A. Problem und Ziel
Flexibilisierung der außerbörslichen Übertragung von Milchquoten und Umsetzung EU-rechtlicher Informationspflichten.
B. Lösung
Änderung der Milchquotenverordnung durch Verringerung der Übertragungsbeschränkungen und Aufnahme von Informationspflichten.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand.
Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat im Rahmen der Abgabenerhebung in geringem Umfang zusätzlich gemeldete Daten zusammenzufassen. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
Über die unter F.1. aufgeführten Kosten hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Milchwirtschaft, keine Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen im Milcherzeugnisbereich sind nicht zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Milcherzeugnissen und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die zusätzlichen Informationspflichten der Molkereiwirtschaft betragen jährlich etwa 9.000 EUR.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Vom
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie des § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 42 Satz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "EG-Milchquotenregelung" durch das Wort "EU-Milchquotenregelung" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14".
- b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe " § 56 Abweichung durch Landesrecht" eingefügt.
- c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59.
3. In § 1 werden
- a) die Wörter "des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und
- b) das Wort "EG-Milchquotenregelung" durch das Wort "EU-Milchquotenregelung" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 48 Abs. 1" durch die Angabe " § 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 32 Abs. 1" durch die Angabe " § 32 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume" durch die Wörter "des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums" ersetzt.
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr" durch die Wörter "an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine" ersetzt.
7. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "nicht innerhalb der" die Wörter "in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten" eingefügt.
8. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen" durch das Wort "dem folgenden Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "70 vom Hundert" durch die Angabe "50 vom Hundert" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Absätze 3 bis 6" durch die Angabe "Absätze 3 bis 7" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zweiten" gestrichen.
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen. Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Quote. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.
Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3."
- e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird."
10. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht" durch die Wörter "Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4; in ihm wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "zweiten" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Wörter "und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "zweiten" gestrichen.
- d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 23 Abs. 5" durch die Angabe " § 23 Absatz 4" ersetzt.
12. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "vier Jahren" durch die Angabe "zwei Jahren" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter "durch einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum" ersetzt. 13. § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Zwangsweise Übertragung Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird."
14. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 32 Abs. 1" durch die Angabe " § 32 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann nachrichtlich auch den für den Übertragenden und den Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt werden."
15. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote
- 1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,
- 2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder
- 3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat."
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3" ersetzt.
16. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.
17. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem Milcherzeuger zu übermitteln. Die Bescheinigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über."
18. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "seine Anlieferungsquote" die Wörter "vor dem März eines Zwölfmonatszeitraums" eingefügt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Steht fest, dass die Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, soweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, gestellte Sicherheiten freizugeben."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buchführung auf einem gesonderten Konto (Milchabgabenkonto) zu verbuchen."
19. § 40 wird wie gefolgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift,
- 2. Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
- 3. Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
- 4. eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
- 5. Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
- 6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
- 7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; er wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,".
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,".
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4; in ihr wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:
(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:
- 1. für jeden Milcherzeuger
- a) die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
- b) den Betrag der Überschussabgabe;
- 2. eine Übersicht mit
- a) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
- aa) ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
- bb) nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
- b) den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
- aa) eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettkorrekturmenge, und
- bb) eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge."
- a) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
- 1. für jeden Milcherzeuger
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5; er wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt" durch die Wörter "kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach Absatz 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben".
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.
- f) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7; in ihm wird in Satz 1 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
20. In § 41 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen" durch die Wörter "hat ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln" ersetzt.
21. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern "bisherigen Vertragsparteien" das Wort "schriftlich" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zu Grunde zu legen."
- b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen."(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die
- 1. der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder
- 2. dem Pächter vor dem 1.April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind, nicht zu berücksichtigen."
- c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraums" durch die Wörter "darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme" ersetzt.
23. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1" durch die Angabe " § 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
24. In § 52 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt.
25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben.
26. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
" § 56 Abweichung durch Landesrecht Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."
27. Der bisherige § 56 wird neuer § 57; er wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "31. März 2008" durch die Angabe "31. März 2011" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "1. April 2008" durch die Angabe "1. April 2011" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und durch folgende Absätze ersetzt:
- (4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung in der bis zum [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.
