Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A.

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Wort "Verbraucherpreisindexes" durch das Wort "Verbraucherpreisgesamtindexes" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnung verwendet im Übrigen das Wort "Verbraucherpreisgesamtindex".

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist eine einheitliche Schreibweise geboten.

2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV)

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort "Ereignisses" die Wörter "oder wesentlicher Änderungen der nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 sowie den Sätzen 2 und 3" einzufügen.

Begründung

Die Anpassung der Erlösobergrenze auf Grund einer Änderung der nicht beeinflussbaren Kosten erfolgt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ARegV mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV auf der Basis des vorletzten Kalenderjahres. Dies kann bei einem massiven Kostenanstieg wirtschaftlich bedeutender Kosten, wie sie in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 sowie den Sätzen 2 und 3 ARegV aufgeführt sind, unter Umständen zu Liquiditätsproblemen und damit zu einer nicht zumutbaren Härte führen. Auf Antrag des Netzbetreibers sollte daher in diesen Fällen eine vorzeitige Erhöhung der Erlösobergrenze möglich sein. Der Antragszwang hat gegenüber der Zulässigkeit eines Plankostenansatzes den Vorteil, dass der Erhöhungsbedarf dem Grunde und der Höhe nach vorab geprüft werden kann. Einem eventuellen Missbrauch kann somit vorgebeugt werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 ARegV)

In Artikel 1 ist § 5 Abs. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Diese Formulierung soll sicherstellen, dass nach § 5 ARegV lediglich die Prognoseunsicherheit ausgeglichen wird. Entstandene Mindereinnahmen auf Grund von Versäumnissen des Netzbetreibers, sollen nicht über das Regulierungskonto abgeglichen werden. Des Weiteren ist der nachträgliche Abgleich von prognostizierten Kosten des vorgelagerten Netzes und der tatsächlichen Kosten des vorgelagerten Netzes bisher nicht vorgesehen. Dieser ist jedoch dringend erforderlich, um einem etwaigen Missbrauch begegnen zu können die erforderlichen Kosten des vorgelagerten Netzes sollen nur als durchlaufender Posten behandelt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 Satz 1a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Die Änderung dient der Präzisierung der Ermittlung des durchschnittlich gebundenen Betrags, da unterschiedliche Möglichkeiten der Ermittlung existieren (z.B. monatliche/jährliche Berechnung der Differenz).

5. Artikel 1 (§ 5 Abs. 4 Satz 3 ARegV)

In Artikel 1 ist § 5 Abs. 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es muss eine ausgewogene Berücksichtigung sowohl bei Über- als auch bei Unterschreitung der prognostizierten Erlöse garantiert werden. Die einseitige Verzinsung zu Lasten der Netzbetreiber ist nicht begründbar.

6. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 ARegV)

In Artikel 1 ist § 6 Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Im Interesse einer möglichst einheitlichen Datenbasis und zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung des Effizienzvergleichs ist auszuschließen, dass auf Grund im Jahre 2008 ggf. neu gestellter Anträge der Netzbetreiber auf Genehmigung von Netzentgelten nach § 23a EnWG auch Ergebnisse von Kostenprüfungen zu berücksichtigen wären, die auf dem Geschäftsjahr 2007 basieren. Ergänzend ist klarzustellen, dass, soweit Netzbetreiber keinen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten auf Basis der Kostenlage 2006 stellen, die jeweils letzte verfügbare Datengrundlage heranzuziehen ist.

7. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 9 Abs. 2 die Angabe "1,25 Prozent" durch die Angabe "0,5 Prozent" und die Angabe "1,5 Prozent" durch die Angabe "1 Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Die Annahme, dass in ehemaligen Monopolbereichen generell höhere Effizienzreserven bestehen als in wettbewerblich verfassten Wirtschaftssektoren, erscheint zwar grundsätzlich plausibel. Es liegen jedoch keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse darüber vor, wie dieser Effekt mit Blick auf die deutschen Versorgungsstrukturen quantitativ zu erfassen ist. Dies spricht dafür, vor allem in der ersten Regulierungsperiode den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor so festzulegen, dass dem Gebot der Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben Rechnung getragen wird.

8. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV)

In Artikel 1 ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen können unter bestimmten Bedingungen auch vom nachgelagerten Netzbetreiber beeinflusst werden. Soweit dies der Fall ist, ist es unangemessen, solche Kostenanteile als "dauerhaft nicht beeinflussbar" einzuordnen. Nur die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen ist tatsächlich unbeeinflussbar.

