Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

B

Begründung:

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung sollen neue Informationsbedarfe für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von Krankenhäusern erbrachten Leistungen gedeckt werden.

Nach den Ausführungen in der Begründung zu der Verordnung zum Erfüllungsaufwand soll der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder für Programmierungen und Plausibilitätsprüfungen im Jahr 2018 einmalig 4 650 Euro (50 Prozent von 9 300 Euro) und aufgrund der erstmaligen Erfassung von Erhebungsmerkmalen im Jahr 2020 einmalig 1 750 Euro (50 Prozent von 3 500 Euro) betragen. Ab 2018 und 2019 soll der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand 600 Euro, ab 2020 3 000 Euro betragen. Eine Überprüfung nur für Mecklenburg-Vorpommern hat ergeben, dass die Zahl der Erhebungseinheiten von 39 auf circa 70 steigt und durch die Veränderungen der Erhebungsmerkmale nach §§ 3 ff. KHStatV weitere Mehrarbeit verursacht. Insgesamt addiert sich der personelle Mehraufwand auf etwa drei Personenmonate. Diese Situation spiegelt sich vergleichbar auch in den anderen Ländern wieder.

Die Länder sind im Statistikbereich an ihrer Belastungsgrenze. Es können nicht immer mehr Aufgaben durch das vorhandene Personal übernommen werden. Für erweiterte Berichtskreise muss es eine Kompensation für den damit verbundenen Aufwand oder entsprechende Entlastungen in anderen Statistikbereichen geben. Diese Problematik ist grundsätzlich anzugehen. Beispielgebend könnten Ansätze sein, wie sie bei der Deregulierung gegangen worden sind.

Darauf hat der Bundesrat bereits mit den in Buchstabe g der Entschließung genannten Beschlüsse hingewiesen.