Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 18/12084, 18/12144 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) - Drucksachen 18/11325, 18/11655 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 110/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 6 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
- b) In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
- c) § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- d) § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.
- e) In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "rechtlicher" durch das Wort "zivilrechtlicher" ersetzt.
- f) § 31 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und".
- bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist."
- aaa) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- g) § 32 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,".
- h) § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im Fall einer nichtöffentlichen Stelle
- a) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt, oder
- b) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung nach dem ersten Halbsatz."
- i) § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
- 2. die Daten
- a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
- b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist."
- j) In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ist eine Löschung" die Wörter "im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung" und nach den Wörtern "mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich" die Wörter "und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen" eingefügt.
- k) § 40 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 entsprechende Anwendung. Wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam nach Maßgabe des § 18 Absatz 2. § 3 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung."
- bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- l) Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt."
- m) § 42 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden."
- n) § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden."
- o) In § 45 Satz 4 wird nach dem Wort "Strafen" ein Komma eingefügt.
- p) § 47 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,".
- q) § 56 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,".
- r) § 58 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung."
- bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- bbb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- s) In § 62 Absatz 5 Nummer 6 wird das Wort "anderen" gestrichen.
- t) In § 66 werden in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 jeweils nach dem Wort "Gefahr" die Wörter "im Sinne des Absatzes 1" eingefügt.
- u) In § 67 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "den" durch das Wort "deren" ersetzt.
- v) In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "hohe" durch das Wort "erhebliche" ersetzt.
- w) § 75 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen."
- x) In § 78 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "weiter übermittelt" durch das Wort "weiterübermittelt" ersetzt.
- y) In § 55 Nummer 4, § 57 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 7 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "die oder den Bundesbeauftragten" durch die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils das Wort "Beschränkung" durch das Wort "Einschränkung" und das Wort "Verarbeitungsbeschränkte" durch das Wort "Verarbeitungseingeschränkte" ersetzt.
- b) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort "Verarbeitungsbeschränkung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.
- c) In Nummer 9 werden die Wörter "zu beschränken" durch das Wort "einzuschränken" ersetzt.
- d) Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten."