Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

A

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 9 Nummer 7, § 16 Überschrift, Absatz 1 - neu -)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Einzelbegründung zu § 31 NotAktVV (Begründung Teil B zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 31 Absatz 1, 10. Absatz) wird ausgeführt, die bislang nach § 20 Absatz 1 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) zu führenden Vermerkblätter seien angesichts der Angaben in dem Urkundenverzeichnis und der Verwahrung der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters verzichtbar. Das Datum der Ablieferung einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Verwahrung an ein Amtsgericht, welches bislang aus dem Vermerkblatt ersichtlich war, wird in der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters jedoch nicht ausgewiesen.

Ohne die Angabe des Ablieferungstages wird die Überprüfung der Arbeitsabläufe im Rahmen der aufsichtlichen Prüfung der Amtsgeschäfte erschwert. Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Beurkundungsgesetz soll der Notar veranlassen, dass die Verfügung von Todes wegen unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung verbracht wird. Im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung der Amtsgeschäfte wird dies bislang anhand der nach § 20 Absatz 1 DONot zu führenden Vermerkblätter stichprobenartig kontrolliert, ohne dass ein Rückgriff auf die Nebenakten erforderlich ist.

2. Zu Artikel 1 (§ 9 Nummer 9 und 10 NotAktVV)

In Artikel 1 ist § 9 wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in § 20 Absatz 2 Nummer 2 die Angabe "bis 10" zu streichen.

Begründung:

Ist bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, gleichgültig, ob in der Urkundensammlung oder der Nebenakte, aufzubewahren, bedarf es keiner zwingenden Aufnahme der Registernummer in das Urkundenverzeichnis (§ 9 Nummer 9 NotAktVV). Denn die eindeutige Bezeichnung des Verwahrdatensatzes (siehe Begründung Teil B zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 9, 4. Absatz) dient gerade der Zuordnung für Zwecke der Überprüfung, wenn ein Ausdruck der Registrierungsbestätigung nicht vorliegt. Damit war der Gedanke verbunden, dass man aus dem Urkundenverzeichnis zugleich die Information entnehmen könne, dass die vorgeschriebene Registrierung stattgefunden hat (§ 34a Absatz 1 BeurkG). Da derzeit eine technische Verknüpfung des Elektronischen Urkundenarchivs mit dem Zentralen Testamentsregister noch nicht konkret bevorsteht, wäre die obligatorische Erfassung der entsprechenden Nummern nur gewissermaßen vorsorglich, würde aber nicht unerheblichen Aufwand bei den Notarinnen und Notaren erzeugen. Letztere Überlegung gilt gleichermaßen für die Registriernummer im Zentralen Vorsorgeregister (§ 9 Nummer 10 NotAktVV). Auch diesbezüglich ergibt sich kein derzeit bestehender unmittelbarer Nutzen der Registrierung.

Vor diesem Hintergrund sollte die Pflicht zur Aufnahme der Registernummern entfallen und durch die Möglichkeit der fakultativen Erfassung dieser Nummern ersetzt werden. Dies kann durch Streichung von § 9 Nummer 9 und 10 NotAktVV erfolgen. Denn als optionale Angabe, die der Erfüllung der Amtspflichten dient, dürfte die Registernummer, soweit dies im System vorgesehen ist, jedenfalls nach § 7 Absatz 2 NotAktVV aufgenommen werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 9 Nummer 9 NotAktVV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in § 20 Absatz 2 Nummer 2 die Angabe "bis 10" durch die Angabe "und 9" zu ersetzen.

Begründung:

Für die zwingende Aufnahme der Registernummer des Zentralen Testamentsregisters in das Urkundenverzeichnis und den damit für den Notar verbundenen Mehraufwand besteht derzeit kein Bedürfnis.

In der Einzelbegründung zu der Aufnahme der Registernummer (Begründung Teil B zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 9, 4. Absatz) wird ausgeführt, diese diene der eindeutigen Bezeichnung des Verwahrdatensatzes und schaffe die Grundlage für eine zukünftige Verknüpfung (beispielsweise um elektronische Abschriften von Verfügungen von Todes wegen dem Nachlassgericht für die Durchführung des Nachlassverfahrens zu übermitteln). Durch die Aufnahme der Registrierbestätigungen in die Urkundensammlung gem. § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b NotAktVV ist eine eindeutige Bezeichnung des Verwahrdatensatzes jedoch bereits gewährleistet. Eine verpflichtende Aufnahme der mitgeteilten Registernummern sollte erst dann normiert werden, wenn für die zukünftige Verknüpfung die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Angesichts des mit der Eintragung verbundenen Mehraufwands sollte es bis dahin dem Notar freistehen, ob er die Registernummer als sonstige Angabe im Sinne des § 17 Absatz 2 NotAktVV erfasst.

4. Zu Artikel 1 (§ 48 Satz 2 NotAktVV)

In Artikel 1 ist in § 48 Satz 2 die Angabe "Satz 1" zu streichen.

Begründung:

In § 48 Satz 2 NotAktVV muss auf den gesamten § 4 Absatz 2 verwiesen werden. Denn § 4 Absatz 2 Satz 2 (Pflicht zur Mitwirkung u.a. bei Übergabe von Daten, die in dem elektronischen Notaraktenspeicher gespeichert sind) kann auch für Hilfsmittel relevant werden, da im Elektronischen Notaraktenspeicher nach § 78k Absatz 1 Satz 1 BNotO auch "sonstige Daten" (vgl. hierzu § 48) gespeichert werden dürfen.

B