Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksache 19/16116 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes - Drucksache 19/12088 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 228/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "des Bundes und der Länder" eingefügt.
- b) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "die Zollfahndungsämter" durch das Wort "sie" ersetzt.
- c) § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "teilnehmen" durch das Wort "teilnimmt" und das Wort "benutzen" durch das Wort "benutzt" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "entgegennehmen" durch das Wort "entgegennimmt" und das Wort "weitergeben" durch das Wort "weitergibt" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird das Wort "benutzen" durch das Wort "benutzt" ersetzt.
- dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird nach dem Wort "ziehen" das Wort "könnte" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung" eingefügt.
- d) In § 83 werden die Wörter "solche Verwaltungsakte" durch die Wörter "unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen" ersetzt.
- e) Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:
" § 107 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach
- 1. § 46 Absatz 3 Satz 2,
- 2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
- 3. § 60 Absatz 3 Satz 2,
- 4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und
- 5. § 94 Absatz 3 Satz 5
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- f) Der bisherige § 107 wird § 108.
2. Dem Artikel 2 Absatz 4 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "2020" durch die Angabe "2024" ersetzt."