Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 17 Abs. 6b - neu - ApBetrO) und Nr. 1a - neu - (§ 31 Abs. 4 ApBetrO)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Regelung ist an die auch sonst für den Erwerb und die Abgabe von Arzneimitteln mit besonderen Risiken vorgeschriebene Dokumentation in der Apotheke (z.B. für Blutzubereitungen, Einzelimport, Tierarzneimittel, Betäubungsmittel) angelehnt.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung für Krankenhausapotheken.

2. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

In Artikel 3 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "zwei Monate" zu ersetzen.

Begründung

Die in der Verordnung vorgesehene Übergangsfrist von einem Monat ist zu kurz bemessen. Für die Umstellung des bislang etablierten Sicherheitskonzeptes und die Einführung der neuen Rezeptformulare sowie der Information der Fachkreise muss eine längere Übergangsfrist vorgesehen werden. Die Verlängerung der Übergangsfrist ist vertretbar, da Revlimid® (Wirkstoff: Lenalidomid) bereits heute mittels eines vom BfArM zugelassenen und umfangreichen Sicherheitsprogramms vertrieben wird. Das Sicherheitsprogramm hat sich bisher bewährt.

Durch die Verlängerung der Übergangsfrist von einem Monat auf zwei Monate wird die Umstellung der Verschreibungsmodalitäten ohne Einbußen in der Versorgungsqualität gewährleistet.