Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits muss Deutschland bisher gewährte Anrechnungen algerischer Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewähren, weil Algerien ebenfalls auf Quellensteuern verzichtet. Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt unter Berücksichtigung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen in einigen Punkten zu Steuermindereinnahmen, in anderen aber auch zu Steuermehreinnahmen, die jedoch im Einzelnen nicht bezifferbar sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Regelungen des Abkommens per Saldo ausgleichen und somit keine nennenswerten Änderungen des Steueraufkommens von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Volksrepublik Algerien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer

Artikel 31
Protokoll

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Geschehen zu Algier am 12. November 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Westerhoff
Für die Demokratische Volksrepublik Algerien
Abderrahmane Raouya

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. November 2007

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die beiden Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.

1. Zu Artikel 7:

2. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

3. Zu Artikel 26:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Denkschrift

I . Allgemeines

In Algier wurde am 12. November 2007 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Das neue Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Absatz 4 fingiert die Ansässigkeit von Personengesellschaften und dient damit der Gleichbehandlung deutscher Personengesellschaften mit algerischen Personengesellschaften.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben. Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2 . Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Die Absätze 5 , 6 und 7 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die A b - s ä t z e 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Auf Wunsch der algerischen Seite wurde Absatz 3 um Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 des VN-Musterabkommens ergänzt. Nummer 1 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält allgemeine klarstellende und ergänzende Regelungen, wie das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Absatz 7 regelt das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Absatz 8 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 1 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 vom Hundert der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Nach Absatz 2 darf der Quellenstaat eine Quellensteuer von 10 vom Hundert erheben. Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit einer Hermes-Deckung steht. In Absatz 4 konnte eine Regelung durchgesetzt werden, nach der Zinsen auch quellensteuerbefreit sind, wenn ein Darlehen im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung steht.

Eine derartige Regelung wird im Kommentar zum OECD-Musterabkommen (Ziffer 7.8 zu Artikel 11) vorgeschlagen.

Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 2 des Protokolls jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Die Absätze 5 bis 8 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen. Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist. Die Abs. t - z e 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch nach den Absätzen 1 bis 3 ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat, von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt. Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Absatz 3 jedoch stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt nach A b - s a t z 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen. Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht. Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen). Auf Wunsch der algerischen Seite wurde auf eine Auflistung der Arten von Entschädigungszahlungen verzichtet. Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente". Absatz 5 soll Doppelbesteuerungen bei Unterhaltszahlungen verhindern.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte). Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen. Das Kassenstaatsprinzip gilt nach Absatz 5 auch für Vergütungen, die von Kulturinstituten oder für Kulturinstitute einer der beiden Vertragsstaaten gezahlt werden. Hierzu können die zuständigen Behörden (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe i) eine Liste der jeweiligen Institutionen vereinbaren.

Auf deutschen Wunsch wurde hierzu im Memorandum vom 27. August 2005 anlässlich der Paraphierung des Abkommens zu Artikel 19 Abs. 5 folgende Erklärung aufgenommen:

"Die deutsche Seite versteht unter "kultureller Einrichtung" vor allem das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austauschdienst. Obwohl die algerische Seite keinen besonderen Einwand erhoben hat zog sie es vor, die Erstellung der Liste bis zum Inkrafttreten des Abkommens zu verschieben, um Überschneidungen mit Sonderabkommen zu vermeiden."

Zu Artikel 20

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren. Absatz 3 enthält die auf algerischen Wunsch ausdrücklich aufgenommene Klarstellung, dass der Empfangsstaat im Übrigen Studenten, Praktikanten und Lehrlingen aus dem anderen Vertragsstaat die gleichen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen gewährt wie dort ansässigen Personen.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Staat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Algerien behebt nach Absatz 1 Buchstabe a die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Einkünfte und Vermögenswerte, die nach dem Abkommen in Algerien von der Steuer freigestellt sind, kann Algerien gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen einer Person berücksichtigen.

Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Algerien und bei Dividendenausschüttungen einer in Algerien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung vom 10 vom Hundert (Schachtelbeteiligung), nach Absatz 2 Buchstabe a durch Freistellung.

Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 2 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe b durch Anrechnung der algerischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in Algerien, Einkünfte aus gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Absatz 2 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen. Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 2 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 2 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten erforderlich sind und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen.

Die Amtshilfe soll nicht auf Abkommenssteuern begrenzt sein.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Unter anderem sind innerstaatlich Verfahren zur Freistellung oder Erstattung bei Quellensteuern vorzusehen. Die Antragsfrist zur Erstattung von Abzugssteuern wird auf vier Jahre nach dem Ende des Jahres der Festsetzung der Abzugssteuer festgelegt. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel sichert - klarstellend - die Anwendung innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften auch nach Anwendungsbeginn des Abkommens.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können.

Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel weist auf das zum Abkommen zugehörige Protokoll hin.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 424:
Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflichten für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Färber
stellv. Vorsitzender Berichterstatterin