Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 29. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, die anliegende Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 992. Plenarsitzung am 03. Juli 2020 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19 Pandemie wirtschaftlich absichern

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Die durch die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zu Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie haben einer Vielzahl von Leistungserbringern im Gesundheitswesen in der schwierigen Zeit sehr geholfen. Mittels des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetzes war es möglich, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und der stationären Rehabilitationseinrichtungen zu stabilisieren. Eine vergleichbare Stabilisierungswirkung kommt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zu.

Allerdings umfassen die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht die ambulanten Erbringer von Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V. Dieser Zustand ist für die Erbringer ambulanter Rehabilitationsleistungen wirtschaftlich bedrohlich, da diese erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben und auch weiter erleiden. Diese Umsatzeinbußen werden durch die anderweitigen Bundes- und Landesmittel nicht ausgeglichen.

Ohne entschlossene Gegenmaßnahmen ist zu erwarten, dass der ambulante Rehabilitationssektor in seiner Existenz bedroht ist. Dies stellt eine schwerwiegende Gefahr für die medizinische Versorgung der Bevölkerung dar und würde auch den in § 40 SGB V verankerten Grundsatz "ambulant vor stationär" in Frage stellen. Schließlich würde eine Krise der ambulanten Rehabilitation eine erhebliche Mehrbelastung der Pflegekassen bewirken.