- (6) Soweit
- 1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung Beschränkungen, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] im Zusammenhang mit der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige Beschränkungen) verringern oder aufheben und
- 2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] beendet war, ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.
- (7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Absatzes 6 sind
- 1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,
- 2. sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb,
- 3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Quotenübertragung mit einem Betrieb,
- 4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,
- 5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung einer Gesellschaft und
- 6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Ausübung des Übernahmerechts."
28. Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen §§ 58 und 59.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2011
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Nach Artikel 204 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Einheitliche Marktorganisation - EGMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) endet die EU-Milchquotenregelung mit Ablauf des 31.03.2015. Entsprechend bereiten sich die Milcherzeuger in Deutschland auf diese Situation vor. Betriebe, die längerfristig in der Milchproduktion verbleiben wollen, planen Wachstumsschritte, während Betriebsinhaber, die vorhaben, die Milchproduktion aufzugeben, zum Verkauf ihrer Milchquote neigen, solange sie noch werthaltig ist. In den meisten Fällen soll der Wechsel der Betriebsbewirtschaftung und damit auch die Übernahme der Milchquote im Wege eines Betriebskaufs erfolgen.
Vor diesem Hintergrund besteht ein breiter Konsens zwischen Bund, Ländern und Verbänden, die Übertragung von Milchquoten außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens (Milchquotenbörse) insbesondere im Bereich der Betriebsübertragungen zu flexibilisieren. So wurden mit der Umstellung des Übertragungssystems zum 01.04.2000 umfangreiche Beschränkungen für Übertragungen außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens geschaffen, um zu erreichen, dass für das Übertragungsstellenverfahren ausreichend Milchquoten zur Verfügung stehen. Dadurch werden die Milcherzeuger allerdings zugleich in ihrer betrieblichen Flexibilität eingeschränkt. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sollen die in der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenverordnung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) enthaltenen Beschränkungen gelockert werden, ohne den Bestand des Übertragungsstellenverfahrens in Frage zu stellen. Denn das Übertragungsstellenverfahren wird weiterhin benötigt, um einen repräsentativen und transparenten Milchquotenpreis zu ermitteln und zugleich das Entgelt bei der Übernahme von Milchquoten durch Pächter festzulegen. Auch dient das Übertragungsstellenverfahren dazu, Milchquoten aus den Landesreserven kostenfrei wieder an Milcherzeuger nach einem objektiven Maßstab und ohne großen Verwaltungsaufwand auszuteilen. Die Landesreserven werden aus dem EU-rechtlich zwingenden Einzug von Milchquoten bei Nichtmilcherzeugern, dem 33-Prozent-Einzug bei nicht Milch erzeugenden Verpächtern und einigen anderen Einzugstatbeständen der MilchQuotV gespeist.
Das kommende Auslaufen der EU-Milchquotenregelung hat zu einer Diskussion auf EU-Ebene über die Situation im Milchbereich und möglichen Anpassungsmaßnahmen geführt. In diesem Zusammenhang sieht es die Europäische Kommission als notwendig an, zusätzliche Milchmarktdaten mit Hilfe der Mitgliedstaaten zu erheben. Insofern wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 793/2009 der Kommission vom 31.08.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (ABl. L 228 vom 01.09.2009, S. 7) weitere Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in das Kommissionsdurchführungsrecht zur EU-Milchquotenregelung aufgenommen. Die entsprechenden Daten liegen in Deutschland weitgehend bei den Molkereien vor, so dass mit der Änderungsverordnung lediglich deren Mitteilungspflichten zu erweitern sind. Zudem ist durch eine EU-rechtliche Änderung der Fettgehaltskorrektur die Erhebung einiger zusätzlicher Daten erforderlich, um die jährliche Abgabenberechnung durch die Molkereien überprüfen zu können. Auch diese Daten sind bei den Molkereien vorhanden und müssen daher von diesen nicht zusätzlich erhoben werden.
Aus Anlass der Änderungsverordnung werden daneben einige weitere Änderungen der Milchquotenverordnung vorwiegend klarstellender oder redaktioneller Art vorgenommen. Insofern ist auf die Einzelbegründung zu verweisen.
