A.
Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. November 2008 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 sollen die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen an die Terminologie der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst werden. Grundsatz der Neuregelung war und ist, dass im Krankenhausbereich Schlechterstellungen gegenüber dem geltenden Recht nicht eintreten sollen. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt dass einzelne Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr unter die Befreiungsvorschrift fallen, obwohl ihre Umsätze nach geltendem Recht steuerfrei sind. Dies würde bei den betroffenen Krankenhäusern zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen und ggf. die dort vorhandenen Arbeitsplätze gefährden. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung in dieser Hinsicht zu prüfen und erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen spätestens im Rahmen des nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend sicherzustellen, dass dem Grundsatz "Keine Schlechterstellung gegenüber dem Status-Quo" Rechnung getragen wird.
Begründung
Künftig werden Krankenhausbehandlungen insbesondere von solchen Krankenhäusern von der Umsatzsteuer befreit, die nach § 108 SGB V zugelassen sind. Darunter fallen private Krankenhäuser insbesondere dann, wenn sie einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Nach geltendem Recht kann ein Krankenhaus unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 AO mit seinen Umsätzen auch dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. So können Krankenhäuser nach § 67 Abs. 2 AO steuerbegünstigt sein, wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.
Die Fälle des § 67 Abs. 2 AO können nach der Neuregelung nicht mehr unter die Steuerbefreiungsvorschrift subsumiert werden.