947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
A
- 1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Ferner empfiehlt der Ausschuss dem Bundesrat, folgende Entschließung zu fassen:
Zur Evaluation und Kostenbeteiligung des Bundes
- 2. Die Länder begrüßen, dass das Gesetz nunmehr eine Evaluierung des Umfangs des Verwaltungsaufwandes nach zwei Jahren vorsieht. Die Länder erwarten vom Bund, dass es sich dabei um eine gemeinsame Evaluierung durch Bund und Länder handelt, die explizit die länderseitig anfallenden Kosten ausweist. Die Länder erwarten, dass gegebenenfalls nach zwei Jahren anhand der tatsächlich anfallenden Kosten eine einvernehmliche Lösung für eine angemessene Kompensation des bürokratischen Mehraufwands zwischen Bund und Ländern gefunden wird. Die Länder bitten darum, dass betroffene Akteure (Museen, Sammler, Handel) im Rahmen der Evaluierung gehört werden.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Länder bisher finanziell nicht entsprechend des durch die Gesetzgebung entstehenden Mehraufwands substanziell entlastet werden.
- 4. Die Länder bitten den Bund, dass innerhalb der Zwei-Jahres-Frist neben dem Verwaltungsaufwand auch die Wirkungen und die Praxis der neu eingefügten Regelung über die Bescheinigung gemäß § 14 Absatz 7 KGSG ("Negativattest") evaluiert werden.
- 5. Die Länder bitten den Bund, die im KGSG enthaltenen Bearbeitungsfristen, insbesondere in § 14 Absatz 6, § 24 Absatz 7 Satz 1, § 81 Absatz 5 Nummer 3 KGSG, in die Evaluierung des Verwaltungsaufwandes mit einzubeziehen.
- 6. Die Länder bitten den Bund, in die Evaluation eine statistisch begründete Abschätzung zu den Auswirkungen der im Gesetzentwurf genannten Alters- und Wertgrenzen aufzunehmen.
- 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, hinreichende finanzielle Möglichkeiten zu schaffen, um den Ankauf von Werken, die als national wertvolles Kulturgut gelten und deren Ausfuhr abgelehnt wurde, zu unterstützen. Dafür muss die Kulturstiftung der Länder strukturell mit Bundesmitteln gestärkt werden.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zum Inkrafttreten des KGSG die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Staaten zur Ausfuhr von Kulturgütern in deutscher Sprache in ein öffentlich zugängliches Internetportal einzustellen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 538/15(B) ) das Gesetzesvorhaben zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts insgesamt begrüßt, aber konstatiert, dass der Erfüllungsaufwand auf der Ebene der Länder über die Angaben im Gesetzentwurf erkennbar hinausgehen wird. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, zeitnah in Verhandlungen mit den Ländern über die Kostenverteilung einzutreten mit dem Ziel, dass die Länder substanziell finanziell entlastet werden.
Es haben Erörterungen über die Kostenverteilung mit den Ländern auf Fachebene stattgefunden. Von Seiten der BKM wurde die Erhöhung des Förderbetrages für das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste um eine Million Euro sowie eine vollständige Entlastung der Länder bei der Finanzierung dieser Einrichtung als Lösung genannt. Außerdem solle die Kulturstiftung der Länder im Zusammenhang mit der Ankaufsoption gemäß § 23 Absatz 6 und 7 KGSG strukturell mit Bundesmitteln gestärkt werden. Der Vorschlag des Bundes führt dies allerdings nicht genauer aus. Und er führt nicht zu einer hinreichenden Entlastung der Länderhaushalte.
Der Vollzugsaufwand besteht wesentlich aus
- - dem neuen künftigen Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung in den Binnenmarkt, - der damit verbundenen Prüfung, ob ein Eintragungsverfahren eingeleitet werden muss,
- - der Möglichkeit für Kulturgutinhaber, ein Negativattest beantragen zu können,
- - dem Verfahren, das sich nach Anhaltungen durch den Zoll anschließt (Auffinden von Kulturgut bei der Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle) und - dem Verfahren, das sich bei der Beteiligung der Länder bei Ankäufen ergibt.
Aufgrund der Änderungen des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf (insbesondere die Aufnahme des Negativattestes und die Einführung einer Ankaufsmöglichkeit) wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand der Länder noch deutlich erhöhen wird.
Insoweit appellieren die Länder an den Bund, ergänzende Vorschläge zu machen und insbesondere die vorgesehene strukturelle Stärkung der Kulturstiftung der Länder zeitnah zu beziffern.
Zu Ziffer 3:
Die Regelung zum Negativattest sieht keine Befristung dieser Bescheinigung vor. Die in vielen Fällen naheliegende Erwägung, aktuell nicht einzutragen, sich dies aber für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten, um der Einschätzung künftiger Generationen nicht vorzugreifen, findet daher in der vorgesehenen Rechtslage keine Entsprechung. Die für die Eintragung zuständigen Stellen werden in der Folge vor eine schwierige Wahl gestellt sein: Entweder stellen sie ein unbegrenzt gültiges Negativattest aus mit der Folge, dass eine Eintragung auch nach vielen Jahren und bei veränderter Würdigung des Objekts nicht oder kaum noch möglich sein wird. Oder sie nehmen, um dies zu vermeiden, eine Eintragung vor, verkehren dadurch aber den eigentlich gewollten positiven Effekt für die Eigentümer in sein Gegenteil. Die zu befürchtenden Entwicklungen müssen frühzeitig erkannt werden, um erforderlichenfalls gesetzgeberisch gegensteuern zu können.