Antrag des Saarlandes
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften

Punkt 21 der 988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 einleitender Satzteil, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 DüV), Nummer 13 (§ 15 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 DüV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verlängerung der Übergangsfristen erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und beruht auf einer Einigung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.

Die Verlängerung setzt ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe und dient auch einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder.