Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 19/14431 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung - Drucksachen 19/10815, 19/12798 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 230/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
" § 15 Freistellung, Anrechnung".
- b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:
"8a. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Werkzeuge" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Werkstoffe" die Wörter "und Fachliteratur" eingefügt.
8b. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Freistellung, Anrechnung
(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
- 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- 4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlichrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
- 5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
- 1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- 2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
- 3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- 4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
- 5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz." "
- c) In Nummer 11 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- d) In Nummer 18 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
- 1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
- 2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."
- e) In Nummer 19 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter "ist § 40 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2" ersetzt.
- f) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
"23. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.
(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6."
- g) In Nummer 24 wird in Absatz 3 das Wort "Umschulende" durch das Wort "Umzuschulende" ersetzt.
- h) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 53b Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- bb) In § 53c Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- cc) In § 53d Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- dd) § 54 wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden."
- bbb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ", sofern an der Voranstellung ein besonderes öffentliches Interesse besteht" gestrichen.
- aaa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- ee) In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 39 Absatz 2" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ersetzt.
- aa) In § 53b Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
- i) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:
"25a. Nach § 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Umschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden." "
- j) Nummer 38 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- ff) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
"aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt,"."
Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis ee werden die Doppelbuchstaben bb bis ff.
- ff) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
- k) In Nummer 40 wird § 105 wie folgt gefasst:
" § 105 Evaluation
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 10 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Handwerkskammer" die Wörter "oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung" eingefügt.
- bb) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
- 1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
- 2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."
- b) In Nummer 11 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter "ist § 34 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3 bis 5" ersetzt.
- c) In Nummer 15 wird in Absatz 3 das Wort "Umschulende" durch das Wort "Umzuschulende" ersetzt.
- d) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 42b Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- bb) In § 42c Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- cc) In § 42d Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat."
- dd) In § 42f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ", sofern an der Voranstellung ein besonderes öffentliches Interesse besteht" gestrichen.
- ee) In § 42h Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Absatz 3" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4" ersetzt.
- aa) In § 42b Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
- e) Nummer 22 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die §§ 34" durch die Wörter " § 33 Absatz 3 und die §§ 34" ersetzt."
- f) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
"27. Die bisherigen §§ 42o und 42p werden die §§ 42t und 42u."
- g) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
"27a. Der bisherige § 42q wird § 42v und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 42o Abs. 1" durch die Angabe " § 42t Absatz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben" gestrichen."
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 bis 6 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
- 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
- 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
- 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen."
2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitszeit" die Wörter "des Jugendlichen" eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "acht Stunden" durch die Wörter "der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit" ersetzt.
3. § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,".
4. § 71 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird wie folgt geändert:
1. § 79 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Gesamtsozialversicherungsbeitrags" durch die Wörter "vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung wird die vom Träger an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens der Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, berücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag."
2. Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt."
3. § 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag."
4. § 346 Absatz 1b wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 251 Absatz 4c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3a wird aufgehoben.
- b) In Satz 5 werden vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden und" eingefügt.
2. § 162 Nummer 3a wird aufgehoben.
3. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3a wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3a."
4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die Artikel 7 und 8.