Kosten
I. Allgemeine Kosten
- 1. Öffentliche Haushalte: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand. Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat im Rahmen der Abgabenerhebung in geringem Umfang zusätzlich gemeldete Daten zusammenzufassen. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
- 2. Wirtschaft: Der Wirtschaft, insbesondere den Betrieben der mittelständischen Milchwirtschaft, entstehen bis auf die geringen nachstehend aufgeführten Bürokratiekosten keine weiteren Kosten.
- 3. Preisniveau: Erhöhungen von Einzelpreisen im Milcherzeugnisbereich sind nicht zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Milcherzeugnissen und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
II. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die Kosten für die zusätzlichen EU-bedingten Informationspflichten der Molkereiwirtschaft teilen sich in zusätzliche Angaben zur Überprüfung der Abgabenberechnung und zusätzliche Angaben zu statistischen Zwecken auf. Für beide Bereiche werden jeweils0,5 Stunden jährlich je zugelassenem Käufer von Anlieferungsmilch zugrunde gelegt. Bei derzeit rund 260 Käufern ergeben sich daraus je Bereich 130 Stunden jährlich und daraus 8.710 EUR (260 Stunden x 33,50 EUR/Stunde).
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen. Sonstiges Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EU-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
Gleichstellungs- und Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 und 3 (§ 1 und Folgeanpassung)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01.12.2009 ist durch Art. 1 Unterabs. 3 Satz 2 EUV die Europäische Gemeinschaft (EG) durch die Europäische Union (EU) ersetzt worden.
Seit diesem Zeitpunkt ergehen die Rechtsakte im Namen der EU. Daher passt Nummer 3 Buchstabe a § 1 entsprechend an. Zugleich wird nicht mehr auf einzelne Organe, sondern nur noch auf die EU als solche Bezug genommen. Zudem erlässt seit dem 01.12.2009 im Agrarbereich die Rechtsakte der EU nicht mehr allein der Rat der EU, sondern dieser zusammen mit dem Europäischen Parlament. Um klarzustellen, dass die MilchQuotV weiterhin auch der Durchführung der vor dem 01.12.2009 von der EG erlassenen Rechtsakte zur Milchquotenregelung dient, wurde die Bezugnahme auf die EG beibehalten.
Sowohl das EG-Recht als auch das EU-Recht werden aus Vereinfachungsgründen zusammenfassend als EU-Milchquotenregelung bezeichnet. Entsprechend ersetzen Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe b in der gesamten MilchQuotV den vorherigen Begriff der EG-Milchquotenregelung durch den der EU-Milchquotenregelung.
Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)
- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 26 bis 28.
Zu Nummer 4 (§ 8)
- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 21.
Zu Nummer 5 (§ 9)
- Buchstabe a verlängert vorsorglich die Übertragungsfrist für den - bislang noch nicht vorgekommenen - Ausnahmefall, dass es an einem oder beiden in die Übertragungsfrist fallenden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis kommt, um einen Übertragungsstellentermin. Eine weitere Verlängerung ist angesichts der Thomsen-Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bleibt die Härtefallregelung des § 9 Absatz 3 Satz 2 anwendbar, falls es im Rahmen einer solchermaßen verlängerten Übertragungsfrist zu keiner Übertragung kommt. Der Umstand, dass mangels eines Gleichgewichtspreises ein Milchquoteneinzug vorzunehmen ist, begründet jedoch für sich genommen noch keine besondere Härte. Es müssen insofern weitere Aspekte in der Person des Milchquoteninhabers hinzukommen. Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 12)
Buchstabe a enthält in Punkt aa eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 15 und in Punkt bb eine Folgeänderung zu Nummer 8.
Buchstabe b verkürzt das Verbot des § 12 Abs. 6, Milchquoten im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens zu übertragen, wenn in dem laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr Milchquoten im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens übernommen wurden, in zeitlicher Hinsicht auf die beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine. Angesichts der erheblich gesunkenen Gleichgewichtspreise erscheint dieser Zeitraum zur Vermeidung von Preisspekulationen noch ausreichend.
Zu Nummer 7 (§ 13)
- Klarstellung, auf welche Zahlungsfrist sich § 13 Absatz 3 Satz 3 bezieht.
