Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Angabe ",nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches" und die Wörter ",das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches durchführt," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch .... vom .... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Einzugsstelle" die Wörter "oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1676), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch ....vom ...... (BGBl. I S. ....), wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.

Artikel 14
Änderung der Renten Service Verordnung

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind in Deutschland nach wie vor verbreitet und fügen dem Gemeinwesen schweren Schaden zu. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung hat daher für die Bundesregierung weiterhin hohe Priorität. Mit dem Aktionsprogramm "Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt" hat sie ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen dessen wesentliche Punkte mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden sollen.

So hat sich in der Praxis gezeigt, dass sich hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Unklarheiten ergeben können, da die Meldungen nicht vor oder mit Beginn der Beschäftigung abzugeben sind, sondern mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn ( § 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Eine abschließende Klärung des Sachverhalts ist durch die Kontrollbehörden vor Ort jedoch nicht möglich, wenn eine Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund noch nicht vorliegt. Die Praxis hat weiter gezeigt dass insbesondere bei der Feststellung der Personalien Schwierigkeiten hinsichtlich der eindeutigen Identifizierung der Person auftreten. Einen Beitrag zu einer noch wirkungsvolleren Verfolgung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stellt die einfachere und schnellere Identifizierung der angetroffenen Personen dar. Mit diesem Gesetzentwurf sollen diese Defizite abgebaut werden.

Eine wesentliche Verbesserung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist die Einführung der Sofortmeldepflicht. Sie ermöglicht eine schnelle und zweifelsfreie Feststellung, ob der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bereits nachgekommen ist. Durch die Neuregelung wird die Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich.

Die Behörden können nunmehr unmittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die automatisierte Sofortmeldung in den Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird die Arbeit der Behörden erheblich vereinfachen. Diese Meldung muss bei Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Liegt bei einer Kontrolle in diesen Wirtschaftsbereichen für einen Beschäftigten eine solche Meldung nicht in der Stammsatzdatei bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vor, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Auch die Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung sollen im Leistungsfall auf die Stammsatzdatei zugreifen können, um gegebenenfalls bei Verdacht auf Schwarzarbeit den Arbeitgeber in Regress nehmen zu können.

Der Gesetzentwurf sieht weiter die Einführung einer Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Branchen vor, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Schon heute muss zur eindeutigen Personenidentifikation, insbesondere bei ausländischen Beschäftigten, auf ein Personaldokument zurückgegriffen werden. Weitere Ausweise, wie der Sozialversicherungsausweis oder die Fahrerlaubnis, können nur im eingeschränkten Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Der Sozialversicherungsausweis ist nur bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vorhanden und überdies nicht fälschungssicher. Die Einführung einer Pflicht des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten mit entsprechender bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere bei sich führt.

Die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung, die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren und die Hinweispflicht des Arbeitsgebers sind wesentliche Verbesserungen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Diese wurden auf die aufgeführten Branchen beschränkt, die ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung aufweisen. Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert. Schwarzarbeit leistet danach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei gegen sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Pflichten verstößt bzw. unberechtigt Sozialleistungen bezieht oder gegen Anzeige- und Eintragungspflichten nach Handwerks- und Gewerberecht verstößt.

Illegale Beschäftigung umfasst demgegenüber die illegale Ausländerbeschäftigung, die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Die Messung des Ausmaßes von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist Gegenstand von verschiedenen Forschungsarbeiten. Anhand von empirischen Studien kommt die Forschungsabteilung der Rockwool-Foundation auf der Basis von wiederholten Befragungen zu dem Ergebnis, dass Schwarzarbeit 2004 gut 3 Prozent des gesamten Arbeitsvolumens ausmacht.

Gleiche Arbeitsproduktivität unterstellt, entspräche dies auch einem Anteil des Bruttoinlandsprodukts von 3 Prozent in 2004. Nach den makroökonomischen Untersuchungen des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) in Tübingen und Prof. Friedrich Schneider wird das Volumen der sog. Schattenwirtschaft für das Jahr 2007 auf 349 Mrd. Euro geschätzt. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt sind das 14,7 Prozent. Der Anteil ist hier deutlich rückläufig und wird für 2007 so gering wie seit 1997 nicht mehr eingeschätzt. Die Studien von IAW und Professor Schneider legen allerdings anstelle der Schwarzarbeit den weiter gefassten Begriff der Schattenwirtschaft zu Grunde. Sieht man von den Unterschieden der definitorischen Abgrenzung ab, so ist die Abweichung der verschiedenen Studien im Wesentlichen methodisch bedingt.

Makroökonomische Ansätze, wie die so genannte Bargeldmethode von Professor Schneider, neigen nach Auffassung der meisten Experten zu Überschätzungen, Befragungen (Rockwool-Studie) dagegen zu Unterschätzungen der Schwarzarbeit. Für das genaue Ausmaß der Schwarzarbeit besteht damit eine beträchtliche Unsicherheitsmarge. Es stehen jedoch keine geeigneteren Methoden zur Messung von Niveau und Entwicklung der Schwarzarbeit zur Verfügung. Es liegt vielmehr in der Natur der Schwarzarbeit, dass Umfang und Entwicklung nicht genau errechnet und mit absoluten Zahlen belegt werden können. Dies gilt erst recht hinsichtlich des Umfanges von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in den einzelnen Branchen der deutschen Volkswirtschaft. Da eine wissenschaftlich belegte Messung nicht zur Verfügung steht muss auf andere Kriterien zurückgegriffen werden, um den Kreis der betroffenen Branchen zu bestimmen.

Zunächst sind die Branchen erfasst, denen der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit bescheinigt hat. Dies ist der Fall in den Branchen, in denen aufgrund von § 18h Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bisher der Sozialversicherungsausweis mitführungspflichtig war. Neu aufgenommen wurde die Fleischwirtschaft, in der das Bundesministerium der Finanzen mit den Wirtschaftsverbänden und den Gewerkschaften ein Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geschlossen hat. Die Bündnispartner haben wesentliche Informationen hierzu beigetragen. Überragenden Anteil haben jedoch die Erfahrungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung bei ihrer täglichen Arbeit. Letztlich hat sich die Bundesregierung jedoch nicht nur eigener Erkenntnisse zur Festlegung der Branchen bedient. So finden sich zum Beispiel im Zehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung - BillBG - (Bundestag Drucksache. 15/5934) wichtige Einschätzungen der Länder, welche Branchen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besonders betroffen sind.

Darüber hinaus muss für einen eindeutigen Personenabgleich mit den Versichertenkonten der Rentenversicherung im Verdachtsfall die Qualität der Anschriftenidentität angehoben werden.

Aus diesem Grund erhalten die Träger der Deutschen Rentenversicherung über ihre Datenstelle aktualisierte Anschriftendaten, die von den Meldebehörden in den Fällen einer Geburt, Anschriftenänderung oder im Sterbefall übermittelt werden. Mit dieser zentralen Übermittlung der Anschriftendaten werden darüber hinaus die besonderen Meldungen der Arbeitgeber in den Fällen einer Anschriftenänderung obsolet. Die aktualisierten Anschriftendaten werden deshalb im Rahmen des Meldeverfahrens der Sozialversicherung den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt.

Die Meldebehörden der Kommunen wie auch die Rentenversicherungsträger werden durch dieses Verfahren von erheblichen Kosten entlastet, da nach der einmaligen Umstellung die bis her notwendigen Einzelaufklärungen in Fällen, in denen die Anschriften von den Rentenversicherungsträgern wegen Abweichungen geprüft werden mussten, entfallen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund versendet ca. 30 Millionen Informationen im Jahr für ihre Versicherten, unterhält für alle Versicherten Versicherungskonten und stellt im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung und der Feststellung von Leistungsmissbrauch entsprechende Auskünfte an andere Träger und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass die Anschriften in aktueller Form vorliegen. Bisher geschieht diese Aktualisierung lediglich unzureichend über die Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, soweit diesen eine Anschriftenänderung bekannt wird.

Rund 20 Prozent der Anschriften sind deshalb fehlerhaft. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand bei der Ermittlung der Daten, die jeweils in einer Einzelabfrage aufgeklärt werden müssen. Zukünftig sollen deshalb dieselben Daten, die dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden, in Datenkopie der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt werden. Ein Mehraufwand für die Meldebehörden entsteht dadurch nicht, vielmehr ist auch hier mit einer erheblichen Aufwandsreduzierung zu rechnen. Außerdem entfällt durch dieses zentralisierte Verfahren die besondere Meldung an den Renten Service der Deutschen Post AG für die Meldebehörden, da auch dieser nunmehr die Daten über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung erhält.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Sozialhilferechts. Als Folgeänderung zur Einbeziehung von Beziehern einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in die steuerliche Förderung durch das Eigenheimrentengesetz ist vorgesehen, dass auch für hilfebedürftige und voll erwerbsgeminderte Personen die Übernahme von Beiträgen für eine Altersvorsorge durch die Sozialhilfe ermöglicht wird.

Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ). Für Artikel 8 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffenen Maßnahmen (Artikel 2) ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und für die Vorschriften zur Bußgeldbewehrung aus Art. 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GG.

Bei der vorgesehenen Änderung im SGB XII handelt es sich um eine Erweiterung des Leistungsumfangs des Vierten Kapitels um die Möglichkeit einer Übernahme von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Die rechtlichen und in der Konsequenz auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die obligatorische und die ergänzende freiwillige Altersvorsorge sind bundesgesetzlich und bundeseinheitlich geregelt. Zur Wahrung der Rechts- und insbesondere der Wirtschaftseinheit ist es erforderlich, dass auch die Übernahme solcher Vorsorgebeiträge im Falle von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII bundeseinheitlich ermöglicht wird. Gerade dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen im Erwerbsalter sind im Falle von Hilfebedürftigkeit in besonderem Maße auf den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Alter angewiesen.

Bei einem Verzicht auf eine bundeseinheitliche Regelung bliebe die Übernahme von Vorsorgebeiträgen für hilfebedürftige und voll erwerbsgeminderte Personen den Ländern vorbehalten.

Unterschiedliche Länderregelungen könnten dazu führen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen in Abhängigkeit von ihrem Wohnort von der Möglichkeit des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge ausschließen.

Ferner würden den Anbietern von Produkten der zusätzlichen Altersvorsorge in den Länder unterschiedliche Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Betätigung eingeräumt. Ferner würde der Grundsatz der freien Wohnortwahl eingeschränkt, wenn durch den Umzug in ein anderes Bundesland hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die Übernahme von Vorsorgebeiträgen durch die Sozialhilfe verlieren würden.

Bundesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit werden die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen ausgebaut. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern hätten zur Folge, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit innerhalb des Bundesgebiets unterschiedlich erfolgen würde. Dies würde zu unterschiedlichen Standortbedingungen für die Wirtschaftsunternehmen in den einzelnen Bundesländern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Einheit des Wirtschaftsgefüges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wäre damit gefährdet. Der Erlass eines Bundesgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse, weil unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Bußgeldbewehrung ist darüber hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde zu einer Rechtszersplitterung führen, weil gleichartige Rechtsverstöße je nach Bundesland unterschiedlich geahndet werden könnten.

Gleichstellungspolitische Aspekte Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des SGB IV)

Zu Nummer 1 (§ 7a)

Redaktionelle Klarstellung des Begriffes "Angehöriger".

Zu Nummer 2 (§ 18h)

Mit der Einführung der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente ist eine besondere, bußgeldbewehrte Mitführungs- und Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises zukünftig nicht mehr notwendig. Die Personenidentifizierung kann über die Personaldokumente auch gegenüber der Sozialversicherung eindeutig erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 23c)

Redaktionelle Klarstellung, dass es sich um eine monatliche Freigrenze handelt.

Zu Nummer 4 (§ 28a)

Mit der Einführung einer Übermittlung der aktuellen Anschriftendaten durch die Meldebehörden direkt an die Deutsche Rentenversicherung zur Übernahme in die Versichertenkonten ist es nicht mehr notwendig, dass die Anschriftenänderung zwingend eine eigenständige Meldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung auslöst. Zukünftig sind diese Angaben nur mit der Abgabe einer anderen Meldung aktualisiert abzugeben. Mit der Einführung der Ziffer 7 wird klargestellt, dass auch in Fällen einer gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die elektronische Übermittlung möglich ist. Ansonsten handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c (§ 28a Abs. 4)

Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Der Katalog der Wirtschaftsbereiche wurde über den Kreis der Wirtschaftsbereiche, in denen bisher eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises bestand, hinaus um die Fleischwirtschaft erweitert in der das Bundesministerium der Finanzen mit den Wirtschaftsverbänden und den Gewerkschaften ein Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geschlossen hat. Die Meldung ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten und wird dort für die Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungsträger wegen Schwarzarbeit in der Stammsatzdatei solange vorgehalten, bis die ordentliche Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit.

Zu Buchstabe d (§ 28a Abs. 5)

Die Regelung eröffnet den Arbeitgebern, die über geeignete technisch gesicherte Abrufverfahren für ihre Arbeitnehmer verfügen, die Kopie einer Meldung auch in elektronischer Form ihren Beschäftigten zu übermitteln. Entsprechende Verfahren sind in der Praxis vorhanden und können ohne größeren Verfahrensaufwand zum Einsatz kommen. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 30 Prozent der Beschäftigten zukünftig in dieser Form die Meldekopie abrufen können.

