Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/7507 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes - Drucksache 016/6736 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Im neuen Satz 6" durch die Wörter "Im neuen Satz 7" ersetzt.
- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Behörde kann
- 1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 3
- a) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden
- b) zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
- c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung,
- d) im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- e) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art genehmigen oder
- 2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf anderer Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere Anforderungen enthält." "
- 1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 3
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) Der bisherige Buchstabe b wird der neue Buchstabe c.
- d) Der neue Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnungen folgt aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen." "
- "c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- 2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) Der Rahmentext wird wie folgt gefasst:
"§ 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:".
- b) Buchstabe a wird gestrichen.
- c) Der bisherige Regelungstext des Buchstaben b wird alleiniger Regelungstext der Nummer 8.
- a) Der Rahmentext wird wie folgt gefasst:
- 3. Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder
- 2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf." "
- "b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 4. In Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden a) die Wörter "Lebens- oder Futtermitteln" durch die Wörter "Lebens- und Futtermitteln" und b) das Wort " Rückstandshöchstmengenverordnung " durch das Wort " Rückstands-Höchstmengenverordnung " ersetzt.
- 5. Nummer 17 wird gestrichen.
- 6. Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden die neuen Nummern 17 bis 19.
- 7. Nach der neuen Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
"20. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und"."
- a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
- 8. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach der Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 angefügt:
"8. das Herstellungsdatum.""
- 9. Nummer 24 wird wie folgt gefasst: 24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten."."
- 10. Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 und 28 eingefügt: 27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "27. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,".
- 28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "können Sendungen von" das Wort "Pflanzenschutzmittel" eingefügt."
- 11. Die bisherigen Nummern 27 bis 29 werden die neuen Nummern 29 bis 31.
- 12. In der neuen Nummer 30 ist in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in der neuen Nummer 4b die Angabe "§ 6 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe "§ 6 Abs. 4 Satz 3" zu ersetzen.
- 13. Die neue Nummer 31 wird wie folgt gefasst: 31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:
(14) Wer am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum ... [einsetzen: Ersten Tag des dritten auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Monats] abzugeben.
(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab ... [einsetzen: Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes entspricht] in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.""
Fristablauf: 15.02.08
Erster Durchgang: Drucksache. 534/07 (PDF)