A
Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2015 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Schon durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von 3,745 Mrd. Euro jährlich belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,970 Mrd. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt. Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzentwurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf, sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der so genannten kalten Progression zusätzlich eine Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor. Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus. Die Regelung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich 1,365 Mrd. Euro bei der Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio. Euro auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen. Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BR-Drs. 847/11 (PDF) ) ist im vorliegenden Gesetz keine Kompensation der entsprechenden Steuerausfälle der Länder und Gemeinden durch den Bund vorgesehen.
- b) Die im Gesetz nunmehr vorgesehene weitere Tarifentlastung zum Abbau der kalten Progression ist aus Sicht des Bundesrates zwar dem Grundsatz nach zu begrüßen. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die zusätzliche Belastung für die Haushalte von Ländern und Kommunen in der derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar sein wird. Der Verzicht auf Steuereinnahmen in der genannten Höhe erschwert die notwendige Konsolidierung der Länder- und Kommunalhaushalte. Ab dem Jahr 2020 greift die Schuldenbremse für die Länder. Die Ausgestaltung der Schuldenbremse für die Länder ist strenger als die für den Bund geltende neue Schuldenregel; die Vorgaben sind für die Länder deutlich schwerer zu erreichen als für den Bund. Auch erhalten fünf Länder derzeit - bis zum Jahr 2019 - Konsolidierungshilfen zur Einhaltung der Vorgaben der neuen Schuldenregel, die von Bund und Ländergemeinschaft gemeinsam finanziert werden.
- c) Der Bundesrat weist darüber hinaus auf den enormen Finanzierungsbedarf in den Haushalten von Ländern und Kommunen in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Sicherheit sowie infolge der in den vergangenen Monaten deutlich gestiegenen Flüchtlingszahlen hin. Die Finanzierung der notwendigen Bereitstellung öffentlicher Leistungen wird durch die entstehenden Ausfälle erschwert - und zwar in gesellschaftlich wichtigen Bereichen wie Bildung und Forschung und nicht zuletzt auch im Bereich der Infrastruktur, wo bestehende Investitionsdefizite dringend abgebaut werden müssen.
- d) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation von Ländern und Kommunen durch den Bund voraussetzt.
- e) Nach dem vorliegenden Gesetz ergeben sich im Jahr 2015 aus der Kindergelderhöhung um 48 Euro je Kind Steuermindereinnahmen in Höhe von 820 Mio. Euro und ab dem Jahr 2016 aus der weiteren Kindergelderhöhung um 24 Euro je Kind weitere Steuerausfälle in Höhe von 420 Mio. Euro pro Jahr, von denen auf die Länder (einschl. Kommunen) jeweils 57,5 Prozent entfallen. Aufgrund der Regelungen in Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes und § 1 Satz 7 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ist eine Lastentragung von 74 Prozent durch den Bund und von 26 Prozent durch die Länder (einschl. Kommunen) sicherzustellen. Daher ergeben sich in Bezug auf die vorgesehenen Erhöhungen des Kindergelds Ausgleichsansprüche der Länder im Jahr 2015 in Höhe von 258 Mio. Euro und ab dem Jahr 2016 kumulativ in Höhe von 387 Mio. Euro. Diese Ausgleichsansprüche sind in dem vorliegenden Gesetz nicht berücksichtigt.