Beispielsweise sind im Gasbereich auf Grund der Speicherbarkeit des Gases nicht alle denkbaren Inanspruchnahmen zugleich auch erforderlich. Von den Netzbetreibern werden Instrumente zur gezielten Kappung der Lastspitze eingesetzt (z.B. Netzpufferung, Speichereinsatz, Mengensteuerung). Ohne die vorgeschlagene Ergänzung ergäbe sich ein wirtschaftlicher Anreiz, den Einsatz dieser sinnvollen Instrumente zu reduzieren und dadurch eigene Netzkosten zu Lasten zugewälzter Entgelte einzusparen. Die Effizienz der Netznutzung insgesamt würde reduziert; wenn nachgelagerte Gasnetze ihren Bezug aus den vorgelagerten Netzen über das erforderliche Maß ausdehnen, kann es dort zu Kapazitätsproblemen kommen.

9. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV)

In Artikel 1 sind in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 die Wörter "werden sollen" durch das Wort "sind" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Berücksichtigung der Investitionsbudgets erst nach erreichter Kostenwirksamkeit erfolgt und kein Widerspruch zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ARegV entsteht, wonach auf das vorletzte Kalenderjahr abzustellen ist.

10. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nach dem Wort "sind" das Komma zu streichen und die Wörter "und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen" sind anzufügen.

Begründung

Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln können nur insoweit als "dauerhaft nicht beeinflussbar" eingeordnet werden, als sie bei effizienter Leistungserbringung entstehen. Die Freistellung derartiger Kosten von den Effizienzvorgaben der Anreizregulierung darf nicht dazu führen dass kein Anreiz mehr besteht, die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln kostengünstig durchzuführen.

11. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 das Wort "Stromnetzzugangsverordnung" durch das Wort "Stromnetzentgeltverordnung" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines Redaktionsversehens. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen sind in § 18 der Stromnetzentgeltverordnung geregelt.

12. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist § 11 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz die Angabe "Nr. 1 bis 4 und 6 bis 10" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13" zu ersetzen.

Begründung

Baukostenzuschüsse sollten in den Bereich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten verschoben werden, damit Verzerrungen im Effizienzvergleich, der auf standardisierte Kapitalkosten abstellt, ausgeschlossen werden können.

13. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - * ARegV)

In Artikel 1 ist dem § 12 Abs. 1 der folgende Satz anzufügen:

Begründung

Die in der ARegV enthaltenen Vorgaben zu Daten- und Methodentransparenz sind bislang noch unzureichend. Die Netzbetreiber und Landesregulierungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, die Systematik des Effizienzvergleichs nachvollziehen zu können, um eine landesübergreifend einheitliche Methodenwahl sicherzustellen.

Dazu sind einerseits eine frühzeitige Konsultation mit den betroffenen Wirtschaftskreisen und eine Transparenz der Methoden im Detail von besonderer Bedeutung. Zusätzlich sind auch die von der BNetzA für den Effizienzvergleich verwendeten Daten offenzulegen, ohne die das Anreizsystem und unternehmensindividuelle Vorgaben nicht nachzuvollziehen sind.

* Ist bei Annahme der Ziffern 13 und 14 redaktionell anzupassen.

14. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - * ARegV)

In Artikel 1 ist dem § 12 Abs. 1 der folgende Satz anzufügen:

Begründung

Nach § 6 ARegV ist das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen das Ergebnis einer Kostenprüfung. Die Bescheide, in denen dieses Ergebnis der Kostenprüfung enthalten ist, sind gerichtlich überprüfbar. Infolge rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen kann es daher zu nachträglichen Änderungen bei der Kostenbasis kommen. Durch die Regelung in dem neuen § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV soll sichergestellt werden, dass derartige nachträgliche Änderungen keine Auswirkungen auf den Effizienzvergleich haben dürfen. Andernfalls wäre der Effizienzvergleich entsprechend nach jeder neuen Entscheidung zu wiederholen.

15. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 4a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 12 nach Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:

* Ist bei Annahme der Ziffern 13 und 14 redaktionell anzupassen.

Begründung

Die ARegV hat die Notwendigkeit eines unverzerrten Benchmarkings grundsätzlich als wichtige Basis für einen rechtssicheren Effizienzvergleich anerkannt.

Die für die erste Regulierungsperiode vorgesehene Vergleichbarkeitsrechnung trägt diesem Ziel jedoch nur unzureichend Rechnung. Das für spätere Perioden vorgesehene technischwirtschaftliche Anlagenregister ist zwar umfassender zugleich aber mit neuen Problemen und einem außerordentlichen Aufwand für Regulierungsbehörden und Netzbetreiber verbunden. Um diesem Dilemma - einer unzureichenden Methode für die Anfangsphase einerseits und einer sehr komplexen Methode in mittlerer bis ferner Zukunft andererseits - zu entkommen sollte das so genannte "duale Benchmarking" für einen rechtssicheren Effizienzvergleich zur Anwendung kommen.

Die für die erste Regulierungsperiode vorgesehene Vergleichbarkeitsrechnung gemäß § 14 ARegV vermag nur unterschiedliche Abschreibungsdauern und Anlagenalter zu neutralisieren, nicht aber unterschiedliche Aktivierungspraktiken.

