A. Problem und Ziel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Kosovo ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkosovarischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält 18 Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 14. April 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden 18 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1, 3 Satz 4, Nummer 4, 6 und 7, Artikel 10 Satz 5 und Artikel 11 des Abkommens.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend Vertragsparteien genannt, bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo weiter zu festigen und zu entwickeln, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Organisierten und der schweren Kriminalität, des Terrorismus, der Betäubungsmittelkriminalität, des illegalen Waffenhandels sowie der illegalen Migration und Einschleusung von Personen von wesentlicher Bedeutung ist, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die beiden Staaten ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten durch ihre zuständigen Behörden bei der Verhütung, der Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität sowie des Terrorismus zusammen.
- (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. Straftaten gegen das Leben, den Körper und die Gesundheit sowie die persönliche Freiheit;
- 2. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung;
- 3. unerlaubten Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (Suchtstoffe, psychotrope Stoffe) sowie Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, im weiteren "Grundstoffe" genannt;
- 4. Zuhälterei und Menschenhandel;
- 5. Einschleusung von Personen und illegale Migration;
- 6. unerlaubte Herstellung, unerlaubten Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoff sowie radioaktivem Material;
- 7. unerlaubten Handel mit Waren und Technologien mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck;
- 8. unerlaubten Handel mit Kulturgut;
- 9. Erpressung;
- 10. Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln oder Wertpapieren sowie Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere;
- 11. Herstellung falscher und Verfälschung amtlicher Dokumente und Urkunden;
- 12. Eigentumskriminalität;
- 13. internationale Verschiebung von Kraftfahrzeugen;
- 14. Betrug;
- 15. Steuer- und Zollhinterziehung;
- 16. Subventionsbetrug;
- 17. Korruption;
- 18. Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
- 19. Geldwäsche;
- 20. Straftaten gegen die Umwelt;
- 21. Computerkriminalität;
- 22. Straftaten gegen das geistige Eigentum.
- (3) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zusammen, in denen kriminelle Handlungen oder Vorbereitungen zu solchen Handlungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien begangen werden und es Anzeichen dafür gibt, dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreffen oder deren Sicherheit bedrohen können.
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Artikels 5 bei der Verhütung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 1 zusammen.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten
- 1. bedarfsorientiert Fachleute zur gegenseitigen Information über Arten und Methoden der Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik austauschen,
- 2. Informationen und Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten, insbesondere auch von Hinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen und kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwischen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die Tatmittel, Besonderheiten sowie die verletzten Strafnormen und getroffenen Maßnahmen einander mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- 3. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen, wobei sie die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestatten können,
- 4. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maßnahmen zusammenarbeiten und dabei personell, materiell und organisatorisch Unterstützung leisten,
- 5. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung austauschen,
- 6. bei Bedarf kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse austauschen,
- 7. im Bereich der kriminalistischen Begutachtung zusammenarbeiten,
- 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen,
- 9. Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch entsenden,
- 10. im Bereich der Fachaus- und Fortbildung zusammenarbeiten,
- 11. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen Arbeitstreffen abhalten.
Artikel 3
Zusammenarbeit bei der Verhütung und der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen nach Maßgabe des Artikels 5 insbesondere
- 1. Personalien und andere verfahrensbezogene Erkenntnisse über die an der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Substanzen beteiligten Personen, Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsorte der Stoffe sowie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- 2. auf Ersuchen kontrollierte Lieferungen und andere besondere Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen durchführen und der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen Erkenntnisse mitteilen,
- 3. Informationen über gebräuchliche Methoden des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs von Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen mitteilen,
- 4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse zu Rauschgifthandel und -missbrauch austauschen,
- 5. einander Informationen über neue Suchtstoffe und andere gefährliche Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen,
- 6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Betäubungsmitteln sowie Grundstoffen im Hinblick auf mögliche unerlaubte Abzweigungen austauschen,
- 7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung unerlaubter Abzweigungen aus dem legalen Verkehr erforderlich sind und über die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen hinausgehen,
- 8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen durchführen,
- 9. im Bereich des Zeugenschutzes zusammenarbeiten.
Artikel 4
Informationsersuchen
- (1) Die Übermittlung von Informationen erfolgt nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch die nach Artikel 6 zuständigen Stellen der einen Vertragspartei auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- (2) Das Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt in deutscher oder englischer Sprache oder in einer anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache und enthält
- 1. Angaben zum Zweck des Ersuchens;
- 2. die zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Informationen;
- 3. die Angabe, welche Informationen übermittelt werden sollen;
- 4. die Fristen für die Erfüllung des Ersuchens, soweit dies notwendig ist.
- (3) Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei teilen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts den zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen Informationen mit, wenn diese für die andere Vertragspartei bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind.
- (4) Übermittelte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 5
Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
- (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen in diesem Abkommen genannten Bereichen erfolgt nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
- (2) Durch dieses Abkommen werden die aus zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften herrührenden Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
- (3) Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Bestimmungen über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen ist keine Grundlage für Ersuchen zur Übermittlung von Daten oder Informationen zum Zwecke der Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren. Daten oder Informationen, die nach diesem Abkommen übermittelt wurden, dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und in Übereinstimmung mit den anwendbaren zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen ist, nicht zu diesem Zweck verwendet werden.
Artikel 6
Zuständige Stellen
- (1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen den nachfolgend genannten zuständigen Stellen und von diesen jeweils benannten Experten.
- 1. Zuständige Stellen sind auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
- a) das Bundesministerium des Innern;
- b) das Bundesministerium der Finanzen;
- c) das Bundesministerium für Gesundheit;
- d) das Bundeskriminalamt;
- e) das Bundespolizeipräsidium;
- f) das Zollkriminalamt;
- g) das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- 2. Zuständige Stellen sind auf Seiten der Regierung der Republik Kosovo:
- a) das Ministerium des Innern der Republik Kosovo;
- b) das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Republik Kosovo;
- c) das Ministerium für Gesundheit der Republik Kosovo;
- d) die Polizei der Republik Kosovo;
- e) der Zoll der Republik Kosovo.
- 1. Zuständige Stellen sind auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
- (2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 7
Konsultationen, Durchführungsprotokoll
Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 bis 4 ab. Einzelheiten und Verfahren der in den Artikeln 1 bis 4 vereinbarten Zusammenarbeit können in einem gesonderten Durchführungsprotokoll festgelegt werden.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 6 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Ermittlung von schwerwiegenden Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Sein Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- 5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so ist ihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässigerweise übermittelten Daten verursacht wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang der Daten aktenkundig zu machen.
- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 9
Entsendung von Verbindungsbeamten
- (1) Eine Vertragspartei kann bei Bedarf mit Zustimmung der anderen Vertragspartei zu deren Polizeibehörden Verbindungsbeamte entsenden.
- (2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen der entsendenden Vertragspartei unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.
Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen. Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen, soweit nicht bereits geschehen. Beide Vertragsparteien unterstützen die Standardisierungsbemühungen der ICAO unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Empfehlungen. Die Vertragsparteien werden einander über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Artikel 11
Grenzen der Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei kann die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ganz oder teilweise verweigern oder von Bedingungen abhängig machen, wenn die Zusammenarbeit
- 1. ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt,
- 2. im Widerspruch zu ihren innerstaatlichen Gesetzen steht,
- 3. ihre Ermittlungen oder laufenden Maßnahmen gefährdet,
- 4. einer in ihrem Hoheitsgebiet erlassenen richterlichen Anordnung widerspricht,
- 5. sich auf eine Handlung bezieht, die nach den Gesetzen einer der beiden Vertragsparteien keine strafbare Handlung ist.
Die die Zusammenarbeit ablehnende Vertragspartei hat die ersuchende Vertragspartei über die der Ablehnung zugrunde liegenden Gründe schriftlich zu informieren.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Artikel 13
Geltungsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen tritt drei Monate nach Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Artikel 14
Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.
Geschehen zu Berlin am 14. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Thomas de Maizière
Für die Regierung der Republik Kosovo
Rexhepi
Denkschrift
Allgemeines
Die internationale Staatengemeinschaft hat der Organisierten Kriminalität weltweit den Kampf angesagt. Insbesondere in den südosteuropäischen Staaten ging die Veränderung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Anfang der 90er-Jahre mit einem Anstieg der grenzüberschreitenden Kriminalität einher. Ein wirksames Mittel zur gemeinsamen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Straftaten ist der Abschluss bilateraler Abkommen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 14. April 2010 ein Abkommen mit der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Absatz 1 legt in allgemeiner Form den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus erleichtern.
Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").
Absatz 3 regelt, dass die Zusammenarbeit insbesondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die Innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.
Zu Artikel 2
Artikel 2 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter polizeilicher Maßnahmen bei operativen Ermittlungen, auf. In Nummer 2 ist der Austausch von personenbezogenen Daten aufgeführt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt.
Durch die Formulierung "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" wird klargestellt, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über die Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen. Die Formulierung "bei Bedarf" macht deutlich, dass die Entsendung von Fachleuten, der Austausch kriminalistischer und kriminologischer Forschungsergebnisse und Durchführung gemeinsamer Arbeitstreffen nicht zwingend ist, sondern von den Erfordernissen des Einzelfalls abhängig gemacht werden kann.
Zu Artikel 3
Artikel 3 legt die Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität fest. Diese betreffen sowohl die Bereiche des Informationsund Erfahrungsaustauschs, die Durchführung gemeinsamer operativer Maßnahmen als auch die Weitergabe von Personalien und anderer verfahrensbezogener Erkenntnisse im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Für den Schutz personenbezogener Daten gilt die Vorschrift des Artikels 8.
Zu Artikel 4 Absatz 1 schreibt fest, dass Ersuchen um Informationen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind. Die Übermittlung von Informationen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
Absatz 2 regelt, dass ein Ersuchen in deutscher, englischer oder in einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache verfasst sein kann. Die Norm benennt ferner die notwendigen Angaben, die in einem Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 enthalten sein müssen.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass Informationen auch ohne Ersuchen weitergegeben werden, wenn sie für eine der Vertragsparteien bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der schweren und der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sind. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Die übermittelten Informationen dürfen nach Absatz 4 ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zu Artikel 5
Nach Absatz 1 erfolgt die Zusammenarbeit in allen in dem Abkommen genannten Bereichen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Gemäß Absatz 2 werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung, der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Daten oder Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelt wurden, ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Die Zustimmung richtet sich nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Zu Artikel 6
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden auf diplomatischem Weg angezeigt.
Zu Artikel 7
Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Artikel 7 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage der Artikel 1 bis 4 erreichten Zusammenarbeit vor. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung zu den Artikeln 1 bis 4 in einem Durchführungsprotokoll festlegen.
Zu Artikel 8
Für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt werden, wird hier ein eigenständiges Datenschutzregime aufgestellt. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.
Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist ferner zur Verhütung und Ermittlung von schwerwiegenden Straftaten oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich.
Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, zu berichtigen oder zu löschen.
Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Nummer 5 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenen Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung unrichtiger oder unzulässigerweise übermittelter Daten zu leisten hat.
Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt die Entsendung von Verbindungsbeamten. Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung nicht zwingend ist. Absatz 2 legt fest, dass entsandte Verbindungsbeamte im Rahmen der Weisung der entsendenden Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der anderen Vertragspartei tätig werden.
Zu Artikel 10
Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.
Zu Artikel 11
Artikel 11 gestattet es jeder Vertragspartei, die Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Der ersuchenden Vertragspartei sind die Gründe einer Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
Zu Artikel 13
Artikel 13 enthält Regelungen zur Dauer und Kündigung des Abkommens.
Zu Artikel 14
Nach Artikel 14 übernimmt es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.