Zu Nummer 5 (§ 28b Abs. 1 Satz 1)

Weiterleitung der Anschriftenänderung, die ab 1. November 2009 über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung erfolgt, an die anderen Träger der Sozialversicherung, um weiterhin die aktuellen Anschriften zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu haben.

Zu Nummer 6 (§ 28p Abs. 1a Satz 3)

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) die eigene Aufgabe erhalten, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer zu prüfen. Die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze hat bezüglich der konkreten Aufgaben der Träger der Deutschen Rentenversicherung neben den Widerspruchsbescheiden auch die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach enthalten (vgl. BT-Drs. 016/4373).

Durch die Änderungen werden nun die Inhalte der von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu erlassenden Bescheide in § 28p des Vierten Buches einzeln aufgeführt. Damit wird klargestellt, dass die Prüfung zur rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe auch die Vorauszahlung umfasst und diese in den Bescheiden der Träger der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen wird. Damit wird auch sichergestellt, dass die abgabepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfung nur von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung beschieden werden. Im Rahmen der sonstigen Abgabeerhebung erteilt weiterhin die Künstlersozialkasse die notwendigen Bescheide.

Zu Nummer 7 und 8 (§§ 111, 112)

Anpassung der Bußgeldvorschriften an die Änderung in den §§ 18h und 28a.

Zu Artikel 2 - Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht )

Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht sowie der Ergänzung der Überschrift zu § 17 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung eines neuen Paragrafen in das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes am 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch für Tarifverträge für Briefdienstleistungen. Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz zuständig. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist für die Lizenzerteilung an die Briefdienstleister zuständig. Um einen wirkungsvollen Informationsaustausch nach § 6 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu gewährleisten, wird die Bundesnetzagentur als Zusammenarbeitsbehörde in § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen. Insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 Postgesetz (PostG) im Postdienstleistungsbereich und der Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist eine intensive Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit der Bundesnetzagentur sinnvoll und notwendig. Die ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgaben, insbesondere die Berücksichtigung sozialer Belange als Ziel der Regulierung des Postwesens durch die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. Nr. 5 PostG) und die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ( § 1 Abs. 1 SchwarzArbG) sowie die Wahrung von Mindestarbeitsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG / § 2 Abs. 1 AEntG) durch die Behörden der Zollverwaltung werden durch die gegenseitige Unterstützung effektiver wahrgenommen werden können.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufnahme der neuen Nummer 10a in § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Zu Buchstabe c

Die nach Landesrecht für die Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind nach § 14 Abs. 9 Nr. 7 der Gewerbeordnung berechtigt, die Daten der Gewerbeanzeigen auch an die Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihr nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 i. V. m. § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben zu übermitteln.

Diese Behörden werden deshalb auch als Zusammenarbeitsbehörden in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 2a)

Um die Identitätsfeststellung bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu erleichtern, wird eine Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbereichen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gesetzlich verankert.

Bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz müssen alle bei der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung angetroffenen Personen identifiziert werden.

Die Identität einer Person wird grundsätzlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen.

Die eindeutige Identifikation aller Personen ist mit Hilfe eines Personalausweises, eines Passes oder eines Ausweisersatzdokumentes möglich. Weitere Ausweise, wie der Sozialversicherungsausweis oder die Fahrerlaubnis, können nur in eingeschränktem Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Der Sozialversicherungsausweis ist nur bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vorhanden und überdies nicht fälschungssicher. Eine Fahrerlaubnis ist ebenfalls nicht bei allen angetroffenen Personen vorhanden. Außerdem ist es unter Umständen schwierig, ihre Echtheit zu beurteilen.

Weiterhin ist es für eine zügige Identitätsfeststellung erforderlich, dass die kontrollierten Personen die Ausweispapiere tatsächlich mitführen und vorweisen. Andernfalls muss die Identität in einem zeitaufwändigen Verfahren ermittelt werden, durch Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern oder örtlichen Polizeidienststellen. Ein Onlinezugriff auf die kommunalen Melderegister besteht nicht.

Ziel ist es daher, das derzeitige Prüfverfahren der Behörden der Zollverwaltung durch eine schnellere und zweifelsfreie Identifikation der kontrollierten Personen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Personalausweis, der Pass oder ein Ausweisersatzdokument sind für die Identitätsfeststellung am besten geeignet, weil in der Regel alle Personen unabhängig von der Art der von ihnen erbrachten Dienst- oder Werkleistungen und ihrer Herkunft über diese Ausweispapiere verfügen. Daneben ist sicherzustellen, dass die geprüften Personen den Personalausweis, Pass oder ggf. ein Ausweisersatzdokument tatsächlich mitführen, um sie bei den Kontrollen vorzuweisen.

Die Einführung einer Pflicht des Arbeitgebers zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Belehrung seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten mit entsprechender bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere bei sich führt.

Zu Nummer 4 (§ 8)

Die Erweiterung der Bußgeldregelung in § 8 Abs. 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes korrespondiert mit der durch § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingeführten Neuregelung.

Zu Nummer 5 (§ 12)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Der geltende § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sieht auf Anregung des Bundesrates (BT-Drs. 015/2948, S. 14) hinsichtlich der zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank ein Auskunftsrecht für die Polizeivollzugsbehörden der Länder vor.

Der Bundesrat führte in seiner Begründung beispielhaft auf, dass dieses Recht für polizeiliche Ermittlungen wegen des Einschleusens von Ausländern oder wegen Menschenhandels zweckmäßig sei. Die Polizei sei sonst verpflichtet, Erkenntnisse im Zusammenhang mit Schwarzarbeit der Zollverwaltung mitzuteilen, im Gegenzug aber nicht berechtigt, Auskunft aus der zentralen Datei zu erhalten. Diese Inkongruenz wurde durch die Einräumung eines Auskunftsrechts an die Polizeivollzugsbehörden der Länder beseitigt.

Aus diesen Erwägungen heraus ist es sachgerecht und erforderlich, auch der Bundespolizei dieses Auskunftsrecht einzuräumen, da dieser eine originäre Zuständigkeit zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität übertragen ist. Ergänzend ist festzustellen, dass die Bundespolizei in besonderem Maße die Zollverwaltung bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterstützt. Die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen erfahrungsgemäß häufig in einem inneren Zusammenhang mit anderen Straftaten, wie z.B. dem Einschleusen von Ausländern (BT-Drs. 015/2948, S. 11). Nach § 2 des Bundespolizeigesetzes nimmt die Bundespolizei Aufgaben des Grenzschutzes wahr. Im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung gewinnt die Bundespolizei Erkenntnisse, die einen Tatverdacht wegen des Einschleusens von Ausländern oder anderer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz begründen.

Gerade zu einer übergreifenden effektiven Bekämpfung der Kriminalität muss aus diesen Gründen ein kongruenter Informationsaustausch auch im Hinblick auf die Bundespolizei gewährleistet sein. Wie die Polizeien der Länder und die Bundespolizei führt auch das Bundeskriminalamt unter der Sachleitung von Staatsanwaltschaften polizeiliche Ermittlungen in Fällen der Schleusungskriminalität.

In solchen Verfahren ergibt sich für das Bundeskriminalamt - im gleichen Maße wie für die vorgenannten Polizeibehörden - das Erfordernis, Daten aus der Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank gemäß § 16 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu erhalten, die vielfach Bezüge zum Phänomenfeld der Schleusungskriminalität u. a. Kriminalitätsfeldern aufweisen.

Das Bundeskriminalamt soll deshalb ebenfalls ein Auskunftsrecht nach § 17 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erhalten.

Zu Artikel 3 (Änderung des SGB I)

Folgeänderung zur Änderung des § 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 4 (Änderung des SGB VI)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung an die durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 geänderte Überschrift des § 255e.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Es handelt sich um eine Anpassung der Vorschrift an europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere an den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Änderung geht auf einen Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund zurück; es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, da die Vorschrift schon bisher europarechtskonform im Sinne der jetzt vorgesehenen Formulierung ausgelegt wird.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Zu Buchstabe a

Als Folgeregelungen zu der Änderung unter Buchstabe b sollen künftig in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI die dort bisher schon genannten Personen mit den Beschäftigten zusammengefasst werden denen auch nach kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaften zugesagt sind und die bisher unter die Nummer 2 fallen.

Zu Buchstabe b

Mit der Einfügung wird erreicht, dass weiterhin nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich (z.B. aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 bis 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Für diesen Personenkreis wurde die Vorschrift geschaffen. Durch die Ergänzung wird die Regelungsabsicht der Vorschrift in ihrem Wortlaut konkretisiert und somit in jüngerer Zeit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt die Vorschrift - über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus - auch auf andere Personengruppen anzuwenden und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen.

Durch die Auflistung verschiedener Merkmale, die alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein müssen, werden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift bisher galt und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollen. Die unter Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen orientieren sich hierbei an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bzw. in der Arbeitslosenversicherung (siehe § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Anders als in diesen Vorschriften wird aber zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und dies zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten mit dem Erfordernis des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gekoppelt. Außerdem wird hier nicht die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit gefordert, sondern nur deren alternative Erfüllung. Dies deshalb, weil unter die bisherige Vorschrift zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher u. a. auch Personen fallen deren Ansprüche sich zwar im Krankheitsfalle nach Beamtenrecht richten, aber nicht deren Vergütung.

Mit den unter Nummer 3 und 4 aufgeführten Anforderungen werden diejenigen Personen erfasst, bei denen die Verbeamtung zwar fest eingeplant ist, aus z.B. haushaltsrechtlichen Gründen aber nicht kurzfristig vollzogen werden kann (Nummer 3) bzw. die sich in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden (insbesondere Rechtsreferendare), in dem sie nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (Nummer 4), aber nicht in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der Arbeitslosenversicherung (weshalb nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses u. U. auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen).

Zu Buchstabe c

Folgeregelung zu den Änderungen unter Buchstaben a und b.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Die Streichung dient der sprachlichen Klarstellung der Vorschrift, deren Intention sich auf Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen richtet und die im Sinne der in Art. 7 GG verbürgten Institutsgarantie für Privatschulen die Konkurrenzfähigkeit von Privatschulen gegenüber öffentlichrechtlichen Schulen sozialrechtlich flankieren soll. Durch die Klarstellung soll einer darüber hinausgehenden Anwendung der Vorschrift, z.B. in Kindestageseinrichtungen, Heimen u. ä., vorgebeugt werden.

Des weiteren soll eine Antragsbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für Lehrer oder Erzieher an Privatschulen künftig nur bestehen, wenn diese auch die in der vorgesehenen neu en Fassung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen d.h. im Ergebnis - wie beamtete Lehrer - auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind.

Mit der Einfügung wird erreicht, dass nur solche in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befindliche Lehrer und Erzieher versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich umfassend nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtet und nicht nur im Hinblick auf die Altersabsicherung.

Aus diesem Grunde wurde die Vorschrift für diesen Personenkreis geschaffen.

Die Änderung verfolgt das Ziel, die Regelungsabsicht dieser Vorschrift auch im Wortlaut der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck zu bringen und zu verhindern, dass diese Vorschrift entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, deren Rechtsstellung sich mit Ausnahme der Ausgestaltung der Alterssicherung nicht von der von anderen Arbeitnehmern unterscheidet.

Zu Nummer 5 (§ 119)

Die Sterbefallmitteilung wird zukünftig über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt.

Zu Nummer 6 (§ 150)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung durch die Einführung der Sofortmeldung ( § 28a Abs. 4 SGB IV), deren Daten in der Stammsatzdatei gespeichert werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht den Trägern der Unfallversicherung zur Feststellung von möglichen Regressansprüchen bei illegaler Beschäftigung auf die Stammsatzdatei der Rentenversicherungsträger zuzugreifen. Da es gerade in den ersten Wochen einer Beschäftigung sehr häufig zu Unfällen kommt, ist der Abgleich der Meldedaten aus den Sofortmeldungen z.B. im Baugewerbe, mit den Angaben im Leistungsantrag von großer Bedeutung.

Zu Nummer 7 (§ 166)

Folgeänderung zu Artikel 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, mit dem die Regelungen zum Teilunterhaltsgeld im SGB III zum 1. Januar 2005 aufgehoben wurden.

Zu Nummer 8 (§ 196)

Erweiterung der Ermächtigungsnorm zur Übertragung von Daten der Meldebehörden an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, um die Aktualisierung von Anschriftendaten zu gewährleisten. Die Mitteilungen der Meldebehörden an die Rentenversicherung werden zusammengefasst und einheitlich über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung abgewickelt.

Zu Nummer 9 und 10 (§§ 230 und 231)

Es handelt sich um die Übergangsregelung zur Änderung von §§ 5 und 6 SGB VI. Sie stellt sicher, dass im Einzelfall Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach dieser Vorschrift versicherungsfrei waren oder vor dem Inkrafttreten der Änderung von § 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, in der jeweiligen Beschäftigung auch weiterhin versicherungsfrei bzw. versicherungsbefreit bleiben.

Zu Artikel 5 (Änderung des SGB VII)

Folgeänderung zu § 28a Abs. 4 SGB IV, da mit Einführung der Sofortmeldung auch Meldungen direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des SGB X)

Zu Nummer 1 (§ 67)

Folgeänderung zur Änderung in § 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 2 (§ 69)

Mit der Änderung werden die Behörden, die Leistungen für Verfolgte des SED-Regimes nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auszahlen, den in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gleichgestellt. Die Einbeziehung ist insbesondere nach der Einführung der Besonderen Zuwendung für Haftopfer (§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) erforderlich. Wie in Bezug auf Leistungen nach vergleichbaren Gesetzen sollen den zuständigen Behörden der Länder die für die Zahlung, Überwachung und Einstellung der Dauerleistungen relevanten Sozialdaten rasch zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 3 (§ 101a)

Folgeänderungen zur einheitlichen Übermittlung auch der Sterbefallmitteilungen über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung. Die Vorschrift ergänzt die in § 196 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Neuregelung, wonach u.a. die Sterbefallmitteilungen künftig zuerst an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu leiten sind und bestimmt, dass sie von dort unverzüglich an die Deutsche Post AG weiter zu leiten sind, damit die Deutsche Post AG ihre Aufgaben nach § 119 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen kann. Das Nähere zu den in der Sterbefallmitteilung anzugebenden Daten findet sich künftig in § 196 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, die Befugnisse der Deutschen Post AG werden weiterhin in § 101a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Zu Artikel 7 (Änderung des SGB XII)

Zu Nummer 1 (§ 33)

Das Sozialhilferecht sieht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) in § 33 SGB XII die Übernahme von Beiträgen zur Erlangung eines Anspruchs auf eine angemessene Altersvorsorge vor. Es handelt sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", wodurch den Sozialhilfeträgern ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Die Neufassung von § 33 SGB XII hat ausschließlich klarstellenden Charakter, es soll sich weiterhin um eine "Kann-Vorschrift" handeln. Absatz 1 enthält den bisherigen Inhalt der Vorschrift für Vorsorgebeiträge zur Erlangung einer angemessenen Altersvorsorge. Durch die exemplarische, aber nicht abschließende Aufzählung der unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge soll die zunehmende Bedeutung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Nummer 4 und 5) als Ergänzung zu den obligatorischen Alterssicherungssystemen (Nummer 1 bis 3) verdeutlicht werden. Dabei wird auf die im Einkommensteuergesetz verwendeten Begrifflichkeiten zurückgegriffen.

Der Inhalt von Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des geltenden § 33 SGB XII hinsichtlich der Möglichkeit einer Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung.

Zu Nummer 2 (§ 42)

Durch § 42 SGB XII wird der Leistungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Verweis auf die entsprechenden Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt im Dritten Kapitel des SGB XII bestimmt. Ausgenommen von den Leistungen des Dritten Kapitels sind nur die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII.

Neben Personen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel wegen Erreichen eines der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Lebensalters (bis 2011: 65. Lebensjahr) beziehen, sind damit auch Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen nach dem Vierten Kapitel beziehen, von der Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen ausgeschlossen.

Da bislang auch Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht in die steuerliche Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge einbezogen waren, entsprach für diesen Regelungsgegenstand das Sozialhilferecht dem Einkommensteuerrecht.

Durch die Einbeziehung dieses Personenkreises in die steuerliche Förderung durch das Eigenheimrentengesetz ergibt sich deshalb der Bedarf einer entsprechenden Angleichung im Sozialhilferecht.

Die erforderliche Anpassung des Leistungsumfangs der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt durch die Änderung in § 42 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII.

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 16 Abs. 2)

Die Streichung des § 16 Abs. 2 dient der Rechtsklarheit. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) wurde die Besetzung der Spruchkörper in Angelegenheiten der Arbeitsförderung der Besetzung in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Die ehrenamtlichen Richter werden nach § 12 Abs. 5 nunmehr aus den Vorschlaglisten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Aufgrund der differenzierten Regelung zur Besetzung der Kammern in § 12 kann § 16 Abs. 2 gestrichen werden.

Zu Nummer 2 (§ 131)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 17. April 2007 - B 5 R 30/05 R; vgl. auch BVerwGE 107, 128, 130 f.) darf das Verpflichtungs- und Leistungsbegehren bei einer Zurückverweisung an die Verwaltung im Sinne des Absatzes 5 nicht unentschieden bleiben. Die Regelung gehört daher rechtssystematisch in Absatz 5.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 haben klarstellende Funktion. Durch die Differenzierung nach der Anfechtungsklage auf der einen Seite und der Verpflichtungsklage und der kombinierten Klage gemäß § 54 Abs. 4 auf der anderen Seite wird deutlich, dass die Verweisung auf Absatz 3 nur für die zuletzt Genannten gelten kann.

Zu Artikel 9 (Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ist der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch den Begriff "Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt worden.

Durch die Änderung werden die Vorschriften des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes, die auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Bezug nehmen, der geänderten Begrifflichkeit angepasst.

Zu Artikel 10 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 27 Abs. 1a Satz 1)

Aufgrund der Klarstellung in § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Inhalts der von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu erlassenden Bescheide, ist auch im Künstlersozialversicherungsgesetz eine Klarstellung der Aufgaben sinnvoll.

Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 5)

Grundsätzlich entscheidet die Künstlersozialkasse über die Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen (§ 27 Abs. 5 Satz 1). Für den Fall allerdings, dass die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfung die Höhe der Vorauszahlungen feststellen und die Abgabepflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens dagegen vorgehen, bleiben die Träger der Ansprechpartner für die Abgabepflichtigen. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb eines Verfahrens nur eine Stelle entscheidet und sich der Abgabepflichtige nur einem Ansprechpartner gegenüber sieht. Damit werden effektives Verwaltungshandeln und Bürgerfreundlichkeit gewährleistet. Voraussetzung für eine Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen ist aber auch in diesem Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschritten wird (§ 27 Abs. 5 Satz 1). Die Möglichkeit des Antrages auf Reduzierung der Vorauszahlungen außerhalb des Widerspruchsverfahrens bei der Künstlersozialkasse bleibt jedoch bestehen.

Zu Artikel 11 (Änderung der 2. BMeldDÜV)

Mit der Änderung werden die bisherigen Meldungen nach den §§ 4 und 5 zusammengefasst und durch eine generelle Mitteilung von Geburts-, Sterbe- und Anschriftenänderungsdaten an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ersetzt.

Zu Artikel 12 (Änderung der DEÜV)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Statt der bisherigen Änderungsmeldung bei Änderung von Angaben zur zu meldenden Person soll diese zukünftig nur mit Meldungen aus anderem Grund erfolgen.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.

