Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz) - Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -

975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019

A

1. Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zur Begründung (A. Allgemeiner Teil, Absatz 2 Satz 1, B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4)

Die Begründung ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a:

Der Wortlaut des Gesetzentwurfs spricht in Artikel 1 zwar von "Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für ..." und dürfte damit jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfassen, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist.

Der Begründungsteil des Gesetzentwurfs bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den entweder auf eine gewässerrechtliche oder aber auf eine wasserstraßenrechtliche Rechtsgrundlage gestützten Hafenausbau. Damit übersieht die Beschleunigungsabsicht, dass ein Hafenausbau auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein kann, wie etwa in § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes oder im Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz M-V. In beiden Fällen handelt es sich nicht um gewässerrechtliche Vorschriften.

Um auszuschließen, dass anhand der Begründung des Gesetzentwurfs die neue Vorschrift als exklusive Privilegierung allein der gewässerrechtlich bzw. der wasserstraßenrechtlich basierten Hafenausbauten ausgelegt wird, bedarf die bisherige Begründung des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbau des Hafens Godorf bei Köln (vgl. BVerwG 7 C 10.12 - Urteil vom 19. Februar 2015) und im Hinblick auf die landesrechtliche Regelung im Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetz und im Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz M-V der vorgeschlagenen Ergänzung. Denn ein Hafenausbau kann nicht nur entweder auf eine wasserstraßenrechtliche oder auf eine gewässerrechtliche Grundlage gestützt sein, sondern durchaus auch auf eine landesrechtliche Spezialregelung, die dann auch andere Gegenstände als einzig den hafenbezogenen Gewässerausbau legitimiert.

Zu Buchstabe b:

Die Formulierung im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 ist in Absatz 3 Satz 4 hinsichtlich der Rechtslage in einigen Ländern unzutreffend. Für die Hafenplanfeststellung existieren in Hamburg mit dem Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetz und in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz M-V Spezialvorschriften, die keine Landeswassergesetze sind. Unter den mit der Änderung gewählten Begriff des Wasserrechts lassen sich sowohl Landeswassergesetze als auch diese Spezialgesetze subsumieren.

Mit Blick auf den zitierten § 6 Absatz 4 WVHaSiG M-V ist eine Aktualisierung erforderlich, da durch das Gesetz vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) die gesetzliche Grundlage für die Planfeststellung im WVHaSiG M-V geändert wurde, so dass die Planfeststellungspflicht nun in § 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V geregelt ist.

Der Begriff "Schiffe" ist im Begründungsteil durch den Begriff "Wasserfahrzeuge" zu ersetzen, weil § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO-E nur den letztgenannten Begriff enthält.

B

2. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Senator Martin Günthner (Bremen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.