Punkt 51 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle von Ziffer 42 der Ausschussempfehlungen nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem § 175 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Sie ist auf fünf Jahre zu befristen."
- b) § 199 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Angabe " § 175 Absatz 1 Satz 1" sind die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" einzufügen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Wurde die Ermächtigung auf ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung genannte Datum maßgeblich."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die ermächtigten Ärzte werden in Listen veröffentlicht, um die Information für Dritte verfügbar zu machen. Durch die mögliche Befristung von Ermächtigungen wird es den zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert, die Voraussetzungen der Ermächtigung zu überprüfen. Damit wird der Aufwand zur Aktualisierung der Listen erheblich verringert. In diesem Zuge könnte auch die fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde überprüft werden. Sofern nach Ablauf der Befristung kein Interesse an einer weiteren Tätigkeit mehr besteht, sind keine förmlichen Abmeldungen erforderlich.
Da auch im Katastrophenschutz in den Rahmenempfehlungen zu Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen u.a. auf die ermächtigten Ärzte zurückgegriffen wird, ist auch in diesem Zusammenhang die Aktualität der Liste der ermächtigten Ärzte anzustreben.
Zu Buchstabe b:
Im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag zu § 175 Absatz 1 StrlSchV ist auch eine Befristung bei der Übergangsvorschrift erforderlich, um unbefristete Ermächtigungen an die neuen rechtlichen Regelungen anzupassen.