Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt1,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Aufhebung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (KOM (2005) 0429),
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit2,
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit3 (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug),
- - unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6-0004/2007, B6-0005/2007, B6-0006/2007, B6-0007/2007 und B6-0008/2007,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
- 1. unterstützt alle Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Terroranschläge in der Luftfahrt, die in realistischer Weise darauf ausgerichtet sind, das Risiko möglichst gering zu halten, und die nicht unverhältnismäßig sind;
- 2. weist darauf hin, dass durch Röntgengeräte, mit denen Flüssigkeiten im Handgepäck kontrolliert werden, keine in Flüssigkeiten enthaltenen Sprengstoffe entdeckt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und Forschungsstudien zu unterstützen, um wirksame Instrumente für das Aufspüren von Sprengstoffen in Flüssigkeiten zu entwickeln;
- 3. ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 nicht auf allen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union einheitlich und konsequent umgesetzt wurde, und fordert, dass diese Bestimmungen tatsächlich angewendet werden;
- 4. nimmt die Mehrkosten für Flughäfen und Betreiber zur Kenntnis, die durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 entstehen;
- 5. ist sich zwar bewusst, dass ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich ist, nimmt jedoch gleichzeitig auch die Kosten zur Kenntnis, die Flugpassagieren durch die Beschlagnahme von privatem Eigentum aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 entstehen;
- 6. erkennt die beträchtlichen Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen an, denen die Passagiere, vor allem Transitpassagiere, und Betreiber aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 ausgesetzt sind;
- 7. ist besorgt darüber, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 hervorgerufenen Kosten unter Umständen nicht im Verhältnis zu dem Mehrwert stehen, den die Verordnung in Bezug auf die durch ihre Umsetzung erzielte zusätzliche Sicherheit bringt;
- 8. fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags tätig zu werden, indem sie den Wortlaut der Verbote und Einschränkungen, die auf die Bürger angewendet werden können, sowie die Liste der Ausnahmen davon und die Gründe für die Maßnahme veröffentlicht und sie ihnen zugänglich macht;
- 9. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug) dringend einer Überprüfung zu unterziehen und sie aufzuheben, falls keine weiteren entscheidenden Tatsachen angeführt werden;
- 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.
- 3 ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6.