Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 20. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/11504- den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags - Drucksachen 17/10976, 17/11011 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 571/12 (PDF)

1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 943 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 905 712 000 Euro."

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012

Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, nach § 7 Absatz 3 und nach § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden." "

2. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

,Artikel 6a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt."

4. Nach Artikel 6a wird folgender Artikel 7 eingefügt:

,Artikel 7
Änderung des Artikel 115-Gesetzes

Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird." "

5. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.