Zu Nummer 3 (§ 15)

Die Meldungen aus Anlass einer Änderung der Anschrift oder des Namens können entfallen, da die Aktualisierung der Daten direkt von den Meldebehörden an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung erfolgt und von dort an die Einzugsstellen bzw. mit der Übermittlung der Meldungen an die Bundesagentur für Arbeit an diese weitergeleitet werden.

Zu Nummer 4 (§ 38)

Klarstellung, dass auch für Meldungen der Leistungsträger untereinander nur Datenfernübertragung zulässig ist.

Zu Artikel 13 (Änderung der BVV)

Folgeänderung zur Änderung in § 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 14 (Änderung der Renten Service Verordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeregelung zur Änderung des bisherigen § 36.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Anpassung an die seit 1. Januar 2005 geltende Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinterbliebenenrentenrecht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Buchstabe b

In den zwischen DRV Bund und Renten Service vereinbarten und von Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium der Finanzen genehmigten "Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) 2006" ist Verständigung darüber erzielt worden, dass für den Nachweis des Todes neben der Sterbeurkunde auch andere amtliche Unterlagen, die Angaben entsprechend der Sterbeurkunde beinhalten, anerkannt werden sollen. Solche Unterlagen sind in der Regel Heiratsurkunden mit Sterbevermerk, Auszüge aus dem Familienbuch oder Kopien aus dem Sterbebuch. Alle diese Unterlagen sind - wie auch die Sterbeurkunde - mit Unterschrift und Dienstsiegel des jeweiligen Standesbeamten versehen und erbringen im Rechtsverkehr die gleiche Beweiskraft wie Sterbeurkunden.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Redaktionelle Anpassung an den durch das Dritte SGB-VI-ÄndG seit 1. März 2004 neu gefassten § 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und die Einfügung des neuen § 272a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 4 (§ 15)

Anpassung an die seit 1. Januar 2005 geltende Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinterbliebenenrentenrecht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 5 (§ 24)

Folgeänderung zur Änderung des § 196 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Danach wird der Datenfluss bei den Sterbefallmitteilungen umgestellt; die Meldebehörden sollen diese künftig direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. Die Datenstelle leitet die Daten anschließend taggleich an die Deutsche Post AG weiter. Bisher wird die Datenübermittlung in umgekehrter Reihenfolge, d. h. zunächst an die Deutsche Post AG und von dieser an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, abgewickelt.

Zu Nummer 6 (§ 25)

Lebensbescheinigungen, die von ausländischen Stellen bestätigt werden, müssen künftig nicht mehr von den deutschen Auslandsvertretungen beglaubigt werden. Die Maßnahme ist entbehrlich, da der Beweiswert der Lebensbescheinigungen durch eine zusätzliche Beglaubigung, die bisher nur in geringer Zahl und ausschließlich bei Deutschen gefordert wurde, nicht wesentlich gesteigert wird. Durch die Änderung werden insbesondere die deutschen Auslandsvertretungen entlastet.

Zu Nummer 7 (§ 29)

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 8 (§ 30)

Zu Buchstabe a

Nachholung einer bisher unterbliebenen redaktionellen Anpassung. In der Inhaltsübersicht ist die neue Überschrift bereits entsprechend berücksichtigt.

Zu Buchstabe b

Anpassung an die Terminologie in den §§ 247, 288 Bürgerliches Gesetzbuch.

Zu Nummer 9 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Festsetzung der Entgelte für jede Zahlung soll nun nicht mehr in der Verordnung unmittelbar geregelt werden. Stattdessen wird geregelt, dass die Entgelte - wie in den vergangenen Jahren bereits praktiziert - durch Vereinbarung festgelegt werden. Es wird hierzu auf die zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Deutschen Post AG am 6. Juni 2003 abgeschlossene "Vereinbarung über das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service der Deutschen Post AG" in der Fassung der hierzu am 27. Juli 2004 geschlossenen Ergänzungsvereinbarung verwiesen. Einem Vorschlag der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung folgend wird zudem geregelt, dass die Vereinbarung sich auch auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt. Ferner wird eine an die Bestimmungen im BGB angelehnte Regelung für den Fall getroffen, dass eine Einigung - zunächst - nicht zu Stande kommt.

Da in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zudem bereits geregelt ist, dass auch Vereinbarungen, die die Vergütung des Renten Service betreffen, der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen, ist eine entsprechende nochmalige Regelung in § 33 der Verordnung nicht notwendig.

Zu Buchstabe b

Die redaktionelle Anpassung an die Einführung des Euro wird nachgeholt.

Zu Buchstabe c

Die redaktionelle Anpassung an die Einführung des Euro wird nachgeholt.

Zu Nummer 10 (§ 36)

§ 36 ist durch die Änderung des § 33 entbehrlich geworden.

Durch die zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Deutschen Post AG abgeschlossene und vom den zuständigen Bundesministerien genehmigte "Vereinbarung über das Entgelt für die Dienstleistungen des Renten Service der Deutschen Post AG" in der Fassung der hierzu am 27. Juli 2004 geschlossenen Ergänzungsvereinbarung ist sicher gestellt dass die Vergütung für die Dienstleistungen des Renten Service durch eine zweijährig vorzunehmende Nachschaukalkulation transparent bleibt. Die Entgeltvereinbarung ist zudem -ausweislich der Präambel zu dieser neuen Entgeltvereinbarung - Ausfluss der Ergebnisse eines unabhängigen Gutachtens, das 1998 auf der Basis des bisherigen § 36 der Verordnung erstellt worden war.

Zu Artikel 15 (Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung)

Folgeänderung zur Änderung in § 18h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Zu Absatz 2

Um die Anpassung der Software der Meldebehörden zu ermöglichen, sollen die Änderungen zum Meldeverfahren der Meldeämter mit der Anpassung der Datensätze zum 1. November 2009 erfolgen.

C. Finanzieller Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die geringe Kostenbelastung für die Haushalte der Kommunen als Träger der Sozialhilfe durch die Übernahme von Vorsorgebeiträgen für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII kann nicht quantifiziert werden.

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Träger der Sozialhilfe. Insbesondere Vorsorgebeiträge werden bereits nach geltendem Recht für Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nur dann übernommen, wenn dadurch im Alter der Eintritt von Hilfebedürftigkeit vermieden oder zumindest die Hilfebedürftigkeit in ihrem Ausmaß deutlich reduziert werden kann. Den Mehrausgaben stehen deshalb mittelbis langfristig entsprechende Minderausgaben gegenüber.