Zu Nummer 8 (§ 16)
- Das Gebot des § 16 Absatz 3 Satz 2, nach der Verlagerung des Betriebssitzes in einen anderen Übertragungsbereich noch bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums eine Milchquote nur an der Übertragungsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Betrieb vor der Verlagerung lag, anbieten zu können, wird in zeitlicher Hinsicht um einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt. Solange es noch mehr als einen Übertragungsbereich mit unterschiedlichen Gleichgewichtspreisen gibt, soll auf diese Weise weiterhin die Preisspekulation mit Milchquoten unterbunden werden.
Zu Nummer 9 (§ 22)
In § 22, der die außerbörsliche Milchquotenübertragung zusammen mit einem Milcherzeugungsbetrieb regelt, werden mehrere Übertragungsbeschränkungen für Milchquoten verringert bzw. aufgehoben.
Durch Buchstabe a wird die Vorgabe des § 22 Absatz 1 Satz 1, dass ein Milcherzeugungsbetrieb vor der Übertragung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Milchquote bewirtschaftet werden muss, auf 50 vom Hundert reduziert. Auf diese Weise können etwa Betriebe, die sich bereits in der Abstockungsphase befinden, eher übertragen werden. Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe f. Buchstabe c verkürzt das in § 22 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote um einen Zwölfmonatszeitraum. Parallel dazu verkürzt Buchstabe d die in § 22 Absatz 4 normierte Handlungspflicht nach einer Übertragung ebenfalls um einen Zwölfmonatszeitraum. Zugleich wird die bisherige Handlungspflicht in Form einer Milchmindestproduktion auf dem übernommenen Betrieb durch eine Pflicht zur landwirtschaftlichen Weiternutzung des übernommenen Betriebs ersetzt. Diese erhebliche Abschwächung ermöglicht, die Milcherzeugung auf einem in vielen Fällen schon vorhandenen Betrieb zu konzentrieren. Einer gewissen Pflicht bedarf es nach wie vor, um zu verhindern, dass aufgebende Betriebe allein wegen der Milchquote übernommen werden bzw. Betriebe zu diesem Zweck nur zum Schein übernommen werden. Denn Milchquoten ohne betrieblichen Zusammenhang sollen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens übertragen werden, um zur Funktionsfähigkeit dieses Verfahrens beizutragen. Durch die Änderung der Pflicht ist die bisherige Einziehungsberechnungsregelung des § 22 Absatz 4, die sich an der erzeugten Milchmenge orientiert hat, durch eine reine zeitraumbezogene Regelung zu ersetzen, wie sie zuvor in § 23 Absatz 4 vorhanden war.
Ob eine landwirtschaftliche Nutzung des übernommenen Betriebs im Einzelfall vorliegt, ist neben den Voraussetzungen des neuen § 22 Absatz 7 im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen. Da anders als zuvor nicht mehr auf eine Milcherzeugung abgestellt wird, ist eine solche nicht erforderlich. Insgesamt muss eine selbständige Betriebsbewirtschaftung ersichtlich sein. So stellt die Regelung auf den Betrieb und folglich nicht auf eine bloße Flächenbewirtschaftung ab. Nicht möglich ist daher, sämtliche Betriebsflächen bis auf einen geringen Rest zu veräußern, zu verpachten bzw. aus einer Verpachtung zurückzugeben, wobei zum Zeitpunkt der Übernahme planmäßig auslaufende Pachtverträge regelmäßig unberücksichtigt bleiben können.
Buchstabe e hebt das zeitweilige Übertragungsverbot des § 22 Absatz 5 Satz 2, das nach der dauerhaften Übernahme einer ursprünglich zeitweilig übertragenen Milchquote gilt, ersatzlos auf.
Buchstabe f definiert die nun nach § 22 Absatz 4 Satz 1 geforderte landwirtschaftliche Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der EU-Betriebsprämienregelung. Da vorhandene landwirtschaftliche Flächen regelmäßig zur Beantragung der jährlichen Betriebsprämie genutzt werden, lässt sich der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zumeist durch den Nachweis der Gewährung der Betriebsprämie für die jeweilige Fläche führen. Auch ohne die Beantragung und Gewährung einer Betriebsprämie kann allerdings eine Fläche landwirtschaftlich genutzt worden sein. In solchen Ausnahmefällen hat der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit auf andere Art nachzuweisen.
Zu Nummer 10 (§ 23)
Entsprechend der teilweise in den Bundesländern vorhandenen Verwaltungspraxis normiert Buchstabe a im Falle der Gesellschaftsregelung des § 23 eine Wahlfreiheit zwischen der Weiternutzungspflicht des neuen § 22 Absatz 4 Satz 1 und den Vorgaben des § 23 Absatz 2 und 3. Entscheidet sich der Übernehmer für die Weiternutzungspflicht, hat er dies im Rahmen der Beantragung der Übertragungsbescheinigung mitzuteilen, damit die Bescheinigung entsprechend ausgestellt werden kann und mithin feststeht, welcher Pflicht der Übernehmer unterliegt. Die zeitliche Geltung der Pflicht wird durch den Verweis auf § 22 Absatz 4 Satz 1 auch hier um einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt.
Da der neue § 22 Absatz 4 für die Berechnung der Milchquoteneinziehung im Falle einer Pflichtverletzung die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 4 übernimmt und § 22 Absatz 4 im Falle des § 23 insgesamt anzuwenden ist, sofern nicht § 23 etwas anderes bestimmt, entfällt durch Buchstabe b der bisherige § 23 Absatz 4. Buchstabe c enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 11 (§ 24)
- Buchstabe a und Buchstabe c übernehmen die generelle Reduzierung der Beschränkung um einen Zwölfmonatszeitraum auch für § 24. Buchstabe b übernimmt die durch Nummer 9 vorgenommene Ersetzung der Weiterbewirtschaftungspflicht durch die Weiternutzungspflicht, stellt allerdings diese Änderung zugleich unter den Vorbehalt des neuen § 57 Absatz 5, der die Änderung um einen Zwölfmonatszeitraum hinausschiebt. Buchstabe d enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 12 (§ 25)
- Buchstabe a verkürzt die Frist des § 25 Absatz 1 Satz 4, nach der eine Milchquote von einer Gesellschaft auf einen ausscheidenden Gesellschafter, der selbst keine Milchquote auf die Gesellschaft übertragen hat, von vier auf zwei Jahre. Buchstabe b verkürzt die Frist des § 25 Absatz 3, innerhalb der die Milchquote einer Gesellschaft nur auf den Gesellschafter übertragen werden kann, der die Milchquote zuvor auf die Gesellschaft übertragen hat, um einen Zwölfmonatszeitraum. Die zugleich vorgenommene Einfügung "durch einen Gesellschafter" dient der Klarstellung.
Zu Nummer 13 (§ 26)
- § 26, der bislang nur Insolvenzfälle erfasste, wird auf Grund der positiven Erfahrungen mit dieser Bestimmung auf sämtliche Fälle einer zwangsweisen Übertragung von Milchquoten erstreckt. Neben der Insolvenz wird beispielhaft die Zwangsvollstreckung genannt. So soll grundsätzlich eine Milchquote einem Milcherzeuger nicht zwangsweise entzogen werden, soweit der Milcherzeuger im Umfang der Milchquote Milch erzeugt. Denn nach dem Grundgedanken der EU-Milchquotenregelung soll nur bei gleichzeitiger Inhaberschaft einer Milchquote Milch erzeugt werden. Um aufgetretene Unschärfen zu beseitigen, werden die bislang aufgeführten drei Ausnahmekonstellationen nur noch als Regelbeispiele genannt, um auch vergleichbare Fälle ausdrücklich zu erfassen.
Zu Nummer 14 (§ 27)
- Buchstabe a enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 15. Buchstabe b eröffnet angesichts entsprechender Praxis der Länder ausdrücklich die Möglichkeit, Übertragungsbescheinigungen auch dem zuständigen Käufer zu übermitteln, damit diese frühzeitig Kenntnis von einer Übertragung haben.
Zu Nummer 15 (§ 32)
- Mit den Änderungen des § 32 wird entsprechend der EU-Milchquotenregelung klargestellt, dass die Einziehung einer Anlieferungsquote ausscheidet, wenn der Milchquoteninhaber zwar keine Milch angeliefert, jedoch Milch direkt vermarktet hat.
Zu Nummer 16 (§ 34)
- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 19.
Zu Nummer 17 (§ 38)
- Buchstabe a fasst den zeitlichen Ablauf sowie die Antrags- und Übermittlungspflichten in § 38 Absatz 1 präziser. Buchstabe b stellt klar, dass mit dem Wechsel eines Käufers und der damit verbundenen Übergabe der Milchquoten- und Abgabenunterlagen die Aufbewahrungspflicht des § 45 Absatz 2 auf den neuen Käufer übergeht.
Zu Nummer 18 (§ 39)
Buchstabe a schließt in Punkt aa die erstmalige Überlieferung im März eines Zwölfmonatszeitraums aus der Vorauserhebungspflicht aus, da in solch einem Fall auf Grund der Saldierungsregelung zumeist keine Abgabe zu erheben ist. Punkt bb kodifiziert die Praxis der letzten beiden Zwölfmonatszeiträume, die Vorauszahlungen wieder freizugeben, sobald feststeht, dass Deutschland seine einzelstaatliche Anlieferungsquote nicht überschritten hat und folglich keine Abgabe von den einzelnen Milcherzeugern zu leisten ist. Auf diese Weise kann die finanzielle Liquidität der Milcherzeuger verbessert werden.
Buchstabe b regelt, dass die finanziellen Mittel, die ein Käufer im Rahmen seiner milchquotenrechtlichen Aufgaben von den Milcherzeugern erhält, auf einem gesonderten Konto zu verbuchen sind. Durch ein solches Milchabgabenkonto - das in vielen Fällen schon die Praxis darstellt - wird die Abgrenzung dieser Mittel von den Betriebsfinanzen der Käufer gewährleistet. Denn Überschussabgaben und Vorauszahlungen stellen keine Eigenmittel der Käufer dar, sondern sind Abgaben der Milcherzeuger. Diese werden von den Käufern nur treuhänderisch verwaltet, um sie anschließend an die Staatskasse abzuführen bzw. im Falle einer nicht entstehenden Abgabenschuld den betreffenden Milcherzeugern zurückzuerstatten. Die Mittel fallen daher bei einer Käuferinsolvenz auch nicht in die Insolvenzmasse.
Zu Nummer 19 (§ 40)
- § 40 wird um die in dem Allgemeinen Teil dieser Begründung genannten Mitteilungspflichten der Käufer ergänzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt in diesem Zusammenhang eine weitgehende Neufassung.
Zu Nummer 20 (§ 41)
- Es wird klargestellt, dass die Übermittlung der dem Milcherzeuger fehlenden Belege vom Milcherzeuger beim Käufer zu beantragen ist.
Zu Nummer 21 (§ 48)
Vor dem Hintergrund des BVerwG-Urteils vom 24.06.2010 (Az. 3 C 10.02) zum milchquotenrechtlichen Übernahmerecht, in dem das BVerwG bei befristet abgeschlossenen flächenungebundenen Pachtverträgen die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Verlängerung festgestellt hat, normiert Buchstabe a unter Punkt aa, dass sämtliche Pachtverträge, die vor dem 01.04.2000 abgeschlossen wurden und nach Ablauf des 31.03.2000 verlängert werden sollen, nur schriftlich verlängert werden können. In der Verwaltungspraxis wird ohnehin zumeist als Nachweis für eine Verlängerung ein schriftlicher Beleg verlangt. Bei befristet abgeschlossenen betriebs- oder flächengebundenen Pachtverträgen dürfte zudem ein rein mündlicher Vertrag den Ausnahmefall bilden. Gegebenenfalls kann eine fehlende Schriftlichkeit auch nachgeholt werden, solange noch keine amtliche Bescheinigung über den entsprechenden Vorgang ausgestellt wurde.
Nach § 8 Absatz 3 kann während der zeitweiligen Übertragung einer Milchquote diese Milchquote nicht auf einen Dritten übertragen werden. Dieses horizontale Übertragungsverbot erfasst auch alle im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 verpachteten Milchquoten. Gewisse Ausnahmen im Wege des Eintritts in die Verpächter- oder Pächterposition normiert § 48 Absatz 2. Verfügt ein Milcherzeuger sowohl über Eigen- als auch über Pachtquoten und möchte seine Eigenquoten übertragen, muss mangels Identifizierungsmöglichkeit der einzelnen Milchquoten bei der Bescheinigung der Übertragung oder des Nachweises im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens festgelegt werden, in welcher Höhe eine Eigenquote besteht. Zu diesem Zweck ist die Pachtquote zu bestimmen und anschließend zu prüfen, ob sie nach § 48 Absatz 3 ganz oder nur teilweise auf den Verpächter fallen kann. Ist gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der MGV eine Pachtquote zwischen Pächter und Verpächter aufzuteilen, können sich bei Anwendung des so genannten Flächenschlüssels je nach dem Zeitpunkt der Aufteilungsberechnung unterschiedliche Quotenhöhen ergeben. Daher stellt Punkt bb klar, dass der jeweils größte denkbare Verpächteranspruch bei der Berechnung der Eigenquote des Pächters zugrunde zu legen ist, Denn nur so wird sichergestellt, dass durch Milchquotenübertragungen von Seiten des Pächters vor dem Ende des Pachtvertrages nicht der Verpächteranspruch geschmälert wird.
Buchstabe b fasst § 48 Absatz 3 neu. Zum einen wird durch die Aufteilung des bisherigen Satzes 1 auf zwei Sätze klargestellt, dass der 33-Prozent-Einzug bei sämtlichen Pachtverträgen Anwendung findet und damit unabhängig davon ist, ob in der MGV eine ausdrückliche Rückübertragungsregelung existiert. Zum anderen stellt der neue Satz 3 klar, dass die zu Buchstabe a Punkt bb erläuterte Berechnung vor der erstmaligen flächenlosen Milchquotenübertragung durch den Pächter vorzunehmen ist. So sind Fälle aufgetreten, in denen der Pächter mehrfach hintereinander flächenlose Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens vorgenommen hat und erreichen wollte, dass vor jeder Übertragung der Flächenschlüssel neu angewandt wurde. Auf diese Weise wäre der Rückübertragungsanspruch des Verpächters mit jeder Übertragung durch den Pächter geringer geworden, da bei gleicher Fläche die aufzuteilende Milchquotengesamtmenge Stück um Stück vermindert worden wäre. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Anliegen des § 48 Absatz 1, den Rückübertragungsanspruch des Verpächters abzusichern. Der bisherige § 48 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet sich inhaltlich unverändert in dem nunmehrigen § 48 Absatz 4.
Buchstabe c enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 22 (§ 50)
- Das zeitlich befristete Übertragungsverbot des § 50 Absatz 1 Satz 1 nach der Ausübung des Übernahmerechts, das der Verhinderung einer Spekulation mit Milchquoten zu Lasten des Verpächters dient, wird auf ein Jahr verkürzt. Übernimmt etwa ein Pächter zum 01.11. eines Jahres eine Milchquote, darf er sie nach der nunmehrigen Regelung zum 01.11. des Folgejahres weiter übertragen.
Zu Nummer 23 (§ 51)
- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 21.
Zu Nummer 24 (§ 52)
- In § 52 wird klargestellt, dass der Verweis auf die §§ 27 und 28 auch § 29 Absatz 1 erfasst. Bei sämtlichen Pachtverträgen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 ist folglich für die Rückübertragung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beantragung der Rückübertragung durch den Verpächter abzustellen, während für durch den Pächter übernommene Milchquoten § 49 den Übernahmezeitpunkt bereits abschließend regelt.
Zu Nummer 25 (§ 54)
- § 54 Absatz 3 wird als zeitlich überholt aufgehoben.
Zu Nummer 26 (§ 56)
- § 56 macht von dem auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG gestützten § 42 MOG für sämtliche in der MilchquotV vorhandenen Regelungen des Verwaltungsverfahren, die von den Ländern durchgeführt werden, Gebrauch. Das besondere Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung liegt darin, dass das deutsche Übertragungs- und Zuordnungssystem für Milchquoten länderübergreifend wirkt und EU-rechtlich sichergestellt werden muss, dass Milchquoten immer eindeutig nur einer Person zugeordnet sind. Folglich ist jedes Land auf ein gleichförmiges Verwaltungsverfahren in den anderen Ländern angewiesen, um eine ordnungsgemäße Milchquotenverwaltung durchführen zu können. Fehlt etwa in einer Übertragungsbescheinigung eine wesentliche Angabe, kann dies zu einer fehlerhaften Zuordnung einer Milchquote in einem anderen Land führen. Besonders wichtig ist auch, dass immer nur eine Verwaltungsstelle für einen Milcherzeuger zuständig ist, um zu vermeiden, dass bei Produktionsstätten eines Milcherzeugers in mehreren Ländern mit derselben Milchquote mehrfach und gegebenenfalls unterschiedlich verfahren wird. Das länderübergreifende Übertragungsstellenverfahren ist ebenfalls zwingend auf einheitliche Verfahrensvorschriften angewiesen. Ansonsten wäre dessen Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet.
Zu Nummer 27 (§ 57 neu)
Die Nummern a und b aktualisieren angesichts der umfangreichen Änderungen dieser Verordnung die Datenangaben. Buchstabe c hebt den zeitlich überholten bisherigen § 56 Absatz 3 auf.
Buchstabe d enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c. Buchstabe e übernimmt erstens die bisherige Übergangsregelung des § 56 Absatz 5 über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung stattfindenden Übertragungsstellentermin in den neuen § 57 Absatz 4.
Zweitens wird ein neuer § 57 Absatz 5 geschaffen, der die bisherige Regelung des § 24 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31.03.2012 aufrechterhält und dadurch die Anwendung des neuen § 24 Absatz 2 Satz 1 um einen Zwölfmonatszeitraum aufschiebt.
Drittens regelt der neue § 57 Absatz 6 und 7, dass die Erleichterungen, die diese Verordnung hinsichtlich der Übertragung und Nutzung von Milchquoten enthält, auch auf schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Übertragungen und entsprechende Sachverhalte Anwendung finden, soweit der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich mithin um eine begünstigende unechte Rückwirkung. Aus Vereinfachungsgründen wird für die bisherigen Übertragungs- und Nutzungsbeschränkungen der Begriff der vormaligen Beschränkungen durch § 57 Absatz 6 Satz 1 eingeführt und in § 57 Absatz 7 näher definiert. Im Ergebnis bewirkt diese Regelung, dass zum 01.04.2011 laufende Beschränkungen je nach Neuregelung auf die neue Frist zeitlich verkürzt, inhaltlich erleichtert oder - etwa im Falle des bisherigen § 22 Absatz 5 Satz 2 - gänzlich aufgehoben werden.
§ 57 Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass abgeschlossene Sachverhalte nicht wieder aufgegriffen werden können. Ist etwa das wegen der Übernahme einer Milchquote durch einen Pächter eingetretene Übertragungsverbot des bisherigen § 50 Absatz 1 Satz 1 vor dem 01.04.2011 beendet, kann der Pächter nicht geltend machen, durch die Verkürzung des Verbotes in dem neuen § 50 Absatz 1 Satz 1 sei er berechtigt gewesen, die Milchquote schon vor dem Ablauf der bisherigen Frist zu übertragen. Hat nach § 50 Absatz 1 Satz 2 der Versuch einer Übertragung im Rahmen des bisherigen Übertragungsverbots zur Einziehung einer Milchquote geführt, bleibt es mithin bei dieser vorgenommenen Einziehung. Der neue § 57 Absatz 6 Satz 3 regelt, dass die förmliche Aufnahme der bisherigen Beschränkung etwa in eine Übertragungsbescheinigung - wie es § 28 Absatz 1 Nummer 5 vorsieht - nicht dazu führt, dass Erleichterungen dieser Verordnung nicht geltend gemacht werden können.
Zu Nummer 28 (§§ 58 und 59 neu)
- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 27.
Zu Artikel 2 und 3
Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1526:
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei bestehende Informationspflichten der Wirtschaft geändert.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben zu zusätzlichen Bürokratiekosten der Molkereiwirtschaft von rund 9.000 Euro pro Jahr.
Die zusätzlichen Informationen müssen bei den Molkereien aufgrund einer EG-Verordnung erhoben werden. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter