Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 ( § 8 Absatz 6 GasNZV)
In Artikel 1 ist § 8 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
- (6) Zur Abwicklung netzübergreifender Transporte haben die Netzbetreiber eine Kooperationsvereinbarung bis zum 1. Juli 2011 abzuschließen, in der sie die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwendig sind, um einen transparenten, diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung treten mit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2011 in Kraft.
Begründung
Die konkrete Ausgestaltung der neuen Marktregeln der Verordnung wird auf Grund des aufwändigen Abstimmungsprozesses einige Monate in Anspruch nehmen. Hierbei sind die anzupassenden Aspekte zu identifizieren und dann entsprechend den neuen Regelungen inhaltlich zu gestalten. Für die Erarbeitung durch die Unternehmen und Verbände, die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur sowie den Versand an die Kooperationsteilnehmer unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist bei Änderung der Kooperationsvereinbarung ist ein Umsetzungszeitraum von ca. zehn Monaten zu erwarten. Eine entsprechende Ergänzung des § 8 ist daher erforderlich.
2. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 6 GasNZV)
In Artikel 1 sind in § 21 Absatz 1 Satz 6 die Wörter "zu ergreifen" durch das Wort "umzusetzen" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung bewirkt die notwendige Klarstellung, um das zur Förderung des Wettbewerbs notwendige Ziel eines bundesweiten Marktgebietes für H-Gas bis zum 1. August 2013 zu erreichen. Die Formulierung "bis zum 1. August 2013 die Maßnahme zu ergreifen, [...] um höchstens zwei Marktgebiete in Deutschland zu erreichen" ist unklar, da sie dahingehend missverstanden werden könnte, dass die gesetzliche Frist nur für das Ergreifen von Maßnahmen, nicht aber für die tatsächliche Errichtung des einheitlichen Marktgebietes für H-Gas gilt. Um eine eindeutige Frist für die beabsichtigte Reduzierung der Marktgebiete für H-Gas auf ein einziges vorzugeben, ist die Ersetzung der Formulierung "zu ergreifen" durch "umzusetzen" geboten.
3. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz x - neu - GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 21 Absatz 1 nach Satz 7 folgender Satz einzufügen:
- Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirtschaftskreisen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Begründung
Um eine sachgerechte Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse zu erreichen und um die Erfahrungen der Marktteilnehmer aus der Praxis im Zusammenhang mit der weiteren Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete berücksichtigen zu können, ist eine zwingende Einbeziehung der berührten Wirtschaftskreise sachgerecht.
4. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 4 - neu - GasNZV)
In Artikel 1 ist dem § 23 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 besteht ab dem 1. Oktober 2011.
Begründung
Die gegenüber der aktuellen Praxis durch § 23 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 geänderten Bilanzierungsregeln bedeuten einen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand insbesondere für die Bilanzkreisnetzbetreiber. Dieser besteht vor allem im IT-technischen Anpassungsaufwand der bestehenden IT-Systeme, da das Bilanzierungssystem komplexe Datenumsetzungsprozesse erfordert, die schon unter den gegenwärtigen Vorgaben nicht vollständig etabliert sind. Die Fristvorgabe soll eine reibungslose Umstellung insbesondere der notwendigen IT-Systeme auf das geänderte Bilanzierungssystem ermöglichen. Dafür ist eine ausreichende Umsetzungsfrist, von der die grundsätzliche Pflicht zur Bilanzkreisabrechnung unberührt bleibt, erforderlich.
5. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 Satz 5 - neu - GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 23 Absatz 2 nach Satz 4 folgender Satz anzufügen:
- Die Abrechnung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat.
Begründung
Die Ergänzung um eine verbindliche Frist, innerhalb derer die Abrechnung der Ausgleichsenergie stattzufinden hat, bedeutet einen Gleichklang mit den Bilanzierungsvorgaben in der Stromnetzzugangsverordnung. Die aktuelle Praxis der Bilanzkreisabrechnung zeigt, dass die Bilanzkreise, die der täglichen Saldierung der von Händlern im jeweiligen Marktgebiet ein- und ausgespeisten Gasmengen durch die Marktgebietverantwortlichen dienen, erst viele Monate später oder sogar mit mehrjähriger Verspätung abgerechnet werden. Dadurch wird jedoch der Wettbewerb behindert, da die Verzögerung der Vergütung von zu viel bzw. von zu wenig eingespeistem Gas insbesondere für kleinere Gashändler eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit bedeuten und damit eine Marktbarriere darstellen kann. Ferner wird durch die Vorgabe einer verbindlichen Abrechnungsfrist eine zeitnahe Analyse des Händlerverhaltens durch den marktgebietsverantwortlichen Netzbetreiber zur Verbesserung der physischen Netzsteuerung erleichtert.
6. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 Satz 3 - neu - GasNZV)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
- Die Anwendung eines Standardlastprofils für Kochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfolgen.
Begründung
Mit dem Standardlastprofil für den Kochgaskunden ist die Erstellung eines neuen Lastprofils nötig. Dieses statistische Profil ist zunächst zu ermitteln und benötigt hierbei gezielte Auswertungen aus zum Teil noch zu erhebenden Messdaten. Hierdurch ist eine kurzfristige Umsetzung nicht realistisch. Eine Umsetzung zum 1. Oktober 2011 entspricht dem zu erwartenden Zeitbedarf einer Lastprofilentwicklung.
7. Zu Artikel 1 ( § 31 Satz 2 GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 31 der Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung von Biogas sollte nicht in der gesetzgeberischen Zielbestimmung der Sonderregelungen zum Gasnetzzugang von Biogasanlagen einseitig durch eine Bezugnahme auf eine Nutzung in Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff beeinflusst werden. Die Vielfältigkeit der Nutzungsmöglichkeiten von Biogas, neben einem Einsatz in Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff auch beispielsweise im Wärmebereich, sollte gewahrt werden und letztlich der Nachfrageseite und damit dem Markt überlassen bleiben.
Die Streichung bewirkt zudem, dass sich der Gesetzgeber bei einer weiteren Ausgestaltung der Förderung der Biogasnutzung in anderen Gesetzen nicht vorzeitig festlegt und damit seinen späteren Handlungsspielraum unnötig einengt.
In § 31 Satz 2 ("Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.") wird eine Sollformulierung hinsichtlich eines verstärkten Einsatzes von Biogas in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff aufgenommen. Dieser Satz 2 hat in der gewählten Form keinen konkreten Regelungsinhalt und insoweit auch keine rechtlichen Konsequenzen. Er kann aber zur Verunsicherung im Biogasbereich führen, da er den Eindruck vermitteln könnte, die Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz unterliege Einsatzbeschränkungen.
Das ins Erdgasnetz eingespeiste Biogas ist auf Erdgasqualität aufgearbeitet und ersetzt im Netzsystem fossiles Erdgas im Verhältnis 1 : 1. Eingespeistes Biogas kommt grundsätzlich in allen Anwendungsbereichen von Erdgas zum Einsatz. Den Markteilnehmern sollte es vorbehalten bleiben, den Verkauf von Biogas im Erdgasnetz entsprechend den Marktmöglichkeiten frei zu gestalten. So entwickelt sich eine wachsende Nachfrage nach Biogas von Hausbesitzern, die moderne aus dem Marktanreizprogramm der Bundesregierung geförderte Brennwertheizungen mit Solarunterstützungen besitzen. Entsprechend dem Marktgeschehen im Strombereich, wo so genannter "Öko"-Strom angeboten wird, ist ein entsprechendes Marktgeschehen auch im Gasbereich zu erwarten.
Durch die ersatzlose Streichung des § 31 Satz 2 kann auch der Eindruck vermieden werden, dass hier Marktteilnehmer bevormundet werden sollen.
8. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 3 Satz 1 GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 35 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "Biogas-Bilanzkreisvertrag" der Halbsatz ", der sich entweder auf einen physischen Ein- oder Ausspeisepunkt oder beides bezieht," zu streichen.
Begründung
Zur Biogas-Bilanzierung existiert ein von der Biogaswirtschaft und der Netzwirtschaft gemeinsam erarbeiteter und von der Bundesnetzagentur gebilligter Leitfaden zur Anwendung des § 41e Absatz 3 der geltenden GasNZV. Es besteht daher kein Bedarf für eine Änderung der geltenden Regelung.
Wird der Flexibilitätsrahmen auch auf die Ausspeisung bezogen, besteht die Gefahr, dass die Bilanzkreisverantwortlichen Biogasausspeisungen gezielt Gaskunden mit stark schwankendem Gasbedarf zuordnen, wodurch Regelenergiekosten auf das Netz und damit auf die Gesamtheit der Gasverbraucher abgewälzt werden könnten.
9. Zu Artikel 1 Überschrift zu Teil 7, § 38 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 3, § 39 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 GasNZV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Teil 7 ist in der Überschrift nach dem Wort "Speicheranlagen-," das Wort "LNG-Anlagen-," einzufügen.
- b) In § 38 sind in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils die Wörter "Speicher- und Produktionsanlagen" durch die Wörter "Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen" und in Absatz 4 Satz 3 die Wörter "Speicher- und Produktionsanlage" durch die Wörter "Speicher-, LNG- und Produktionsanlage" zu ersetzen.
- c) In § 39 sind in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 3 Satz 2 jeweils die Wörter "Speicher- und Produktionsanlagen" durch die Wörter "Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen" und in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 jeweils die Wörter "Speicher- und Produktionsanlage" durch die Wörter "Speicher-, LNG- und Produktionsanlage" zu ersetzen.
Begründung
Neben Gaskraftwerken, Erdgasspeichern und Produktionsanlagen gehören auch Kopfstationen zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas gemäß § 3 Nummer 26 EnWG (LNG-Anlage) zu den energiewirtschaftlich wichtigen Infrastrukturen. LNG-Anlagen erhöhen die Optionen bei Versorgungsstörungen, erschließen zusätzliche Lieferländer für die Gasversorgung, bringen zusätzliche Liquidität in den Gasmarkt, beleben den Wettbewerb und können insbesondere Preisspitzen auf dem Gas-Großhandelsmarkt entgegenwirken. LNG-Anlagen und Speicheranlagen unterliegen bereits im aktuellen EnWG einem ähnlichen Regelungsregime. Als Beispiel hierfür können § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 10 Absatz 3 Satz 1 und insbesondere § 28a EnWG genannt werden. Ebenso wie Speicherbetreiber sind LNG-Betreiber derzeit im Hinblick auf den Netzanschluss einer großen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. LNG-Anlagen und Speicheranlagen sollten daher auch im Rahmen von §§ 38 und 39 GasNZV gleich behandelt werden.
10. Zu Artikel 1 (§ 38 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 GasNZV)
Artikel 1 § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "Betreiber neuer" durch die Wörter "Betreiber von" und die Wörter "neuer Gaskraftwerke" durch das Wort "Gaskraftwerken" zu ersetzen.
- b) In Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "Fernleitungsnetz angeschlossen werden sollen," die Wörter "oder deren Anschlusskapazität an ein Fernleitungsnetz nach einer Erweiterung vergrößert werden soll," einzufügen.
- c) In Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Anlagenkonzepts" die Wörter "der Erweiterungsmaßnahmen" einzufügen.
Begründung
Nicht nur neue Speicher, neue Produktionsanlagen und neue Kraftwerke benötigen entsprechende Transportkapazitäten. Auch erweiterte Anlagen sind auf diese angewiesen. Es ist aus diversen genehmigungsrechtlichen, umweltrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen häufig zweckmäßiger eine bestehende Anlage zu erweitern, als eine vollständig neue Anlage zu errichten. Da derartige Erweiterungen in Hinblick auf die Ziele der Gasnetzverordnung den gleichen Zweck erfüllen wie vollständig neue Anlagen, sollten diese Erweiterungen in den §§ 38 und 39 entsprechend gleich behandelt werden. Die beantragten Veränderungen in den §§ 38 und 39 beschränken sich darauf, Erweiterungen an bestehenden Anlagen mit den Neuanlagen gleich zu behandeln.
11. Zu Artikel 1 (§ 39 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 GasNZV)
Artikel 1 § 39 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "neuer Gaskraftwerke sowie neuer" durch die Wörter "von Gaskraftwerken sowie" zu ersetzen.
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "neuer Speicher- oder Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke" durch die Wörter "von Speicher- oder Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Fertigstellung der neuen" sowie nach den Wörtern "oder des neuen" jeweils die Wörter "oder erweiterten" einzufügen.
- c) In Absatz 2 Satz 2 sind nach den Wörtern "Fertigstellung der neuen" sowie nach den Wörtern "oder des neuen" jeweils die Wörter "oder erweiterten" einzufügen.