Die Ergebnisse eines solchen Benchmarkings sollten damit nicht als einziger Maßstab zugelassen werden, zumal Effizienzbewertungen, die aus einem einzelnen vergleichbar gemachten Effizienzvergleich resultieren, nicht eindeutig in individuelle Effizienzvorgaben überführt werden können.

Ein rechtssicherer Effizienzvergleich sollte daher auf § 14 ARegV aufbauen, neben den Kosten gemäß § 14 ARegV jedoch auch die Kostenbasis gemäß Netzentgeltverordnungen (Restbuchwerte) parallel als Kostenbasis in getrennten Benchmarkings verwenden ("duales Benchmarking"). Durch die Verwendung des besseren Ergebnisses kann vermieden werden, dass Netzbetreiber, die beim Vergleich von Restbuchwerten auf Grund von Verzerrungen zu schlecht bewertet werden, dadurch unerreichbaren Effizienzvorgaben ausgesetzt sind.

Gleichzeitig wird vermieden, dass der gerechtere Vergleich mittels Neuwerten wegen der geschilderten Umsetzungsprobleme für eine Reihe anderer Netzbetreiber zu nicht erreichbaren Vorgaben führt.

16. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 5 ARegV)

In Artikel 1 ist § 12 Abs. 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Ergebnisse des Effizienzvergleichs müssen den Landesregulierungsbehörden zu einem festen Zeitpunkt übermittelt werden, damit noch genügend Zeit für das weitere Verwaltungsverfahren verbleibt. Ein fester Zeitpunkt ist daher in jedem Fall festzulegen.

Das Vorgehen der Bundesnetzagentur und alle Eingangsdaten für den Effizienzvergleich müssen ebenso wie die Rechenschritte und Ergebnisse für alle Beteiligten (Netzbetreiber, Behörden, Netznutzer) transparent und nachvollziehbar sein. Damit steigt die Akzeptanz der Ergebnisse des Effizienzvergleiches und des gesamten Regulierungssystems. Der Effizienzvergleich darf für die Landesregulierungsbehörden keine so genannte "Black Box" sein, denn sie müssen das Vorgehen und die Ergebnisse selber vor Gericht vertreten.

Ein bundesweiter Effizienzvergleich wird befürwortet, jedoch müssen die Ausgangsdaten, das Verfahren und die Ergebnisse transparent werden. Nur auf diesem Weg lassen sich Rechtssicherheit und Überprüfbarkeit herstellen und unnötige Beschwerdeverfahren vermeiden.

Bei Fällen, in denen kein Effizienzwert für einzelne Netzbetreiber ermittelt werden konnte, müssen den Landesregulierungsbehörden die Gründe dafür mitgeteilt werden, damit das Ergebnis nachvollziehbar wird. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Fehlern im System (fehlerhaftes System bei der Bundesnetzagentur), Datenfehleingaben (BNetzA/LRB Eingabefehler) und Fehlern beim Netzbetreiber. Nur so ist auch eine wirksame Kontrolle durch Landesregulierungsbehörden mittels Datenabgleich möglich. Ansonsten ist es für die Landesregulierungsbehörde nahezu unmöglich im Rahmen des § 15 ARegV tätig zu werden.

17. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV)

In Artikel 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Als Folge ist in Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Neben den entsprechenden Gebietseigenschaften können strukturelle Besonderheiten den Netzbetrieb beeinflussen, ohne dass der Netzbetreiber darauf Einfluss nehmen kann. Diese Besonderheiten der Versorgungsaufgabe werden vor allem durch die Effekte aus der demografischen Entwicklung (Kundenverlust führt zu Absatzrückgang) im Versorgungsgebiet verursacht.

Der mit der demografischen Entwicklung einhergehende Bevölkerungsverlust führt zu einem Rückgang der Absatzmenge im Netzgebiet. Die Auftretenden Effekte zeigen sich seit Ende der 90er Jahre verstärkt in den neuen Ländern und auch beginnend in einigen alten Ländern. So beträgt beispielsweise der durchschnittliche Stromverbrauch eines sächsischen Haushaltes nur 2.633 kWh pro Jahr, während der Durchschnittswert West derzeit ca. 3.500 kWh pro Jahr beträgt. Der demografische Wandel ist kein gesondertes Problem der neuen Länder, sondern tritt dort nur verstärkt und wesentlich früher auf als in den meisten alten Ländern.

Gravierenden Einfluss auf die Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hat neben dem Einwohnerverlust aus der demografischen Entwicklung auch der Lastrückgang bzw. -verschiebung im jeweiligen Netzgebiet. Dabei sollen vor allem solche Sachverhalte berücksichtigt werden, die auf Grund besonderer Ereignisse, wie z.B. der Wende aufgetreten sind. Typisches Problem ist auch die Überdimensionierung von Netzen auf Grund von DDR-Altbeständen und technisch notwendigen Modernisierungen nach der Wende.

So lassen sich beispielsweise die Veränderungen der vergangenen 15 Jahre durch das Verhältnis zwischen zeitgleicher Jahreshöchstlast zu Leitungslänge (kW pro km), aber auch die Entwicklung des Jahresabsatzes (kWh pro Kunde und Jahr) und Absatz je Netzlänge (kWh/km) beschreiben. Durch Berücksichtigung von angemessenen, den Sachverhalt widerspiegelnden Parametern lassen sich solche Veränderungen bereits beim Effizienzvergleich berücksichtigen.

Damit führt ein Blick auf die heutige Versorgungssituation überdimensioniertes Netz nicht zwangsläufig zu einem ineffizienten Ergebnis.

18. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV)

In Artikel 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 8 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es soll klargestellt werden, dass die strukturellen Unterschiede der Netzbetreiber Berücksichtigung finden. Dies bringt die bisherige Formulierung ungenügend zum Ausdruck.

19. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 10 - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist dem § 13 Abs. 3 der folgende Satz anzufügen:

Begründung

Die in der ARegV enthaltenen Vorgaben zu Daten- und Methodentransparenz sind bislang noch unzureichend. Die Netzbetreiber und Landesregulierungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, die Systematik des Effizienzvergleichs nachvollziehen zu können, um eine landesübergreifend einheitliche Methodenwahl sicherzustellen.

Dazu sind einerseits eine frühzeitige Konsultation mit den betroffenen Wirtschaftskreisen und eine Transparenz der Methoden im Detail von besonderer Bedeutung. Zusätzlich sind auch die von der BNetzA für den Effizienzvergleich verwendeten Daten offenzulegen, ohne die das Anreizsystem und unternehmensindividuelle Vorgaben nicht nachzuvollziehen sind.

20. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 2a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist § 13 Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Netzlänge ist zwingend als Vergleichsparameter in der ersten und zweiten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Die Netzlänge ist als nahezu exogenes zumindest aber nur sehr langfristig beeinflussbares Strukturmerkmal anzusehen das eine Vielzahl von strukturellen Abhängigkeiten des Netzbetreibers darstellt. Auf Grund der Unterschiede in der Versorgungsaufgabe (Konkurrenz zu anderen Energieträgern bei bestehender Anschlusspflicht) führt ein reiner Flächenbezug bei Gasnetzen zu Verzerrungen.

21. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 ARegV)

In Artikel 1 ist § 14 Abs. 1 Nr. 4 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Erfahrungen aus den Netzentgeltgenehmigungsverfahren haben darüber hinaus gezeigt, dass die erforderlichen Daten vielfach auch mit erheblichem Aufwand nicht zu ermitteln sind, so dass auf Hilfsverfahren zurückgegriffen werden muss. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen werden derzeit Modelle entwickelt, um mit deutlich geringerem Aufwand als durch Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters eine Datengrundlage zu erarbeiten, die es ermöglicht die Vergleichbarkeit der Kapitalkosten trotz der unterschiedlichen Aktivierungspraxis in dem erforderlichen Maße zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund sollte über die Erforderlichkeit eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters erst entschieden werden, wenn die praktische Bewährung von Ersatzmodellen beurteilt werden kann. Angesichts der Bedeutung dieser Entscheidung für einen mit möglichst wenig Aufwand verbundenen Vollzug der Regulierungsvorgaben sollte diese Entscheidung vom Verordnungsgeber selbst getroffen werden.

22. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV)

In Artikel 1 ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "ein Prozent" durch die Angabe "drei Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Netzbetreiber bei seiner Versorgungsaufgabe Besonderheiten aufweist, die in den Effizienzvergleich nicht einfließen weil nicht jedes Detail berücksichtigt werden kann. Diese Besonderheiten können sich sowohl Kosten erhöhend als auch Kosten reduzierend auswirken. Im Ergebnis wird sich dies daher weitestgehend neutral darstellen.

§ 15 ARegV soll nur den Ausnahmefall regeln, d. h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben. Entsprechend hoch muss die Aufgreifschwelle definiert werden. Ein Prozent ist hierfür zu niedrig.

23. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 Satz 4 ARegV)

In Artikel 1 ist § 22 Abs. 2 Satz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Neuformulierung soll klarstellen, dass nicht die physischen Mengen, sondern die Kosten eines Netzbetreibers und des Referenznetzes miteinander verglichen werden.

24. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sollen offenbar umfangreiche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der technischen Sicherheit der Elektrizitäts- und Gasnetze wie z.B. Maststahlsanierung oder Graugussrehabilitation in den Investitionsbudgets berücksichtigt werden können, denen nicht zwingend eine Änderung der technischen Standards zu Grunde liegt.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Energieaufsichtsbehörden) treffen in der Vollzugspraxis nur äußerst selten Anordnungen gemäß § 49 Abs. 5 EnWG. Vielmehr werden im Dialog mit den Betreibern von Energieanlagen und ihren technischen Verbänden Zielsetzungen, Vorgehensweisen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus erarbeitet und festgelegt. Dies entspricht dem Prinzip der vorrangigen sicherheitstechnischen Eigenverantwortung der Energiewirtschaft, das in § 49 Abs. 1 und 2 EnWG zum Ausdruck gebracht wird und sich bewährt hat.

Gerade solche umfangreichen Maßnahmenprogramme (Thomasstahl, Grauguss etc.), auf die § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV offenbar zielt, lassen sich auf diesem Wege besser und sachgerechter realisieren als durch behördliche Einzelfallanordnungen.

Würde die Anerkennung der Kosten im Investitionsbudget zwingend vom Vorliegen behördlicher Anordnungen abhängig gemacht, würden die bewährte energieaufsichtliche Praxis in Frage gestellt, Verwaltungsaufwand und Bürokratie massiv erhöht und das technische Sicherheitsniveau womöglich verschlechtert werden. Deshalb sollte es für die Anerkennung im Investitionsbudget auch ausreichen, dass die zuständige Energieaufsichtsbehörde die Notwendigkeit der (grundlegenden und mit erheblichen Kosten verbundenen) Maßnahme bestätigt.

25. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 3 Satz 4 bis 6, Satz 6a - neu -, Satz 6b - neu - ARegV)

In Artikel 1 sind in § 23 Abs. 3 die Sätze 4 bis 6 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung

Die Änderungen bewirken eine Präzisierung im Hinblick auf die Nutzungsdauern.

Der bisherige Wortlaut unterstellt, dass der Investor frei bezüglich der Entscheidung über die jeweilige Amortisationsdauer der Investition ist.

Grundsätzlich wird jedoch im Rahmen der Netzentgeltregulierung auf betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern abgestellt. Sachliche Gründe für ein abweichendes Vorgehen bei den Investitionsbudgets sind nicht erkennbar.

Von der Änderung ist auch der bisherige § 23 Abs. 3 Satz 6 ARegV erfasst, der wegfällt. Dies ist erforderlich, um klarzustellen, dass die Berücksichtigung der Investitionsbudgets erst nach erreichter Kostenwirksamkeit erfolgt und kein Widerspruch zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ARegV entsteht, wonach bei der Anpassung der Erlösobergrenze auf das vorletzte Kalenderjahr abzustellen ist.

26. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 6 Satz 2a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 23 Abs. 6 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Die Änderung enthält eine Regelung analog § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV, um das Kriterium der "Erheblichkeit" einheitlich zu bestimmen.

27. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 2 Satz 3a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 24 Abs. 2 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

Begründung

§ 24 Abs. 2 Satz 3a ARegV regelt, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten nach § 24 Abs. 2 Satz 3 ARegV die genannten Positionen als "durchlaufende Posten" unberücksichtigt bleiben. Bei dem auf empirischer Basis rechnerisch hergeleiteten Prozentsatz in Satz 3 sind diese Positionen ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten kann daher nun nicht anders vorgegangen werden, damit die Stimmigkeit der errechneten Prozentsätze gewährleistet bleibt.

28. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 3 ARegV)

In Artikel 1 sind in § 24 Abs. 3 nach der Angabe "§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" die Wörter "mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" einzufügen.

Begründung

Im Falle einer Änderung der Kosten aus vorgelagerten Netzebenen sollte auch im vereinfachten Verfahren eine Anpassung der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode zulässig sein. Da die Entwicklung der Kosten vorgelagerter Netzebenen bis zum Ende einer Regulierungsperiode kaum abzuschätzen ist, ist es sachgerecht, den Netzbetreibern - entsprechend der Regelung in § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG - die Einpreisung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe in die eigenen Netzentgelte genehmigungsfrei zu ermöglichen.

29. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 bis 4 - neu - ARegV)

In Artikel 1 sind dem § 29 Abs. 2 folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Die Einrichtung einer Datenbank und der Zugriff der Landesregulierungsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich. Eine Übermittlung der Daten erst auf Anforderung ist im Hinblick auf die meist kurzen Fristen, die einzuhalten sind, nicht ausreichend.

30. Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV)

In Artikel 1 sind in § 32 Abs. 1 Nr. 8 die Wörter "; dabei kann auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden" durch die Wörter ", wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung erweitert § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV um eine Festlegungskompetenz in Bezug auf die Referenznetzanalyse.

31. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 1a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 34 nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:

Begründung

Zur besseren Verstetigung der administrativen Ressourcen der Strom- und Gasnetzbetreiber bei der Vorbereitung der kostenorientierten Anträge sowie bei deren Beratern ist eine zeitversetzte Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV erforderlich. Die gleichzeitige Antragstellung für Strom- und Gasnetzentgelte ist insbesondere für Mehrspartenunternehmen, vor allem Stadtwerke, mit einem zeitlich komprimierten, erheblichen Aufwand verbunden, der zu Kostenmehraufwand führt.

Ebenso kann bei den prüfenden Regulierungsbehörden das vorhandene knappe Personal gleichmäßiger ausgelastet werden.

Da die Wettbewerbsintensität im Gasbereich noch immer schwach ausgeprägt ist sollte die Gaskostenprüfung zeitlich vorgezogen werden und nicht die im Strombereich.

Für das Abweichen vom Grundsatz der fünfjährigen Regulierungsperiode ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Zur Gleichbehandlung von Strom und Gas sind die Effizienzvorgaben beim Gas in der ersten Regulierungsperiode lediglich anteilig und somit über die ersten zwei Regulierungsperioden mit 009/10 (PDF) zu berücksichtigen, d. h. eine Ungleichbehandlung findet nicht statt.

32. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4 - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist § 34 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dem Einschub in § 34 Abs. 3 Satz 1 ARegV wird klargestellt, dass eine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datenbasis des Jahres 2006 gemeint ist und nicht ggf. auf früheren Basisjahren gestellte Anträge auf Erhöhung der Netzentgelte.

Die "vorletzte" Genehmigung ist nicht relevant und auf Grund der unterschiedlichen Verwaltungspraxis der Länder auch nicht einheitlich definierbar.

Entscheidend ist, welches Kostenniveau der letzten Genehmigung zu Grunde gelegen hat.

Im Einzelfall wurden Genehmigungen auf der Datenbasis des Jahres 2005 erteilt. Dies ist bei der Regelung zu berücksichtigen.

33. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 3a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in § 34 nach Absatz 3 folgender Absatz einzufügen:

Begründung

Im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV gelten 45 % der Gesamtkosten eines Strom- oder Gasverteilernetzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Bei der Ermittlung der 45 % wurde unterstellt, dass in den Gesamtkosten die Kosten vorgelagerter Netzebenen enthalten sind. Dies ist jedoch bei den genehmigten Gasnetzentgelten nicht der Fall, da hier bisher keine Kostenwälzung erfolgt. Derzeit ist auch nicht sichergestellt, dass diese bis zur erstmaligen Festlegung der Erlösobergrenzen erfolgt. Die nicht beeinflussbaren Kosten sind folglich bei Gasnetzbetreibern zunächst deutlich niedriger als bei Stromnetzbetreibern. Der Ansatz von 45 % ist daher, solange keine Kostenwälzung stattfindet, auf 20 % zu reduzieren.

34. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist § 34 Abs. 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Auch Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die ihre Entgelte kostenorientiert bilden müssen, sollten so zügig wie möglich in das System der Anreizregulierung einbezogen werden. Wenn eine Anordnung der Bundesnetzagentur, dass ein Netzbetreiber seine Entgelte kostenorientiert zu bilden hat, erst zu einem Zeitpunkt ergeht, der eine Einbeziehung dieses Netzbetreibers in die Anreizregulierung zum Starttermin nicht mehr erlaubt, sollte daher die Möglichkeit eröffnet werden, den Netzbetreiber auch während der ersten Regulierungsperiode in das System der Anreizregulierung einzubeziehen, wobei die Effizienzvorgaben anteilig zu berücksichtigen sind.

35. Zu Artikel 1 (Anlage 1 zu § 7 Satz 6 ARegV)

In Artikel 1 ist in der Anlage 1 zu § 7 in Satz 6 (KAb, 0 - Definition des beeinflussbaren Kostenanteils) die Angabe "§ 15 Abs. 4" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Klarstellung.

36. Zu Artikel 1 (Anlage 3 zu § 12 Nr. 2 Satz 1 ARegV)

In Artikel 1 ist in der Anlage 3 zu § 12 Nr. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Weder der geforderte Durchschnitt noch der um Ausreißer bereinigte Beste dürfen mit Blick auf § 21a Abs. 5 S. 4 EnWG Grundlage des Ausgangspunktes für den Effizienzoberwert sein.

Zur Erzielung der Übertreffbarkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgabe des § 21a Abs. 5 S. 3 EnWG soll der höchst erreichbare Effizienzwert aus einer repräsentativen Gruppe der Besten gebildet werden. Diese Gruppe der Besten umfasst mindestens zehn Prozent der zwingend an der Anreizregulierung teilnehmenden Unternehmen.

Das Frontier-Unternehmen (Der Beste) stellt eine zu hohe Hürde für die Netzbetreiber dar und lässt dem einzelnen Unternehmen kaum die Chance, die vorgegebenen Effizienzziele zu übertreffen. Die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben ist wesentlicher Bestandteil des Anreizregulierungssystems. Daher bedarf es einer konkreteren, als bisher in Anlage 3 zu § 12, vorgesehenen Regelung.

37. Zu Artikel 1 (Anlage 3 zu § 12 Nr. 5 Satz 2, Satz 2a - neu - ARegV)

In Artikel 1 ist in der Anlage 3 zu § 12 die Nummer 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderungen sollen vermeiden, dass Ausreißer unterhalb der Mindesteffizienzgrenze auf einen Effizienzwert von 100 Prozent gesetzt werden.

38. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2; Satz 2 Nr. 1, Nr. 2; Satz 3 StromNEV)

Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 7 wird wie folgt geändert:

* Ist bei Annahme der Ziffern 38, 39, 40 oder 41 redaktionell anzupassen.

Begründung

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Die StromNEV begrenzt die Eigenkapitalquote kalkulatorisch auf 40 %. Diese Quote soll für jedwedes in der StromNEV definierte Eigenkapital gelten, also auch die für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV.

39. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 StromNEV)

Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 7 wird wie folgt geändert:

* Ist bei Annahme der Ziffern 38, 39, 40 oder 41 redaktionell anzupassen.

Begründung

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist klarzustellen, dass nur Restwerte bzw. Bilanzwerte betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände verzinst werden können.

40. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - StromNEV)

Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Diese redaktionelle Ergänzung dient der Klarstellung. Für Grundstücke ist eine Bewertung zu Tagesneuwerten nicht möglich. Der aktuelle Wert eines Grundstückes ergibt sich anhand des Verkehrswertes. Dieser ist nur individuell für jedes Grundstück ermittelbar. Deshalb sind für Grundstücke auch keine Indexreihen verfügbar.

41. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - StromNEV)

Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 7 wird wie folgt geändert:

* Ist bei Annahme der Ziffern 38, 39, 40 oder 41 redaktionell anzupassen.

Begründung

Die Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals hat nach dem Wortlaut des § 7 StromNEV für die Aktiva auf der Basis von Stichtagswerten zum Jahresende und für die Passiva auf der Basis von Mittelwerten aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand zu erfolgen. Dies ist systematisch falsch und redaktionell zu berichtigen.

Da in § 7 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Abzugskapital die Mittelwerte festgeschrieben sind ist davon auszugehen, dass es die Absicht des Verordnungsgebers war die Berechnung der Verzinsung auf das beim Netzbetreiber im Durchschnitt des Jahres vorhandene Kapital abzustellen. Insoweit ist die redaktionelle Berichtigung auf die Mittelwerte insgesamt folgerichtig.

42. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu - (§ 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV)

In Artikel 2 Nr. 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung

Es ist nicht zweckmäßig, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen.

Ein solcher - um einen Ertragssteuersatz ermäßigter - Zinssatz wäre nur dann sachgerecht, wenn die Ertragssteuern gleichzeitig in voller Höhe als Kosten bei der Netzentgeltbildung angesetzt würden. Darüber enthält die Verordnung jedoch keine Bestimmungen, so dass die Vorschrift des § 7 Abs. 6 Satz 1 (letzter Teilsatz) StromNEV unverständlich ist. Sie könnte dahingehend missverstanden werden, dass den Netzbetreibern mit dem Beginn der Anreizregulierung nur noch ein niedrigerer Eigenkapitalzins zugestanden werden sollte das ist nicht beabsichtigt.

Es sollte auch unter den Bedingungen der Anreizregulierung dabei bleiben, dass der Eigenkapitalzins - wie bisher - als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt wird.

43. Zu Artikel 2 Nr. 2 ( § 32 Abs. 5 StromNEV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist § 32 Abs. 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es soll im Ermessen der Regulierungsbehörde stehen, wie sie im Einzelfall das Verfahren ausgestaltet. Mit Blick auf die Veränderungen der Vornetzentgelte, der zehnjährigen Umlaufrendite, der ggf. anzuwendenden neuen Indexreihen oder anderen Besonderheiten des Regulierungsablaufs ist dies sachgerecht bei z.B. Netzbetreibern, bei denen eher merklich sinkende Kosten vermutet werden können oder die erste Entscheidung aus heutiger Sicht als zu großzügig ausgefallen erscheint. Hier sollte die Regulierungsbehörde auch in anderer geeigneter Verfahrensweise entscheiden können.

44. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2; Satz 2 Nr. 1, Nr. 2; Satz 3 Gas NEV)

Artikel 3 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 7 wird wie folgt geändert:

* Ist bei Annahme der Ziffern 44, 45, 46 oder 47 redaktionell anzupassen.

Begründung

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Die GasNEV begrenzt die Eigenkapitalquote kalkulatorisch auf 40 %. Diese Quote soll für jedwedes in der GasNEV definierte Eigenkapital gelten, also auch die für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.

45. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 GasNEV)

Artikel 3 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist klarzustellen, dass nur Restwerte bzw. Bilanzwerte betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände verzinst werden können.

* Ist bei Annahme der Ziffern 44, 45, 46 oder 47 redaktionell anzupassen.

46. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - GasNEV)

Artikel 3 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Diese redaktionelle Ergänzung dient der Klarstellung. Für Grundstücke ist eine Bewertung zu Tagesneuwerten nicht möglich. Der aktuelle Wert eines Grundstückes ergibt sich anhand des Verkehrswertes. Dieser ist nur individuell für jedes Grundstück ermittelbar. Deshalb sind für Grundstücke auch keine Indexreihen verfügbar.

47. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * (§ 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - GasNEV)

Artikel 3 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals hat nach dem Wortlaut des § 7 GasNEV für die Aktiva auf der Basis von Stichtagswerten zum Jahresende und für die Passiva auf der Basis von Mittelwerten aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand zu erfolgen. Dies ist systematisch falsch und redaktionell zu berichtigen.

Da in § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV für das Abzugskapital die Mittelwerte festgeschrieben sind, ist davon auszugehen, dass es die Absicht des Verordnungsgebers war, die Berechnung der Verzinsung auf das beim Netzbetreiber im Durchschnitt des Jahres vorhandene Kapital abzustellen.

Insoweit ist die redaktionelle Berichtigung auf die Mittelwerte insgesamt folgerichtig.

48. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV)

In Artikel 3 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung

Es ist nicht zweckmäßig, den Eigenkapitalzinssatz nach Ertragssteuern festzulegen.

Ein solcher - um einen Ertragssteuersatz ermäßigte - Zinssatz wäre nur dann sachgerecht, wenn die Ertragssteuern gleichzeitig in voller Höhe als Kosten bei der Netzentgeltbildung angesetzt würden. Darüber enthält die Verordnung jedoch keine Bestimmungen, so dass die Vorschrift des § 7 Abs. 6 Satz 1 (letzter Teilsatz) GasNEV unverständlich ist. Sie könnte dahingehend missverstanden werden, dass den Netzbetreibern mit dem Beginn der Anreizregulierung nur noch ein niedrigerer Eigenkapitalzins zugestanden werden sollte das ist nicht beabsichtigt.

Es sollte auch unter den Bedingungen der Anreizregulierung dabei bleiben, dass der Eigenkapitalzins - wie bisher - als Vor-Steuer-Zinssatz bestimmt und angewandt wird.

49. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GasNEV)

In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

In § 18 Abs. 2 Satz 1 GasNEV ist festgelegt, dass die Netzentgelte ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung und dem Ort der Entnahme sind. Dass die Netzentgelte auch unabhängig von der Druckstufe sein müssen, ergibt sich bereits aus § 18 Abs. 2 Satz 2 GasNEV. Danach sind die Netzentgelte verursachungsgerecht zu bilden.

Eine Differenzierung nach Druckstufen läuft diesem Prinzip zuwider, da die Wahl der Druckstufe durch den Anschlussnehmer auf die Netzkosten nur marginal Einfluss hat. Insoweit erschien eine gesonderte Festlegung hierzu überflüssig.

Bei der Prüfung der Netzentgelte hat sich jedoch heraus gestellt, dass dies einige Netzbetreiber anders sehen. Insoweit soll mit dieser redaktionellen Ergänzung eine Klarstellung erfolgen.

50. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 - neu - GasNEV)

In Artikel 3 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:

"5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die in § 20 Abs. 1b EnWG vorgeschriebene Kosten- oder Entgeltwälzung ist in der GasNEV nicht konkretisiert und bedarf wegen der besonderen Bedeutung im Rahmen der Anreizregulierung der Ausgestaltung durch die Regulierungsbehörde.

Die Änderung regelt eine entsprechende Festlegungskompetenz.

51. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( § 32 Abs. 6 GasNEV)

In Artikel 3 Nr. 6 ist § 32 Abs. 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es soll im Ermessen der Regulierungsbehörde stehen, wie sie im Einzelfall das Verfahren ausgestaltet. Mit Blick auf die Veränderungen der Vornetzentgelte, der zehnjährigen Umlaufrendite, der ggf. anzuwendenden neuen Indexreihen oder anderen Besonderheiten des Regulierungsablaufs ist dies sachgerecht bei z.B. Netzbetreibern, bei denen eher merklich sinkende Kosten vermutet werden können oder die erste Entscheidung aus heutiger Sicht als zu großzügig ausgefallen erscheint. Hier sollte die Regulierungsbehörde auch in anderer geeigneter Verfahrensweise entscheiden können.

B.