Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt - COM (2012) 584 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 471/97 = AE-Nr. 971943,
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509,
Drucksache 568/00 = AE-Nr. 002510,
Drucksache 565/10 (PDF) = AE-Nr. 100715 und AE-Nr. . 041562, 100096

Brüssel, den 17.10.2012 COM (2012) 584 final 2012/0283 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 300 final}
{SWD(2012) 329 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür

Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTKEE-Richtlinie) bildet in der EU einen Rahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Die Richtlinie trat 1999 in Kraft und hat bei der Verwirklichung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet eine entscheidende Rolle gespielt.

Sie enthält grundlegende Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit, die elektromagnetische Kompatibilität und die Vermeidung funktechnischer Störungen. Wie in anderen Rechtsvorschriften nach dem "neuen Konzept" werden diese Anforderungen im Rahmen nicht obligatorischer harmonisierter Normen in technische Vorschriften umgesetzt. Der Regulierungsansatz wird als weiterhin gültig betrachtet, eine Überarbeitung der Richtlinie von Grund auf ist daher nicht notwendig. Dennoch hat die Erfahrung bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt, dass in einer Reihe von Punkten Handlungsbedarf besteht1. Hauptziele des Vorschlagsentwurfes sind:

Die vorgeschlagene Überarbeitung ermöglicht zudem eine bessere Integration der Richtlinie in die übrigen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Generaldirektion "Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien" fallen; hierbei ist insbesondere die Frequenzentscheidung zu nennen2. Der vorgeschlagene Text beruht auf der Ausrichtung der Richtlinie am neuen Rechtsrahmen (NLF) für die Vermarktung von Produkten, an der Verordnung Nr. 182/2011 im Hinblick auf die Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission sowie am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 26 (Binnenmarkt) und 114 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags

Mit der FuTKEE-Richtlinie wurde das Inverkehrbringen der in ihren Geltungsbereich fallenden Produkte auf dem EU-Markt vollständig harmonisiert. Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und die Mitgliedstaaten dürfen auf nationaler Ebene keine zusätzlichen Beschränkungen erlassen, die sich auf dieselben Anforderungen, nämlich den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, die elektromagnetische Kompatibilität und die Verhütung funktechnischer Störungen, beziehen. Für die entsprechenden Produkte gelten zudem weitere EU-Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten, insbesondere die Richtlinien über gefährliche Stoffe3, über Elektro- und Elektronik-Altgeräte4 und über Batterien5 sowie die Durchführungsmaßnahmen gemäß der Ökodesign-Richtlinie6.

Die Inbetriebnahme und die Benutzung von Funkanlagen unterliegen nationalen Regelungen. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit auf diesem Gebiet müssen die Mitgliedstaaten die geltenden EU-Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

Der Vorschlag stimmt mit den Grundsätzen der Politik für "intelligente Rechtsetzung" der Kommission11, mit der Strategie Europa 2020, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen

Die Initiative stimmt ferner mit dem 2008 angenommenen Paket "neuer Rechtsrahmen", bestehend aus der Verordnung Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, überein. Nach Artikel2 des Beschlusses müssen seine Bestimmungen beim Entwurf oder bei der Überarbeitung von Rechtsvorschriften zum Einsatz kommen.

2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Eine erste öffentliche Konsultation zur Anwendung der Richtlinie fand 2007 statt. Die dabei aufgezeigten Probleme wurden in den zweiten Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie aufgenommen14.

Die Kommission führte 2010 eine weitere öffentliche Konsultation durch, deren Schwerpunkt auf den Auswirkungen einiger der in Betracht gezogenen Maßnahmen lag. Sie erhielt dabei Beiträge von 122 Auskunftgebern, darunter 50 KMU, 36 sonstige Wirtschaftsakteure sowie nationale Behörden, notifizierte Stellen und Normungsorganisationen15.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Jahr 2009 wurde eine externe Studie über die Auswirkungen verschiedener Optionen zur Erreichung der notwendigen Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit von Produkten und ihrer Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie16 durchgeführt.

Sowohl über die Ausrichtung der Richtlinie am neuen Rechtsrahmen als auch über ihre Klärung und Vereinfachung herrscht weitgehend Einmütigkeit; beides findet breite Unterstützung. Über die mögliche Einführung einer Vorschrift zur Registrierung von Produkten, bevor sie in Verkehr gebracht werden, und über einige Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung sind die Meinungen geteilter.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

Artikel 26 und 114 AEUV.

- Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Zur Anpassung, Klärung oder Vereinfachung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt im entsprechenden Bereich sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. Mit dem Vorschlag werden grundlegende und administrative Anforderungen harmonisiert, deren Einhaltung Bedingung für den Zugang zum EU-Markt ist; seine Vorteile gegenüber individuellen Maßnahmen ähnlichen Inhalts der Mitgliedstaaten liegen auf der Hand.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht über das hinaus, was zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich ist. Durch die neuen oder geänderten Verpflichtungen werden der Industrie, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Behörden keine unnötigen Belastungen oder Kosten auferlegt. Wurden negative Folgen bestimmter Änderungen festgestellt, wurde eine Analyse vorgenommen, um die verhältnismäßigsten Abhilfemaßnahmen für die erkannten Probleme zu finden. Eine Reihe von Änderungen soll die Klarheit der bestehenden Richtlinie erhöhen, ohne dass neue Vorschriften eingeführt werden.

- Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Richtlinie 1999/5/EG durch eine neue, von den Mitgliedstaaten mittels nationalen Rechtsvorschriften umzusetzende Richtlinie zu ersetzen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag ist mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar: Alle Maßnahmen und Aktionen der vorgeschlagenen Richtlinie sind kohärent und vereinbar mit dem derzeitigen und dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014 bis 2020), so wie er von der Kommission vorgeschlagen wurde.

Gemäß dem Vorschlag kann bei Funkanlagen bestimmter Kategorien eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wäre eine von der Kommission zu verwaltende Datenbank einzurichten. In der vorliegenden Kostenschätzung sind eine Investition von 300 000 EUR und jährliche Wartungskosten von 30 000 EUR enthalten.

5. Fakultative Elemente

- Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten

Ziel des Vorschlags ist eine Klärung der Anwendung der Richtlinie und die Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwandes für Unternehmen und Behörden, indem die Nutzung des Funkfrequenzspektrums flexibler gestaltet und die Verwaltungsverfahren hierfür vereinfacht werden. Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und erscheint in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm unter der Kennziffer 2009/ENTR/021.

- Überarbeitung

Nach dem Vorschlag hat die Kommission die Anwendung der Richtlinie zu bewerten; ein entsprechender Bericht ist vier Jahre nach Inkrafttreten und anschließend alle fünf Jahre vorzulegen.

- Informationen aus den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten und ihr drei Jahre nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu erstatten; anschließend ist alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf ihn ausgedehnt werden.

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte des Vorschlags für eine Überarbeitung der Richtlinie aufgeführt:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses21, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 22 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwähnung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen

Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Artikel 6
Inverkehrbringen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung

Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen, wenn sie die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums, der Verhütung funktechnischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.

Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen

Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen

Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer

Artikel 13
Verpflichtungen der Händler

Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug bzw. 10 Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN

Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung

.

Sie ist von der Stelle selbst oder, nach ihren Anweisungen, vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.

Artikel 21
Technische Unterlagen

Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 22
Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen abgedeckt werden, erfüllt.

Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 29
Anträge auf Notifizierung

Artikel 30
Notifizierungsverfahren

Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren

Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für Funkanlagen.

Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen

Artikel 43
Formale Nichtkonformität

Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte

Artikel 44
Ausschussverfahren

Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 46
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2 einsetzen] mit und unterrichten sie unverzüglich von etwaigen späteren diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen, deren Bestimmungen entsprechen und vor dem [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2] in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Aufhebung

Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom [Datum gemäß Artikel "Umsetzung" Absatz 1 Unterabsatz 2] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 51
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 52
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte

Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen nach den Artikeln 19 und 20 und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3. 1, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster einer Funkanlage eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster einer Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

Anhang VII
Konformitätserklärung

Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Funkanlagenrichtlinie XXXX/xx entspricht.

Anhang IX
Entsprechungstabelle

Richtlinie 1999/5/EGDiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe g
Artikel 4 Absatz 1Artikel 8
Artikel 4 Absatz 2gestrichen
Artikel 5Artikel 16
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6
Artikel 6 Absatz 2gestrichen
Artikel 6 Absatz 3Artikel 10 Absätze 7 bis 9
Artikel 6 Absatz 4gestrichen
Artikel 7 Absätze 1 und 2Artikel 7
Artikel 7 Absätze 3 bis 5gestrichen
Artikel 8Artikel 9
Artikel 9Artikel 39 bis 43
Artikel 10Artikel 17
Artikel 11Artikel 22 bis 38
Artikel 12Artikel 19 und 20,
Artikel 10 Absätze 5 und 6
Artikel 13 bis 15Artikel 44
Artikel 16gestrichen
Artikel 17Artikel 47
Artikel 18Artikel 48
Artikel 19Artikel 49
Artikel 20Artikel 50
Artikel 21Artikel 51
Artikel 22Artikel 52
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang III
Anhang IIIgestrichen
Anhang IVAnhang IV
Anhang VAnhang V
Anhang VIArtikel 26
Anhang VII Nummern 1 bis 4Artikel 19 und 20
Anhang VII Absatz 5Artikel 10 Absatz 9
Neue ArtikelArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe g
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 10 Absätze 1 bis 4 sowie Absätze 10 und 11, Artikel 11 bis 15
Artikel 18
Artikel 21
Artikel 45
Artikel 46
Anhang II
Anhang VI
Anhang VII
Anhang VIII

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.