860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 3 SGB V), Artikel 3 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) und Artikel 4 (§§ 28 Absatz 5, 54 Absatz 3 und 63 SGB XII)
Artikel 1, 3 und 4 sind zu streichen.
Begründung
Für die beabsichtigten Regelungen zur Mitaufnahme von Pflegekräften in das Krankenhaus für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, den sie durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, besteht kein zwingendes Erfordernis. Die vom Krankenhaus zu erbringende Krankenpflege umfasst schon jetzt die behinderungsbedingt erforderliche Pflege. Soweit im Einzelfall erforderlich, besteht auch nach geltendem Recht (§ 11 Absatz 3 SGB V) Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson.
Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die soziale Pflegeversicherung bzw. die Träger der Sozialhilfe für diesen Personenkreis auch während des (vorübergehenden) Krankenhausaufenthaltes verpflichtet werden, das Pflegegeld bzw. die Hilfe zur Pflege weiter bzw. für einen längeren Zeitraum zu leisten. Dies führt zu Kostenverschiebungen von der an sich zuständigen Krankenversicherung hin zur Pflegeversicherung und vor allem zur grundsätzlich nur nachrangigen Sozialhilfe. Hierdurch werden die Kommunen in nicht bezifferter Höhe finanziell belastet.
B.
- 2. Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 19. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 und Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.