Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 29. Juni 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, die anliegende Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich absichern mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 992. Plenarsitzung am 03. Juli 2020 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier
Entschließung des Bundesrates - Ambulante Rehabilitationszentren in der COVID-19 Pandemie wirtschaftlich absichern
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat betont, dass die COVID-19 Pandemie für alle medizinischen Leistungserbringer eine erhebliche Belastung darstellt. Ziel aller Maßnahmen muss es sein, die bewährten Strukturen der gesundheitlichen Versorgung in ihrer gesamten Breite zu erhalten.
- 2. Der Bundesrat sieht daher die dringende Notwendigkeit, auch die Anbieter ambulanter Rehabilitationsleistungen nach § 40 Absatz 1 SGB V wirtschaftlich abzusichern.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dafür zu sorgen, durch eine Änderung der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung vom 30. April 2020 (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) sicherzustellen, dass auch Einrichtungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation abgesichert werden.
- 4. Der Bundesrat schlägt vor, die Regelung des § 3 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung dahingehend zu erweitern, dass nach der Formulierung " § 111a Absatz 1 Satz 1" eingefügt wird "oder nach § 111c Absatz 1".
Begründung:
Die durch die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zu Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie haben einer Vielzahl von Leistungserbringern im Gesundheitswesen in der schwierigen Zeit sehr geholfen. Mittels des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetzes war es möglich, die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und der stationären Rehabilitationseinrichtungen zu stabilisieren. Eine vergleichbare Stabilisierungswirkung kommt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zu.
Allerdings umfassen die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht die ambulanten Erbringer von Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V. Dieser Zustand ist für die Erbringer ambulanter Rehabilitationsleistungen wirtschaftlich bedrohlich, da diese erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben und auch weiter erleiden. Diese Umsatzeinbußen werden durch die anderweitigen Bundes- und Landesmittel nicht ausgeglichen.
Ohne entschlossene Gegenmaßnahmen ist zu erwarten, dass der ambulante Rehabilitationssektor in seiner Existenz bedroht ist. Dies stellt eine schwerwiegende Gefahr für die medizinische Versorgung der Bevölkerung dar und würde auch den in § 40 SGB V verankerten Grundsatz "ambulant vor stationär" in Frage stellen. Schließlich würde eine Krise der ambulanten Rehabilitation eine erhebliche Mehrbelastung der Pflegekassen bewirken.