- d) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "an der neuen" sowie den Wörtern "oder dem neuen" jeweils die Wörter "oder erweiterten" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind jeweils nach den Wörtern "für neue" die Wörter "oder erweiterte" einzufügen.
Begründung
Nicht nur neue Speicher, neue Produktionsanlagen und neue Kraftwerke benötigen entsprechende Transportkapazitäten. Auch erweiterte Anlagen sind auf diese angewiesen. Es ist aus diversen genehmigungsrechtlichen, umweltrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen häufig zweckmäßiger eine bestehende Anlage zu erweitern als eine vollständig neue Anlage zu errichten. Da derartige Erweiterungen in Hinblick auf die Ziele der Gasnetzverordnung den gleichen Zweck erfüllen, wie vollständig neue Anlagen, sollten diese Erweiterungen in den §§ 38 und 39 entsprechend gleich behandelt werden. Die beantragten Veränderungen in den §§ 38 und 39 beschränken sich darauf, Erweiterungen an bestehenden Anlagen mit den Neuanlagen gleich zu behandeln.
12. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 Satz 1 GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 40 Absatz 1 Satz 1 der Eingangssatz wie folgt zu fassen:
- Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:
Begründung
Da die einzelnen Veröffentlichungspflichten zum Teil einer Regelung im Rahmen der Kooperation der Netzbetreiber bedürfen, ist es sinnvoll, diese ebenfalls zum 1. Oktober 2011 wirksam werden zu lassen. Beispielsweise lässt sich die Veröffentlichung des Abrechnungsbrennwertes nur im Rahmen einer Branchenvereinbarung zur Datenlieferkette erzielen.
13. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 1 Nummer 9 GasNZV)
In Artikel 1 sind in § 50 Absatz 1 Nummer 9 nach den Wörtern "abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode" die Wörter "zu einer von § 23 Absatz 2 Satz 2 abweichenden Bemessung der Toleranzmenge" einzufügen.
Begründung
Die Vorgabe von fünf Prozent der allokierten Ausspeisemenge für die Höhe der Toleranzmenge für Kunden mit registrierender Leistungsmessung kann sich in der Praxis als anpassungsbedürftig im Hinblick auf die dadurch verursachten Effekte, insbesondere auf den dadurch möglicherweise verursachten zusätzlichen Regelenergieeinsatz erweisen. Es ist erforderlich, der Bundesnetzagentur eine Möglichkeit zu geben, die Bemessung der Toleranz auf der Basis von Erkenntnissen, die sich aus der Anwendung der Regelung ergeben, anzupassen.
14. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 3 Satz x - neu - GasNZV)
In Artikel 1 ist in § 50 Absatz 3 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- Der im Rahmen langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende Anteil der technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunktes oder einer Ein- oder Ausspeisezone darf jedoch 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunktes oder einer Ein- oder Ausspeisezone nicht unterschreiten.
Begründung
Die Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörde, mit der die prozentuale Aufteilung der technischen Jahreskapazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte abweichend von § 14 GasNZV festgelegt werden kann, ist zu beschränken. Mit der Regelung im Regierungsentwurf würde die Bundesnetzagentur die Möglichkeit erhalten, die in der Verordnung festgelegten Prozentsätze für langfristige Kapazitätsverträge nicht nur anzuheben, sondern auch unter die 65 Prozent-Grenze herabzusetzen. Eine solche Absenkung würde zu einer weiteren Verschärfung der Regulierung führen und hätte erhebliche Auswirkungen auf den Gasmarkt. Eine Anpassung der Prozentgrenzen nach unten sollte daher nicht durch eine einzelne Behörde, sondern ausschließlich durch den Verordnungsgeber mit Zustimmung der Bundesregierung und des Bundesrates erfolgen.
15. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - (§ 4 Absatz 5a - neu - GasNEV)
In Artikel 5 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- "01. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen." "
Begründung
Da viele Netzbetreiber den Betrieb ihrer Gasversorgungsnetze über Dienstleistungsverträge geregelt haben, ist es unerlässlich, auch diese Kosten bezüglich ihrer Angemessenheit prüfen zu können. Die Einfügung dient zur Bestimmung einer Obergrenze für bei den Netzbetreibern entstehende Kosten aus Dienstleistungsverträgen entsprechend der bereits bestehenden Regelung für Pachtverträge in § 4 Absatz 5 GasNEV.
16. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - (§ 6 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - GasNEV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zu Grunde zu legen." "
Begründung
Die Einfügung bestimmt, dass kalkulatorische Abschreibungen jahresbezogen zu bilden sind. Sie werden anhand von Nutzungsdauern errechnet, welche den tatsächlichen Einsatz im Betrieb abbilden sollen. Die der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern übersteigen die handels- und steuerrechtlich angewandten Nutzungsdauern erheblich. Sie stellen eine verursachungsgerechte Verrechnung in der Kostenrechnung sicher. Eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen widerspricht der Handhabbarkeit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung.
17. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GasNEV)
Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 5a anzufügen:
- "5a. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden."
Begründung
Der nach Absatz 1 Nummer 5 vorzulegende vollständige Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden stellt sicher, dass bei einer Überprüfung der Kalkulation durch die Regulierungsbehörde ohne Weiteres die der Erstellung des Jahresabschlusses zu Grunde liegenden Aspekte und Einschätzungen nachvollzogen werden können; dies gilt insbesondere für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Unternehmenssparten (Vertrieb, Netz etc.).
Insofern ergänzt der Prüfbericht den nach § 10 Absatz 5 EnWG vorzulegenden Jahresabschluss um wesentliche und für die Kostenprüfung notwendige Informationen.
18. Zu Artikel 5a - neu - (§ 4 Absatz 5a - neu -, § 6 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu -, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - StromNEV)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
"Artikel 5a
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. Der Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."
- 2. Dem § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln.
Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zu Grunde zu legen." - 3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden." "
Begründung
Zu Ziffer 1:
Da viele Netzbetreiber den Betrieb ihrer Stromversorgungsnetze über Dienstleistungsverträge geregelt haben, ist es unerlässlich, auch diese Kosten bezüglich ihrer Angemessenheit prüfen zu können. Die Einfügung dient zur Bestimmung einer Obergrenze für bei den Netzbetreibern entstehende Kosten aus Dienstleistungsverträgen entsprechend der bereits bestehenden Regelung für Pachtverträge in § 4 Absatz 5 StromNEV.
Zu Ziffer 2:
Die Einfügung bestimmt, dass kalkulatorische Abschreibungen jahresbezogen zu bilden sind. Sie werden anhand von Nutzungsdauern errechnet, welche den tatsächlichen Einsatz im Betrieb abbilden sollen. Die der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern übersteigen die handels- und steuerrechtlich angewandten Nutzungsdauern erheblich. Sie stellen eine verursachungsgerechte Verrechnung in der Kostenrechnung sicher. Eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen widerspricht der Handhabbarkeit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung.
Zu Ziffer 3:
Der nach Absatz 1 Nummer 5 vorzulegende vollständige Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden stellt sicher, dass bei einer Überprüfung der Kalkulation durch die Regulierungsbehörde ohne Weiteres die der Erstellung des Jahresabschlusses zu Grunde liegenden Aspekte und Einschätzungen nachvollzogen werden können; dies gilt insbesondere für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Unternehmenssparten (Vertrieb, Netz etc.). Insofern ergänzt der Prüfbericht den nach § 10 Absatz 5 EnWG vorzulegenden Jahresabschluss um wesentliche und für die Kostenprüfung notwendige Informationen.
19. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 und 2 - neu - ARegV)
In Artikel 6 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- "01. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauffolgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen." "
Begründung
Absatz 2 Satz 1 betrifft Netzbetreiber, für die noch keine Erlösobergrenze festgelegt worden ist. Dies gilt insbesondere für neu errichtete, für den Regulierungsbehörden erstmals bekannt werdende oder für solche Energieversorgungsnetze, die bisher einen Objektnetzstatus im Sinne des § 110 EnWG für sich in Anspruch genommen haben. Im Hinblick auf solche Energieversorgungsnetze nehmen deren Betreiber zunächst noch nicht an der Anreizregulierung teil, sondern müssen einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG stellen. Die Anreizregulierungsverordnung findet erst mit der folgenden Regulierungsperiode Anwendung. Das gilt aber nach Absatz 2 Satz 2 ausnahmsweise nicht, wenn noch nicht ausreichende Daten für die Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Verfügung stehen, weil ein neues Netz beispielsweise erst nach dem Basisjahr in Betrieb geht.
Keine Anwendung findet Absatz 2 auf Fallkonstellationen, in denen ein Netzgebiet bereits ganz oder teilweise von der Festlegung einer Erlösobergrenze nach der Anreizregulierungsverordnung erfasst wird. Geht also beispielsweise ein Energieversorgungsnetz, für das bereits eine Erlösobergrenze festgelegt wurde, ganz oder teilweise auf einen neuen Betreiber über (beispielsweise im Rahmen einer Rekommunalisierung), so kann der übernehmende Netzbetreiber nicht nach Absatz 2 die Erteilung einer Netzentgeltgenehmigung gemäß § 23a EnWG beantragen. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung, insbesondere § 26 ARegV, anzuwenden.
20. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - (§ 4 Absatz 3 Satz 1 ARegV)
In Artikel 6 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 voranzustellen:
- "02. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz ist nach der Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis" die Ziffer "10" durch die Ziffer "11" zu ersetzen."
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) gelten Kosten und Erlöse aus "der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen" als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Diese Position war bisher auf Grund eines redaktionellen Versehens noch nicht von der Verweisung in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz ARegV erfasst. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum im Falle der Veränderung von Kosten und Erlösen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ARegV keine Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen durch den Netzbetreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz ARegV möglich sein soll. Es ist daher eine Gleichbehandlung der Kosten und Erlöse nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ARegV mit den anderen in der Verweisung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz ARegV genannten Positionen des § 11 Absatz 2 Satz 1 ARegV geboten. Die Kosten und Erlöse nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ARegV sind daher ausdrücklich in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz ARegV zu erwähnen.
21. Zu Artikel 6 Nummer 03 - neu - und 04 - neu - (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 3. Halbsatz und § 5 Absatz 1 Satz 2 ARegV)
In Artikel 6 sind der Nummer 1 folgende Nummern voranzustellen:
- "03. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3. Halbsatz ist nach der Angabe " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" die Angabe "und Nummer 8" einzufügen."
- 04. In § 5 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe "§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" die Angabe "und Nummer 8" einzufügen."
Begründung
Bei den Kosten aus Vergütungen für dezentrale Einspeisungen handelt es sich um Kosten, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den Kosten aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen stehen. Daher ist nur eine Gleichbehandlung sinnvoll.
22. Zu Artikel 6 Nummer 05 - neu -, 06 - neu -, 2a - neu -, 2b - neu -, 2c - neu -, 2d - neu -, 2e - neu - (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 - neu -, § 28 Nummer 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4a - neu -, Anlage 1 (zu § 7) ARegV)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 05 voranzustellen:
"05. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a. In Nummer 1 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b. In Nummer 2 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen.
- c. Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll." "
- b) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 06 voranzustellen:
- "06. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich jeweils enthaltenen Ansätzen." "
- "06. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
- c) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a anzufügen:
"2a. In § 11 Absatz 2 wird in Satz 4 nach den Wörtern "erfolgt ist" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern "festgelegt hat" der Halbsatz "und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt" angefügt."
- d) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2b anzufügen:
- "2b. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie. Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalzinsen gelten nicht als volatile Kostenanteile." "
- "2b. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- e) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2c anzufügen:
"2c. In § 28 wird in Nummer 1 nach der Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" der Halbsatz "und die den Anpassungen zu Grunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" eingefügt."
- f) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2d anzufügen:
- "2d. In § 32 Absatz 1 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten," "
- "2d. In § 32 Absatz 1 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- g) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2e anzufügen:
"2e. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a. Die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode wird wie folgt gefasst:
"EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) * KAb,0) * (VPIt / VPI0 - PFt) * EFt + Qt + (VKt - VK0)"
- b. Die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze ab der zweiten Regulierungsperiode wird wie folgt gefasst:
"EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) * KAb,0) * (VPIt / VPI0 - PFt) * EFt + Qt + (VKt - VK0) + St"
- c. Nach der Begriffsbestimmung der Angabe St werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
"VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr."
- a. Die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode wird wie folgt gefasst:
Begründung
Die Einfügungen regeln, dass Netzbetriebskosten, die jährlich starken Schwankungen unterliegen können (z.B. Treibenergie- und Verlustenergiekosten) und regelmäßig beschafft werden, jährlich angepasst werden können. Die hohe Volatilität kann zu einer erheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung führen, die von den Unternehmen zu tragen wäre, obwohl die tatsächliche Höhe der Kosten überwiegend nicht dem Einflussbereich des Netzbetreibers unterliegt. Dies kann die Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs verringern.
Vor diesem Hintergrund sind eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze und ein Ausgleich über das Regulierungskonto sachgerecht und erforderlich. Um zu gewährleisten, dass der Effizienzgedanke der Anreizregulierung auch für die Beschaffung von Treib- oder Verlustenergie unverändert gilt, erhält die Regulierungsbehörde die Befugnis, einen Mechanismus festzulegen, der Anreize zur effizienten Beschaffung dieser Energiemengen setzt.
23. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 3 Satz 1 und x - neu - ARegV)
In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a. Die Angabe "10 Prozent" wird durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt.
- b. Die Angabe "bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen" wird gestrichen.
- c. Es wird folgender Satz angefügt:
"Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zulässigen Erlösen des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres zurück, so ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen." "
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
Nach der bisherigen Fassung des § 5 Absatz 3 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) waren für Gas- und Stromversorgungsnetze unterschiedliche Schwellenwerte von 10 Prozent und 5 Prozent für die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Anpassung ihrer Netzentgelte vorgesehen. Für diese Ungleichbehandlung der Gas- und Stromversorgungsnetze ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Es ist daher ein einheitlicher Schwellenwert von 5 Prozent vorzusehen, der gleichermaßen für Gas- und Stromversorgungsnetze gilt.
Zu Buchstabe c:
Bisher erfasst § 5 Absatz 3 ARegV nach seinem Wortlaut nur solche Fallkonstellationen, in denen die von einem Netzbetreiber tatsächlich erzielten Erlöse seine durch die Regulierungsbehörde festgelegten zulässigen Erlöse übersteigen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber bei Überschreitung der in § 5 Absatz 3 ARegV genannten Schwellenwerte dazu verpflichtet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 ARegV anzupassen, also abzusenken.
Bisher nicht in der Regelung des § 5 Absatz 3 ARegV vorgesehen ist die Möglichkeit der Anpassung der Netzentgelte in der umgekehrten Fallkonstellation, wenn nämlich die tatsächlich erzielten Erlöse eines Netzbetreibers unter den von der Regulierungsbehörde festgelegten zulässigen Erlösen liegen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Absatz 3 ARegV schließt diese Lücke und ermöglicht dem Netzbetreiber bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte eine Erhöhung der Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 ARegV (so genannte symmetrische Anpassung). Es handelt sich hierbei jedoch - anders als bei der bisherigen Regelung des § 5 Absatz 3 ARegV - entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 2 ARegV nicht um eine Verpflichtung, sondern um ein Recht des Netzbetreibers. Auch für die symmetrische Anpassung ist ein Schwellenwert von 5 Prozent vorzusehen, der einheitlich sowohl für Gas- als auch für Stromversorgungsnetze gilt.
24. Zu Artikel 6 Nummer 1b - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2a - neu - ARegV)
In Artikel 6 ist nach der Nummer 1 folgende Nummer 1b einzufügen:
"1b. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend."
- b) Folgender Absatz 2a wird angefügt:
"(2a) Soweit Kosten, dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung." "
Begründung
Die Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung soll eine Kostenbasis ermitteln, die geeignet ist, als Ausgangsniveau für die Erlösobergrenzen der Regulierungsperiode zu fungieren. Dazu muss die Ausgangsbasis frei sein von Kosten, die aus Besonderheiten des Geschäftsjahres resultieren, auf das sich die Kostenprüfung bezieht.
Es ist deshalb klarzustellen, dass das Ausgangsniveau der Erlösobergrenzen auf der Basis eines um den Einfluss von Einmalereignissen bereinigten Kostenniveaus bestimmt wird.
Die Berücksichtigung von Planansätzen ist nicht sachgerecht und deshalb auszuschließen. Die Fortentwicklung des Kostenniveaus im Zeitablauf wird im System der Anreizregulierung durch die Anpassung nach der Regulierungsformel berücksichtigt.
25. Zu Artikel 6 Nummer 1c - neu - (§ 10 Absatz 2 Satz 2 ARegV)
In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1c einzufügen:
- "1c. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern" durch die Wörter "im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben" ersetzt.
Begründung
Für die Frage, ob eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Antrags nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 abzustellen. Die nachhaltigen Änderungen müssen bereits tatsächlich eingetreten sein. Der Ansatz von Planwerten für die Beurteilung von Änderungen ausgeschlossen.
26. Zu Artikel 6 Nummer 1d - neu - (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV)
In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1d einzufügen:
- "1d. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes," "
Begründung
Vermiedene Netzentgelte fallen derzeit teilweise unter § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und teilweise unter § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. Die Regelung erfasst vermiedene Netzentgelte nunmehr einheitlich unter § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
27. Zu Artikel 6 Nummer 2f - neu - (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 ARegV)
In Artikel 6 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2f anzufügen:
- "2f. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sind nach den Wörtern "Auflösung von" die Wörter "Netzanschlusskostenbeiträgen und" sowie jeweils nach den Angaben " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer" die Angabe "3 und" einzufügen."
Begründung
Sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handelt es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll ist. Netzanschlusskostenbeiträge sind daher ausdrücklich in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zu erwähnen.
28. Zu Artikel 6 Nummer 2g - neu - und 2h - neu - (§ 23 Absatz 1 Satz 1 und x - neu -, Absatz 6 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 8a - neu - ARegV)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2g anzufügen:
"2g. § 23 wird wie folgt geändert:
- a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa. In Satz 1 wird das Wort "Kapitalkosten" durch die Wörter "Kapital- und Betriebskosten" ersetzt.
- bb. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat."
- b. In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
"Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend."
- a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2h anzufügen:
- "2h. In § 32 Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsbudgets genehmigt werden können, angemessen zu berücksichtigen."
- "2h. In § 32 Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
Begründung
Die Änderung ermöglicht, in Zukunft in Investitionsbudgets auch Betriebskosten zu genehmigen. Die Bestimmung der Betriebskosten erfolgt im Wege eines pauschalen Anteils an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu genehmigenden Maßnahme. Eine Prüfung der notwendigen Betriebskosten im Einzelfall erfolgt nicht, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand sowohl für Regulierungsbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen bedeuten würde.
Die Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent entspricht typischerweise einem Zuschlag von etwa 9 Prozent auf die jährlichen Kapitalkosten. Ihre Genehmigung erfolgt zusammen mit der Genehmigung der Kapitalkosten. Sie unterliegt insbesondere auch dem Widerrufsvorbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und kann nach § 23 Absatz 5 Satz 2 mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Bundesnetzagentur und im Falle des § 23 Absatz 6 auch die Landesregulierungsbehörden erhalten die Kompetenz, abweichend von der vorgeschlagenen Pauschale in den Investitionsbudgetvorschriften (0,8 Prozent der AK/HK), andere Pauschalen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um sachgerecht zu berücksichtigen, dass bei bestimmten Anlagen (z.B. Verdichter, Offshore-Anlagen) der Anteil der Betriebskosten an den AK/HK höher oder niedriger sein kann (§ 32 Nummer 8a).
29. Zu Artikel 6 Nummer 2i - neu - (§ 28 Nummer 7 ARegV)
Dem Artikel 6 ist folgende Nummer 2i anzufügen:
- "2i. In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe " § 25 Abs." die Ziffer "2" durch die Ziffer "3" ersetzt."
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die nach § 28 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) mitzuteilende Differenz ergibt sich nicht aus § 25 Absatz 2 Satz 1 ARegV, sondern richtigerweise aus § 25 Absatz 3 Satz 1 ARegV.
30. Zu Artikel 6 Nummer 2k - neu - (§ 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - ARegV)
Dem Artikel 6 ist folgende Nummer 2k anzufügen:
- "2k. Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulierungsperiode anzuwenden." "
Begründung
Die bisherige Regelung war zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung in der Startphase der Anreizregulierung erforderlich. Im eingeschwungenen Zustand kann darauf verzichtet werden. Eine Anpassung der Erlösobergrenze kann künftig auch im ersten Jahr der Regulierungsperiode erfolgen.