Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

A. Zielsetzung

Der vorliegende Entwurf ändert die bisherige Flächenerwerbsverordnung. Hierzu ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Es soll eine größtmögliche Anzahl der gesetzlichen Ansprüche von berechtigten Alteigentümern auf den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 5 befriedigt werden, um damit gleichzeitig eine größere Ausgewogenheit des Walderwerbs innerhalb der Gruppe der Alteigentümer zu erreichen.

B. Lösung

Beschluß dieser Änderungsverordnung.

Berechtigte nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Entschädigungsgesetz nicht ausreicht, um eine von der BVVG ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte).

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben

Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden durch die Änderungsverordnung nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet. Bei der BVVG sind ebenfalls keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht für die Bürgerinnen und Bürger nicht. Die Erwerber müssen keine zusätzlichen Informationspflichten oder Vorgaben erfüllen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist von dieser Verordnung nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme, Einzelhandelspreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Vom ...

Auf Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl I S. 1688) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Flächenerwerbsverordnung

§ 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Alteigentümer, die gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) zum preisbegünstigten Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen berechtigt sind, können Waldflächen kumulativ sowohl nach § 3 Abs. 5, als auch nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG erwerben.

Ansprüche nach § 3 Abs. 5 sind vorrangig zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 S. 2 FlErwV). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist ein Ausgleichsleistungsbescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorzulegen. Die hierin ausgewiesene Höhe der Ausgleichsleistung bildet die Erwerbsobergrenze für land- und forstwirtschaftliche Flächen der BVVG.

Dagegen ist der Erwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG "bis 1.000 ha" nicht an die Vorlage eines Ausgleichleistungsbescheides gebunden. Hier genügt die Glaubhaftmachung der Berechtigung.

Der Vorrang des § 3 Abs. 5 AusglLeistG gilt allerdings nach einer Entscheidung des BGH vom Dezember 2010 nur dann, wenn die Höhe der Ausgleichsleistung den begünstigten Kaufpreis für die ausgewiesene Waldfläche vollständig abdeckt. In der Praxis führt dies dazu, dass die geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche gemäß § 3 Abs. 5 AusglLeistG nicht befriedigt werden können.

Bisher ist keine Rechtsgrundlage gegeben, mit der Inanspruchnahme der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG gleichzeitig den Anspruch nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG geltend zu machen und zu "verbrauchen". Daher wird nach der gegenwärtigen Rechtslage der größte Teil des Waldes nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG begünstigt verkauft werden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach dem restlosen Verkauf aller Forstflächen, nicht alle gesetzlichen Ansprüche der berechtigten Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG erfüllt werden konnten.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine größtmögliche Anzahl der gesetzlichen Ansprüche von berechtigten Alteigentümern auf den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG befriedigt. Es wird eine größere Ausgewogenheit beim Walderwerb innerhalb der Gruppe der Alteigentümer erreicht und dem gesetzlichen Vorrang des Erwerbs nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG in der Praxis besser entsprochen. Alteigentümern, die ihre Ausgleichsleistung für den konkreten Erwerbsfall einsetzen, wird mit der Neuregelung der Vorrang eingeräumt. Rechte Dritter werden nicht berührt. Das gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagsverfahren der BVVG bei der Privatisierung der Waldflächen wird vereinfacht.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht weder für die Bürgerinnen und Bürger, noch für die Wirtschaft und die Verwaltung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Vorschrift bewirkt, dass Alteigentümer, die Wald nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG kaufen wollen, auch praktisch wieder vorrangig vor anderen Alteigentümern zum Zuge kommen. Wenn die Ausgleichsleistung zu gering ist, um die ausgeschriebene Fläche zu erwerben, setzen sie zunächst ihren gesetzlichen Anspruch auf den Erwerb von Forstflächen nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG ein und können - immer noch vorrangig - die übrige ausgeschriebene Fläche gemäß § 3 Abs. 8 AusglLeistG zusätzlich dazu erwerben. Ihr gesetzlicher Anspruch nach § 3 Abs. 5 ist befriedigt.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2617: Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung:keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Entwurf wird die Rechtsfigur eines Kombinationsberechtigten eingeführt. Danach können Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Augleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, diese Waldfläche unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Versteyl
Stv. Vorsitzender Stv. Berichterstatterin