Entsprechendes gilt für die Kostenbelastung des Bundes im Rahmen seiner quotalen Beteiligung an den Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII. Hierbei übernimmt der Bund einen prozentualen Anteil der Nettoausgaben des Vorvorjahres. Die Einführung der Vorsorgebeiträge für hilfebedürftige voll erwerbsgeminderte Personen ab dem 1. Januar 2009 wird sich deshalb bei der Bundesbeteiligung erst ab dem Jahr 2011 auswirken. Der Bund beteiligt sich dann in Höhe der Beteiligungsquote auch an den auf Vorsorgebeiträge entfallenden Ausgaben, im Jahr 2011 also mit einem Anteil von 15 Prozent und ab dem Jahr 2012 in Höhe von 16 Prozent. Die nicht quantifizierbaren geringfügigen Mehrausgaben werden im Rahmen der geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

2. Vollzugsaufwand

Es entstehen zusätzliche einmalige Umstellungskosten in der Datenverarbeitung der Meldebehörden und bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung sowie dem Rentendienst der Deutschen Post AG, denen erhebliche Entlastungswirkungen bei allen Beteiligten im Vollzugsaufwand durch Vermeidung von Einzelfallaufklärungen gegenüber stehen.

Den Ländern und hier den die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durchführenden Kommunen entsteht durch die vorgesehene Möglichkeit, Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge auch für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen in der Sozialhilfe zu übernehmen, kein messbar erhöhter Vollzugsaufwand.

D. Bürokratiekosten

Kosten

Sofortmeldung

Im Jahr 2006 wurden rd. 15,3 Millionen Beschäftigungsaufnahmen gemeldet. Auf die Wirtschaftsbereiche, in denen die Sofortmeldung gefordert wird, entfallen rd. 18 Prozent der Beschäftigten.

Daraus ergeben sich rd. 2,756 Millionen Sofortmeldungen im Jahr.

Der Aufwand für eine Sofortmeldung besteht in der Aufnahme der Personalien, der Übernahme der Daten in eine Anmeldemaske, der vollautomatisierten Versendung und gegebenenfalls der Überprüfung bei fehlerhaften Angaben. Nach den bisherigen Ergebnissen des Standardkostenmodells sind dafür rd. 15 Minuten x 29 Euro = 7,25 Euro in Anschlag zu bringen.

Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung der betroffenen Wirtschaftszweige von rd. 19,97 Millionen Euro pro Jahr.

Kosteneinsparung durch elektronische Übermittlung der Meldekopie

Nach § 28a Abs. 5 SGB IV hat der Arbeitgeber zwingend den Beschäftigten eine Kopie jeder für sie ausgestellten Meldungen zukommen zu lassen. Durch die Reduzierung der Meldeanlässe (Anschriften- und Staatsangehörigkeitsänderung) verringert sich auch die Gesamtbelastung dieser Nachweispflicht um rd. 15 Prozent. Außerdem ist bisher vorgesehen, dass dieser Nachweis zwingend schriftlich zu erfolgen hat. Gerade in Großbetrieben mit eigenen vollautomatischen Abrechungssystemen ist dies heute nicht mehr zeitgemäß und notwendig, da ein gesicherter Abruf z.B. einer Meldekopie durch die Beschäftigten möglich ist. Dadurch würde der Aufwand für diesen Nachweis für die Wirtschaft insgesamt um rd. 30 Prozent gesenkt. Die bisher anfallende Gesamtbelastung durch die Informationspflicht in Höhe von 76,874 Millionen Euro im Jahr reduziert sich daher im ersten Schritt um 15 Prozent auf 65,343 Millionen Euro und im weiteren noch einmal um ca. 30 Prozent auf 45,74 Millionen Euro, das heißt es werden rd. 31,134 Millionen Euro im Jahr eingespart.

Kosteneinsparung durch Verzicht auf Änderungsmeldungen

Im Jahr 2006 erfolgten rd. 16,7 Millionen Änderungsmeldungen. Die Berechnungen nach dem Standardkostenmodell ergeben für eine Meldung eine Belastung von 2 Minuten mal 29 Euro = 0,96 Euro. Die Einsparung für die Wirtschaft beläuft sich auf 16,143 Millionen Euro im Jahr.

Kostenberechnung erweitertes Meldeverfahren der Meldebehörden an die DRV

Bund

Die so genannten Sterbe- und Geburtsmitteilungen der Meldebehörden an die DRV Bund bzw. den Postrentendienst erfolgen schon heute. Statt der Übermittlung an den Postrentendienst erfolgt die Sterbemitteilung zukünftig ebenfalls direkt an die DRV Bund, die diese dann weiterleitet.

Mit einer Kostenverschiebung ist hier nicht zu rechnen.

Soweit es sich um sonstige Änderungen der zu meldenden Personen handelt, ist mit rd. 17 Millionen Meldungen an die DRV Bund zu rechnen mit einem Gesamtaufwand von 16 Millionen Euro. Hinzu kommen die einmaligen Kosten zur Erweiterung der Meldungen der Meldebehörde.

Dem gegenüber steht der eingesparte Aufwand durch die notwendige Nacherhebung von Meldedaten durch die DRV bei den Meldebehörden auf Grund fehlerhafter Einträge in den Versichertenkonten.

Hierbei handelt es sich um rd. 7,5 Millionen Einzelanträge, die durch Sachbearbeitung aufgeklärt werden müssen. Die Kosten für eine solche Aufklärung liegen bei der DRV bei rd. 25 Minuten mal 29,00 Euro = 90,62 Millionen und in vergleichbarer Höhe noch einmal bei den Kommunen; insgesamt rd. 181,24 Millionen Euro im Jahr.

Kosten des Hinweises auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht des Ausweispapiers

Durch die neue Regelung des § 2a Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht eines Ausweispapiers einmalig hinzuweisen. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Pflicht, diesen schriftlichen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Der Aufwand für die Hinweispflicht besteht in der Erstellung eines formlosen Dokuments bzw. der einmaligen Einfügung einer entsprechenden Formulierung in ein bereits bestehendes Seriendokument (z.B. Arbeitsvertrag) und der Aufbewahrung des Dokuments. Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieser Regelung ist eine höhere Belastung zu erwarten, da in den Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen, in denen die Mitführungs- und Vorlagepflicht des Ausweispapiers eingeführt wird, alle beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die neue Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen sind. In den betroffenen Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen waren im Jahr 2006 rd. 18 % aller Beschäftigten, das bedeutet rd. 6,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeldet. Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines Aufwandes nach den bisherigen Ergebnissen des Standardkostenmodells von 3 Minuten x 29 Euro/Stunde = 1,45 Euro für das erste Jahr nach Inkrafttreten der Regelung der Mitführungspflicht eine Mehrbelastung der betroffenen Wirtschaftszweige von rd. 8,85 Millionen Euro.

In den Folgejahren ergeben sich auf der Grundlage der Zahlen des Jahres 2006, in dem insgesamt rd. 15,3 Millionen Beschäftigungsaufnahmen gemeldet wurden, in den betroffenen Wirtschaftsbereichen 2,756 Millionen Beschäftigte im Jahr, die vom Arbeitgeber schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht eines Ausweispapiers hinzuweisen sind. Dabei ergibt sich für die Branchen, für die bereits in der Vergangenheit ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit bescheinigt worden ist, ein Zeitansatz von 2 Minuten bei rd. 2,71 Millionen Beschäftigungsaufnahmen pro Jahr und bei der neu hinzugekommenen Branche der Fleischwirtschaft ein Zeitansatz von 3 Minuten bei rd. 42.000 Beschäftigungsaufnahmen pro Jahr. Auf Grundlage der oben angeführten Berechnung ergibt sich eine Mehrbelastung der betroffenen Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige von rd. 2,68 Millionen Euro pro Jahr.

Kosten durch die Änderungen im Sozialhilferecht

Durch die Änderungen im Sozialhilferecht werden keine neuen Informationspflichten geschaffen und keine bestehenden Informationspflichten abgeschafft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 573:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden für die Wirtschaft zwei Informationspflichten eingeführt und zwei vereinfacht. Hierdurch werden im Saldo Bürokratiekosten in Höhe von 24,69 Mio. Euro eingespart. Daneben fallen einmalig Bürokratiekosten in Höhe von 8,85 Mio. Euro an.

Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten geändert und eine eingeführt.

Der Normenkontrollrat gibt zu den einzelnen Vorschriften folgendes zu bedenken:

1. Einführung einer Sofortmeldungspflicht zur Sozialversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schätzt die Bürokratiekosten, die auf Grund der Einführung einer Sofortmeldung zur Sozialversicherung in § 28a Abs. 4 SGB IV entstehen, auf rund 19,9 Mio. Euro pro Jahr.

Das Ressort hat dargelegt, dass die derzeitige Gesetzeslage missbrauchsanfällig ist und daher ein Aufwuchs an Bürokratiekosten durch Einführung einer Sofortmeldung erforderlich ist. Es wurde plausibel dargestellt, dass eine zeitliche Vorverlagerung der Anmeldung nur dann effektiv sein kann, wenn die Anmeldung vor bzw. bei Arbeitsaufnahme der neuen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt.

Der Rat bittet das Ressort zu prüfen, ob eine Verknüpfung der Sofortmeldung mit der Vollmeldung nach § 28a Abs.1 SGB IV technisch möglich sein wird. Ziel sollte sein, dass die Daten, die bei der Sofortmeldung übermittelt werden, bei der Meldung nach § 28a Abs.1 SGB IV nicht nochmals eingegeben werden müssen und dem Arbeitgeber gleichsam als Bestätigung seiner Sofortmeldung ein elektronisch weiter zu bearbeitender Meldebogen zurück übermittelt wird.

2. Entlastende Maßnahmen im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung

Der Rat begrüßt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgesehenen, entlastenden Maßnahmen in Höhe von rund 47,27 Mio. Euro pro Jahr im Rahmen der Meldung zur Sozialversicherung.

Insbesondere durch den Verzicht der Arbeitgeber, Adress- und Namensänderungen an die Deutsche Rentenversicherung zu melden, entfallen für die Wirtschaft Belastungen in geschätzter Höhe von rund 16 Mio. Euro. Zu beachten ist allerdings, dass diese Pflicht nun auf die Verwaltung übergeht und dort Mehraufwand verursacht. Das Ressort hat jedoch plausibel dargestellt, dass in der Verwaltung zukünftig Aufwand reduziert wird: Es ist damit zu rechnen, dass Nacherhebungen der Deutschen Rentenversicherung bei den Meldebehörden auf Grund fehlerhafter Einträge in den Versichertenkonten erheblich reduziert werden. Derzeit werden pro Jahr rund 7,5 Mio. derartiger Einzelanträge durch die Rentenversicherung gestellt, die dann bei den Meldebehörden aufgeklärt werden müssen.

Daneben wird den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, die Meldekopien zur Sozialversicherung den Arbeitnehmern zukünftig in Textform zu übermitteln. Das Ressort geht davon aus dass in 30 Prozent der Fälle der Arbeitgeber hiervon Gebrauch macht. In die Schätzung ist zu Recht die Tatsache einbezogen, dass diese Art der Übermittlung für zahlreiche Arbeitnehmer mangels Internet-Nutzung noch nicht in Frage kommt.

Nach Auffassung des Rates sind die zusätzlichen Bürokratiekosten noch nicht eingerechnet, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen der neuen Sofortmeldung dem Arbeitnehmer gemäß § 28a Abs. 5 SGB IV ebenfalls eine Kopie der Meldung in Textform übermitteln muss. Bei einer Zahl von rund 2,75 Mio. Sofortmeldungen pro Jahr und einer Dauer von einer Minute für die Kopieerstellung in Schrift- oder Textform dürften die Bürokratiekosten im Bereich von rund 1,4 Mio. Euro pro Jahr liegen.

3. Einführung einer Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hinsichtlich der Mitführung von Personalausweisen

Die Arbeitnehmer in den im Gesetzentwurf definierten schwarzarbeitsanfälligen Bereichen werden verpflichtet, während der Arbeitszeit ein Personaldokument (i.d.R. Personalausweis) mit sich zu führen, um die Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auf die Mitführungspflicht schriftlich und nachweislich hinzuweisen.

Im Gegenzug entfällt die Verpflichtung, in den bisher als schwarzarbeitsanfällig eingestuften Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis mit sich zu führen. Der Arbeitgeber hatte gemäß § 18h Abs. 6 S. 4 SGB IV auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen schätzt die Bürokratiekosten für die Änderung der Vorschrift (Erfordernis der Schriftlichkeit und Archivierung) in nachvollziehbarer Weise auf rund 2,68 Mio. Euro pro Jahr. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dürften die Kosten rund 8,85 Mio. Euro betragen, da einmalig alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Mitführungspflicht schriftlich hinzuweisen sind.

Der Rat erkennt ausdrücklich an, dass Informationspflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlich sind. Deren Kosten müssen allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente sein. Der Rat bittet deshalb die Bundesregierung, die neuen Informationspflichten (Sofortmeldung zur Sozialversicherung und Hinweispflicht des Arbeitgebers bzgl. der Ausweismitführungspflicht) zeitnah zu evaluieren.

Nur wenn sichergestellt ist, dass es sich um ein effizientes Verfahren handelt und Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung dadurch wirksam bekämpft werden, sind die Bürokratiekosten auf Dauer zu rechtfertigen.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin