Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/19132 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (8. FStrÄndG) - Drucksache 19/17290 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 011/20 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften".

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann."

2. In § 9 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4."

3. Artikel 2 wird durch die folgenden Artikel 2 bis 8 ersetzt:

"Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden."

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j eingefügt:

(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen."

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Dem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

Artikel 4
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge" werden durch ein Komma und die Wörter "wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden" ersetzt.

2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

Artikel 6
Änderung des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes

In § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "erforderlich sind" die Wörter ", sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes." angefügt.

Artikel 7
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes

In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) werden folgende Sätze angefügt:

"Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die

Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Der Artikel 2 Nummer 1 und der Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft."