infolge des geänderten Preisniveaus erforderlich.
Da die Änderung des § 27 Abs. 13 ZollV auch aufgrund von § 21 Nr. 5 BierStG erlassen wird ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Für Bürgerinnen und Bürger wird in § 29 Abs. 3 ZollV eine Informationspflicht eingeführt.
Diese Einführung ermöglicht es den beteiligten Personen aber, freiwillig die Pauschalierung für tariflich "zollfreie" Waren in Anspruch zu nehmen Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Zollverordnung)
Zu Nummer 1
§ 9 Abs. 1 sieht für die Ausfuhr von Waren auf dem Seeweg die Zuständigkeit des Hauptzollamts für Überwachungsmaßnahmen vor, wohingegen gemäß § 4a die Zuständigkeit für Überwachungsvorschriften bei der Einfahrt von Wasserfahrzeugen ab der Seezollgrenze bei der Bundesfinanzdirektion Nord liegt. Die Aufgaben gehören in beiden Fällen nicht zu den von einem Hauptzollamt wahrgenommenen operativen Aufgaben, sondern sind vielmehr grundsätzlich regelnder Art. Im Sinne einer einheitlichen Aufgabenwahrnehmung sollte die Bundesfinanzdirektion Nord daher auch für diejenigen Überwachungsmaßnahmen zuständig sein die im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Seeverkehr stehen.
Zu Nummer 2
Die Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist notwendige Folge der Umsetzung des Feinkonzepts des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" vom November 2007.
Zu Nummer 3 Buchstabe
- a) Nach § 25 ZollVG (bzw. nach § 3 Abs. 1 AlkopopStG i. V. m. § 150 Nr. 1 Buchstabe e BranntwMonG, § 21 Nr. 5 BierStG, § 150 Nr. 1 Buchstabe e BranntwMonG, § 19 Nr. 10
Buchstabe e KaffeeStG, § 20 Nr. 1 Buchstabe e SchaumwZwStG und § 31 Nr. 15 Buchstabe e TabStG) bedarf der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, einer Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts. In den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen hat der Verordnungsgeber in § 27 ZollV unter anderem Regelungen für den Flugzeugbedarf und Flugzeugreisebedarf getroffen. Nach Absatz 13 gelten die Absätze 1, 7 und 9 des § 27 ZollV, die den Schiffsbedarf- und Schiffsreisebedarf regeln, sinngemäß auch für den Flugzeugbedarf und Flugzeugreisebedarf.
Wie der Verfahrensablauf dieser Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Flugzeugbedarf und Flugzeugreisebedarf rechtlich auszugestalten ist, wird bisher nicht ausdrücklich in Absatz 13 geregelt. Diese Regelungslücke soll nunmehr geschlossen werden.
Durch die beabsichtigte Ergänzung des Absatzes 13 um die Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 wird klargestellt dass auch Luftfahrtunternehmen Flugzeugbedarf und Flugzeugreisebedarf nur unter Steueraussetzung beziehen dürfen und dass auch Luftfahrtunternehmen als steuerbegünstigte Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze gelten.
Zu Nummer 3 Buchstabe
- b) Für die Befreiung von der Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Tabaksteuer auf Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ist § 27 ZollV die nationale Rechtsgrundlage. Die Vorschriften des Energiesteuerrechts enthalten jedoch gegenüber § 27 ZollV abweichende Regelungen zur Besteuerung und Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen bezogen werden. Der neu eingefügte Absatz 14 dient deshalb der Klarstellung, dass § 27 ZollV bezüglich der Erhebung der Energiesteuer auf Flugzeugbedarf nicht anwendbar ist.
Zu Nummer 4 Buchstabe
- a) Mit Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 275/2008 wurde geregelt, dass der pauschale Zollsatz ab dem 1. Dezember 2008 bis zu einem Warenwert je Sendung oder je reisender Person von 700 Euro angewendet werden darf (bisher 350 Euro).
Zu Nummer 4 Buchstabe
- b) Die für die in Absatz 2 Nr. . 1 bis 6 aufgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren geltenden Einfuhrabgabensätze sind aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 275/2008, verschiedener Verbrauchsteuergesetze und der Erhöhung der Mehrwertsteuer anhand der aktuellen Warenwerte und der durchschnittlichen Abgabepreise neu berechnet worden. Die letzte Berechnung der pauschalierten Einfuhrabgaben für die Nr. . 1 bis 7 erfolgte im Jahre 2004; der pauschalierte Einfuhrabgabensatz der Nr. 8 stammt aus dem Jahre 1993.
In der Richtlinie 2007/74/EG über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern sowie der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist für Kaffee bei der Einfuhr im persönlichen Gepäck von Reisenden keine besondere Mengenbeschränkung mehr vorgesehen. Insoweit kann Kaffee zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu den allgemein gültigen Wertgrenzen einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.
Die Anwendung pauschalierter Einfuhrabgaben speziell für Kaffee wird damit praktisch nicht mehr vorkommen. Daher waren in Absatz 2 die Nummern 1 und 2 zu streichen. Für vereinzelt noch vorkommende Fälle, kann eine Pauschalierung nach Absatz 2 Nummer 6 vorgenommen werden.
Zu Nummer 4 Buchstabe
- c) Mit Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 275/2008 wurde erstmals geregelt, dass der pauschalierte Zollsatz für Waren, die tariflich "zollfrei" sind, nicht anzuwenden ist. Der neu eingefügte Satz bietet der beteiligten Person jedoch die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch freiwillig die Pauschalierung auch für tariflich "zollfreie" Waren in Anspruch zu nehmen.
Zu Nummer 5
Die in § 30 Absatz 7 Nr. 30 getroffene Regelung ist in angepasster Form bereits in § 70 Absatz 5 Nr. 8 Außenwirtschaftsverordnung enthalten; sie kann hier daher ersatzlos aufgehoben werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993)
Zu Nummer 1
Die derzeit noch vorhandene Jahresangabe ist rechtsförmlich fehlerhaft; auf sie sollte künftig verzichtet werden.
Zu Nummern 2 und 3
Mit Artikel 1 Nr. . 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurden die Artikel 20 bis 24 und 46 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gestrichen. Die in § 1 Absatz 1 zitierten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind entsprechend anzupassen.
Mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wurde der in Artikel 27 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 genannte Wert für Sendungen mit geringem Wert auf 150 Euro erhöht.
Nach Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG beträgt die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung von eingeführten geringwertigen Gegenständen nach wie vor nur 22 Euro. Dementsprechend muss für Sendungen mit geringem Wert ein gesonderter Paragraph § 1a eingeführt werden.
Deutschland hatte stets auf den Mehraufwand hingewiesen, der durch unterschiedliche Zollund Einfuhrumsatzsteuerwertgrenzen entsteht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. . 274/2008 und 2075/2008 gelten ab dem 1. Dezember 2008. Deshalb müssen die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 ebenfalls ab dem 1. Dezember 2008 angewendet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Zweckmäßigkeit sollten die sonstigen Änderungsbestimmungen zum selben Zeitpunkt Anwendung finden, mit Ausnahme der Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften, die aus organisatorischen Gründen erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRGesetz: NKR-Nr. 711:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Für Wirtschaft und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |