A. Problem und Ziel
Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die entsprechenden Aufwendungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) zu tragen.
Im Sinne der Rechtsetzung müssen die jeweiligen Aufwendungen mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes für das Rechnungsjahr 2014 endgültig berechnet und festgestellt werden.
B. Lösung
Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2014 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
E. Erfüllungsaufwand
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft (z.B. Gebühren) noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 30. September 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2014
- (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2014 - jeweils gerundet -:
- in den Ländern (außer Berlin) 226 332 555 Euro, - in Berlin 19 129 575 Euro, - insgesamt 245 462 130 Euro.
- (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
- in den Ländern (außer Berlin) 113 166 278 Euro, - in Berlin 11 477 745 Euro, - insgesamt 124 644 023 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen 31 896 911 Euro, - in Bayern 22 953 601 Euro, - in Baden-Württemberg 19 380 540 Euro, - in Niedersachsen 14 163 217 Euro, - in Hessen 11 012 743 Euro, - in Rheinland-Pfalz 7 257 551 Euro, - in Schleswig-Holstein 5 121 167 Euro, - im Saarland 1 791 482 Euro, - in Hamburg 3 177 769 Euro, - in Bremen 1 193 691 Euro, - in Berlin 2 869 436 Euro, - insgesamt 120 818 108 Euro.
- (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
- Nordrhein-Westfalen 19 373 001 Euro, - Bayern 26 146 876 Euro, - Hessen 12 442 587 Euro, - Rheinland-Pfalz 64 296 583 Euro, - Berlin 16 260 139 Euro, - insgesamt 138 519 186 Euro.
- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
- Baden-Württemberg 1 111 660 Euro, - Niedersachsen 4 858 656 Euro, - Schleswig-Holstein 4 492 740 Euro, - Saarland 949 430 Euro, - Hamburg 1 705 751 Euro, - Bremen 756 928 Euro, - insgesamt 13 875 165 Euro.
- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister der Finanzen
Begründung:
1. Allgemeines
Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 BEG geregelt.
Die Lastenverteilung für 2014 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher sind mit der Verordnung keine erheblichen Haushaltsausgaben verbunden.
Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2014 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist die Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung zu prüfen. Die Verordnung zur Durchführung des § 172 BEG erfolgt jährlich. Betroffen sind ausschließlich die elf alten Bundesländer. Es findet im Sinne der Rechtsetzung ein Clearingverfahren der geleisteten Entschädigungsaufwendungen zwischen Bund und Ländern statt. Die Inhalte der Rechtsverordnung sind durch das BEG vorgegeben, so dass keine Gestaltungsspielräume bestehen und Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit nicht betroffen sind.
2. Die Regelungen im Einzelnen
Zu § 1:
Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2014 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.
Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter
Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.
Aus der Verrechnung der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.
In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder festgestellt, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge.
Absatz 5 schreibt vor, dass die in den Absätzen 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen verrechnet werden, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Die Höhe der dann noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
57. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2014
- Beträge in Euro -
Nordrhein- Westfalen | Bayern | Baden- Württemberg | Nieder- Sachsen | Hessen | Rheinland- Pfalz | Schleswig- Holstein | Saarland | Hamburg | Bremen | Zusammen | Berlin (West) | Insgesamt | |
1) | |||||||||||||
Einwohner am 30. September 14 | 17.614.399 | 12.675.644 | 10.702.496 | 7.821.339 | 6.081.556 | 4.007.830 | 2.828.057 | 989.308 | 1.754.856 | 659.191 | 65.134.676 | 2.095.458 | 67.230.134 |
Entschädigungsleistungen im Rechnunasiahr 2014 | 51269.911540 | 49.100.477440 | 18.268.879,480 | 9.304.561,130 | 23.455.330550 | 71.554.134,320 | 628.427,480 | 842.051480 | 1.472.017510 | 436.763,700 | 226.332.554,830 | 19.129.575530 | 245.462.130560 |
Ill. Die Länder tragen | 4) | ||||||||||||
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berlins) | 30.603.606538 | 22.022.915,188 | 18.594.728,734 | 13.588.949441 | 10.566.215565 | 6.963.283500 | 4.913.522,300 | 1.718.843533 | 3.048.921505 | 1.145291512 | 113.166.277415 4) | 113.166.277415 | |
b)von den Aufwendungen Berlins | 1.293.304575 | 930.685,866 | 785.811,100 | 574.267,442 | 446.527573 | 294.267552 | 207.644588 | 72.638,122 | 128.847577 | 48.399,888 | 4.782.393583 | 2.869.436530 | 7.651.830212 |
c)zusammen | 31.896.910,914 | 22.953.601,053 | 19.380.539,834 | 14.163216,883 | 11.012.743,038 | 7257.550,852 | 5.121.167,188 | 1.791.481,455 | 3.177.768,682 | 1.193.691,400 | 117.948.671,298 | 2.869.436,330 | 120.818.107,627 |
Nach § 172 Abs. 2 BEG vom Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) (II abzüal. IIIc) | 19.373.000,626 | 26.146.876,387 | -1.111.660,354 | -4.858.655,753 | 12.442.587,312 | 64.296.583,468 | -4.492.739,708 | -949.429,975 | -1.705.750,772 | -756.927,700 | 108.383.883,533 | 16.260.139,201 | 124.644.022,733 |
Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2014 | 19.305.761,253 | 26.185.109,362 | -1.060.603,023 | -4.870.435,672 | 12.461.470,128 | 64.287.103,681 | -4.492.744,217 | -961.624,801 | -1.708.504,967 | -757.486,981 | 108.388.044,763 | 16.260.139,201 | 124.648.183,963 |
Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund (- ) | 67.239,373 | -38.232,975 | -5' | 11.779,919 | 9.479,788 | 4,510 | 12.194,826 | 2.754,195 | 559,281 | 0,000 | |||
Auf den Cent gerundet | 67.239,37 | -38.232,97 | -51.057,33 | 11.779,92 | 9.479,79 | 4,51 | 12.194,83 | 2.754,19 | 559,28 | -4.161,23 | 0,00 | ||
Auf den Euro gerundet | 67.239 | -38.233 | -51.057 | 11.780 | 9.480 | 5 | 12.195 | 2.754 | 559 | -4.161 | 0 |
Mitteilung des Statistischen | Bundesamtes |
€ je Einwohner | 1,737419826 |
€ je Einwohner | 0,073423162 |
4) Lastenanteile an Entschädigungsaufwendungen von den Aufwendungen
Berlins | der übrigen Länder | insgesamt | |||
Der Bund trägt | 60% | 11.477.745,318 | 50% | 113.166.277,415 | 124.644.022,733 |
Die Länder (außer Berlin) tragen | 25% | 4.782.393,883 | 50% | 113.166.277,415 | 117.948.671,298 |
Berlin trägt | 15% | 2.869.436,330 | 2.869.436,330 | ||
Zusammen | 100% | 19.129.575,530 | 100% | 226.332.554,830 | 245.462.130,360 |