Punkt 21 der 988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 13a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 einleitender Satzteil, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 DüV), Nummer 13 (§ 15 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 DüV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 11 ist § 13a wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "[einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt]" durch die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2020" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 sind im einleitenden Satzteil nach dem Wort "gelten" die Wörter "ab dem 1. Januar 2021" einzufügen.
- cc) In Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort "gelten" die Wörter "ab dem 1. Januar 2021" einzufügen.
- dd) In Absatz 5 sind nach dem Wort "ist" die Wörter "ab dem 1. Januar 2021" einzufügen.
- b) In Nummer 13 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind nach dem Wort "gelten" die Wörter "ab dem 1. Januar 2021" einzufügen.
- bb) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "genannten Gebieten" die Wörter "im Fall des § 15 Absatz 1" einzufügen.
- bbb) In Satz 2 sind nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "im Fall des § 15 Absatz 1" einzufügen.
- cc) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind die Wörter "[einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt]" durch die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2020" zu ersetzen.
- bbb) In Satz 2 sind nach dem Wort "Landesregierungen" die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020" einzufügen.
Begründung:
Die Verlängerung der Übergangsfristen erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und beruht auf einer Einigung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.
Die Verlängerung setzt ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe und dient auch einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder.