A. Problem und Ziel
- Für behinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf fehlt bisher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit der ihre Leistungsfähigkeit bei individuell angepassten Bedingungen so entwickelt wird, dass eine Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird.
B. Lösung
- Erfolgreiche Projekte in Deutschland zeigen, dass dieses Ziel mit Unterstützter Beschäftigung erreicht werden kann. Daher soll ein Fördertatbestand geschaffen werden, der bundesweit die Anwendung Unterstützter Beschäftigung ermöglicht.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für die Rehabilitationsträger ist durch die Unterstützte Beschäftigung nicht mit Mehraufwendungen zu rechnen, da sich die Zahl der betroffenen behinderten Menschen durch die neue Maßnahme nicht ändert. Im Wesentlichen wird es insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit zu kostenneutralen Verschiebungen zwischen einzelnen Maßnahmen kommen, wobei eine Tendenz zu Minderausgaben besteht, wenn die neue (ambulante) Maßnahme anstelle einer stationären Maßnahme bewilligt wird.
- Bei dieser neuen Maßnahme muss sich erst über einen mehrjährigen Zeitraum eine Trägerlandschaft entwickeln, die dann auch eine größere Anzahl von Personen unterstützen kann. Im ersten Jahr wird zudem noch die gemeinsame Empfehlung zu den Qualitätsanforderungen erarbeitet. Insgesamt muss mit einer Aufbauzeit von rund fünf Jahren gerechnet werden.
- Der Vollzugsaufwand wird sich nicht ändern, so dass es insoweit nicht zu zusätzlichen Kosten kommen wird.
- Bei den Ländern wird es auf Seiten der Integrationsämter zu nicht quantifizierbaren Mehraufwendungen kommen, sofern der behinderte Mensch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages noch weitere Berufsbegleitung benötigt. Dem stehen jedoch auch Einsparungen in den Ländern bei den Trägern der Eingliederungshilfe (Länder oder Kommunen) gegenüber. Denn die Unterstützte Beschäftigung trägt dem gemeinsamen Anliegen Rechnung, eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen ausschließlich jenen Personen vorzubehalten, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können. Unterstützte Beschäftigung kann insoweit einen Beitrag zur Reduzierung der Aufwendungen der Träger der Sozialhilfe für Leistungen an wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe leisten. Im Ergebnis stehen den Kosten für die Berufsbegleitung also Einsparungen der Eingliederungshilfe gegenüber.
E. Sonstige Kosten
Kosten für Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten sind durch die Unterstützte Beschäftigung nicht zu erwarten. Mit der Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung wird eine Informationspflicht für Unternehmen (Integrationsprojekte) eingeführt, die zu geringen Bürokratiekosten führen wird. Darüber hinaus wird eine jährliche Informationspflicht für die Verwaltung (Bundesagentur für Arbeit) abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fristablauf: 19.09.08
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst:
"§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung".
- 2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und".
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- 3. § 106 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter "Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter "Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.
- 4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Grundausbildung" ein Komma und die Wörter "der individuellen beruflichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "sollen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.
- 2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.
- 3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden" eingefügt.
- 4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer eingefügt:"
"3b. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,".
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:
"§ 38a Unterstützte Beschäftigung".
- 2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
"2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,".
- 3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:"
§ 38a Unterstützte Beschäftigung
- (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
- (2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten behinderte Menschen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn die individuelle betriebliche Qualifizierung aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, neu begonnen oder fortgesetzt werden muss und hinreichend gewährleistet ist dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
- (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten behinderte Menschen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden vom zuständigen Leistungsträger erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
- (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
- (5) Mit der Durchführung Unterstützter Beschäftigung können nur Träger beauftragt werden die über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen, um ihre Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können. Insbesondere müssen sie
- 1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung besitzen,
- 2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
- 3. über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen und
- 4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden.
- (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zur Zusammenarbeit enthalten. § 13 Abs. 6 und 7 und § 16 gelten entsprechend."
- 4. Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a werden auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs voll angerechnet.
- 5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter "Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter "Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung" ersetzt.
- 6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben.
- 7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Das Integrationsamt erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen der Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung nach § 38a Abs. 3.
- 8. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Zweiten Buch oder" die Wörter "für den Lebensunterhalt laufende" eingefügt.
- 9. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Wertmarken und" die Wörter "der Hälfte" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Nach § 17 Abs. 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch... geändert worden ist, wird folgender Absatz eingefügt:
- (1b) Das Integrationsamt erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen der Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Artikel 6
Änderung der Werkstättenverordnung
- In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch... geändert worden ist, werden nach dem Wort "kommen" ein Komma und die Wörter "insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen und der Integrationsprojekte die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet.
Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt."
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder der Integrationsprojekte" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder der Integrationsprojekte" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder des Integrationsprojekts" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung oder des Integrationsprojekts meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten behinderten Menschen."
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 162 Nr. 2" durch die Angabe "§ 162 Nr. 2 und 2a" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder der Integrationsprojekte" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention vom 2. Juli 2007 (Bundestagsdrucksache 16/6044) festgestellt, "dass es für schwerbehinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, lediglich in den Integrationsprojekten eine bundesweit einheitliche Förderstruktur mit einem betrieblichen Ansatz gibt. In dem Bericht werden einzelne Modelle der so genannten unterstützten Beschäftigung dargestellt, die deutlich zeigen, dass betriebliche Maßnahmen zu hohen Eingliederungserfolgen führen, wenn die schwerbehinderten Menschen die dafür erforderliche individuelle und betrieblich orientierte Unterstützung bekommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft daher, einen gesetzlichen Förderrahmen für unterstützte Beschäftigung zu schaffen."
Auf dieser Basis hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Mitwirkung der Länder und der Verbände behinderter Menschen ein Konzept für die bundesweite Einführung eines einheitlichen Förderrahmens für Unterstützte Beschäftigung entwickelt.
Es gibt gute Gründe für Unterstützte Beschäftigung. So gibt es an einzelnen Standorten in Deutschland langjährige positive Erfahrungen mit Unterstützter Beschäftigung. Wegen der Einzelheiten kann auf den Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention vom 2. Juli 2007 (Bundestagsdrucksache 16/6044) verwiesen werden.
Unterstützte Beschäftigung ist Ausdruck einer modernen Behindertenpolitik: Behinderte Menschen sollen nach Möglichkeit und unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts in das Arbeitsleben und die Gesellschaft integriert werden.
Unterstützte Beschäftigung erfüllt eine Forderung des Koalitionsvertrages: Danach sollen mehr Menschen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten.
Unterstützte Beschäftigung ist ein neues Förderinstrument, das Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf eine effektive Perspektive für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bietet. Das Instrument unterstützt das gemeinsame Anliegen von Bund und Ländern, eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen ausschließlich jenen Personen vorzubehalten, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können. Unterstützte Beschäftigung kann insoweit einen Beitrag zur Reduzierung der Aufwendungen der Träger der Sozialhilfe für Leistungen an wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe leisten.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz. Gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Regelungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung, die als neue Leistung der Rehabilitationsträger ausgestaltet ist.
Ferner hat der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit für die öffentliche Fürsorge, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Dies betrifft vorliegend die Berufsbegleitung, die in der Regel von den Integrationsämtern nach Beendigung der individuellen betrieblichen Qualifizierung und Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei weiter fortbestehendem Unterstützungsbedarf durchgeführt wird. Würde diese Regelung den Ländern überlassen, bestünde die konkrete Gefahr, dass nach einer vom Rehabilitationsträger zwei Jahre lang durchgeführten individuellen betrieblichen Qualifizierung eine Berufsbegleitung mangels entsprechenden Landesrechts nicht durchgeführt werden kann, obwohl sie zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Damit wäre der Erfolg der bereits durchgeführten Maßnahme in Frage gestellt. Dies widerspräche Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, wonach Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, sowie Artikel 27 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die zurzeit ratifiziert wird. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis hinsichtlich einer einheitlichen Ausgestaltung der gesamten Maßnahme Unterstützte Beschäftigung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (§ 104)
Diese Änderung und die Änderungen unter Nummer 3 und 4 stellen sicher, dass Teilnehmende an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung Ausbildungsgeld erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen für das Übergangsgeld (§ 161 SGB III) erfüllen. Sie werden damit behinderten Menschen in einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme leistungsrechtlich gleichgestellt.
Zu Nummer 3 (§ 106) und Nummer 4 (§ 160)
Siehe zu Nummer 2.
Zu Artikel 2 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der individuellen betrieblichen Qualifizierung sollen vergleichbar mit Teilnehmenden an anderen Maßnahmen der Berufsvorbereitung sozialversichert sein. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sind keine Änderungen erforderlich, da sie von den bestehenden Regelungen erfasst werden.
Dies gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, da es sich bei der individuellen betrieblichen Qualifizierung um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt. Hinsichtlich der Unfallversicherung besteht während der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung der Versicherungsschutz für Lernende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Änderungen sind damit nur im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Wenn während oder nach Abschluss der individuellen betrieblichen Qualifizierung ein Arbeitsvertrag zustande kommt, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit dieser Änderung wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Es wird klargestellt, dass beim Zusammentreffen zweier Versicherungspflichttatbestände diejenige Versicherungspflicht vorrangig ist, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Aufgrund desselben Sachverhalts soll stets die Versicherungspflicht vorgehen, die im Einzelfall den besten sozialen Schutz gewährt.
Zu Nummer 3 (§ 162)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung sind wie Personen, die beispielsweise in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, zu 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße rentenversichert.
Zu Nummer 4 (§ 168)
Es ist Aufgabe des zuständigen Rehabilitationsträgers, die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen.
Zu Artikel 3 - Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Mit dieser Änderung wird geregelt, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die Berufsbegleitung erbringen.
Zu Artikel 4 - Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (§ 33)
Die Änderung erweitert die Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 33 Abs. 3 um die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung. Dies gilt für alle Träger, deren Leistungsgesetze auf § 33 verweisen (insbesondere Bundesagentur für Arbeit, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. §§ 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III, und Rentenversicherung, § 16 SGB VI). Die Unfallversicherung ( § 35 SGB VII) ist zudem für die Berufsbegleitung zuständig, was durch eine entsprechende Ergänzung im Siebten Buch geregelt wird. Damit ist gewährleistet, dass die zuständigen Rehabilitationsträger Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung erbringen können.
Zu Nummer 3 (§ 38a)
Zu Absatz 1
Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz "Erst platzieren, dann qualifizieren": Die Qualifikation erfolgt direkt am Arbeitsplatz.
Die Unterstützte Beschäftigung ist eine neue Möglichkeit, insbesondere Schulabgängern und Schulabgängerinnen aus Förderschulen eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben. Dabei geht es insbesondere um Personen, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose besteht, dass eine Beschäftigungsaufnahme mit Hilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann. Das bedeutet auch, dass Unterstützte Beschäftigung nachrangig ist gegenüber Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Unterstützte Beschäftigung kann aber auch für solche Personen die richtige Alternative sein, bei denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung einstellt und für die heute mangels Alternativen oftmals nur die Werkstatt für behinderte Menschen in Frage kommt. Ziel ist die Übernahme in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Wird während der Qualifizierungsphase festgestellt, dass die Werkstatt für behinderte Menschen die adäquate Betreuungsform für den behinderten Mensch ist, wird dieser Weg verfolgt. Wird festgestellt, dass eine berufsvorbereitende Berufsbildungsmaßnahme oder eine Berufsausbildung möglich ist, wird dieser Weg verfolgt. So stellen die Leistungsträger sicher dass Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Maßnahmen besteht.
Im zeitlichen Ablauf kann Unterstützte Beschäftigung grundsätzlich in zwei wesentliche Abschnitte geteilt werden: die individuelle betriebliche Qualifizierung (Absatz 2) und die Berufsbegleitung (Absatz 3). Leistungen der Unterstützten Beschäftigung sind in jeder Phase budgetfähig.
Zu Absatz 2
Es ist Aufgabe der mit der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung beauftragten Träger, bedarfsgerechte betriebliche Erprobungsplätze zu akquirieren und die Beschäftigungsmöglichkeiten der behinderten Menschen zu erproben. Ist die geeignete Tätigkeit gefunden, die auch eine Perspektive auf eine Übernahme bietet, erfolgt die Einarbeitung auf diesem Arbeitsplatz.
In dieser Phase spielt der Bildungsaspekt eine wesentliche Rolle. Unterstützte Beschäftigung ist eine Form der umfassenden Qualifizierung, orientiert an den Bedarfen des behinderten Menschen. Daher gehören auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit dazu.
Diese individuelle betriebliche Qualifizierungsphase dauert in Abhängigkeit zu den individuellen Voraussetzungen bis zu zwei Jahre. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate ist ausnahmsweise möglich, wenn die Unterstützte Beschäftigung aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, neu begonnen oder fortgesetzt werden muss und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Betrieb wegen Insolvenz geschlossen wird und die Qualifizierung bei einem anderen Betrieb neu begonnen werden muss, wenn der Arbeitgeber begründet eine Verlängerung für erforderlich hält, oder wenn der zuständige Rehabilitationsträger eine Verlängerung für erforderlich hält, um den Eingliederungserfolg zu erreichen. Die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase sollte zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen, bei dem keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist.
Zuständige Leistungsträger der individuellen betrieblichen Qualifizierung sind die Rehabilitationsträger. Die Voraussetzungen für die Leistung richten sich nach den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger.
Zu Absatz 3
Ist nach der Aufnahme eines regulären Beschäftigungsverhältnisses Unterstützung notwendig wird diese in Form von Berufsbegleitung durch den zuständigen Leistungsträger angeboten, um das noch neue Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und langfristig zu sichern. In der Regel werden hierfür die Integrationsämter - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - für schwerbehinderte und mit ihnen gleichgestellte behinderte (ab einem Grad der Behinderung von 30) Menschen gemäß § 102 Abs. 3a zuständig sein. Über die Änderung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist auch die Zuständigkeit der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet.
Es wird davon ausgegangen, dass jeder Beschäftigte, der der Berufsbegleitung bedarf und für den nicht ein Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, von Integrationsämtern unterstützt werden kann. Dazu gehören auch schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind und weiterhin der Unterstützung bedürfen.
Zu Absatz 4
Ist eine weitergehende Berufsbegleitung erforderlich, kommt es in der Regel zu einem Wechsel des zuständigen Leistungsträgers. Für den behinderten Menschen ist daher entscheidend dass dieser Wechsel möglichst reibungslos verläuft, um den Eingliederungserfolg nicht zu gefährden. Im Idealfall führt der Wechsel des Leistungsträgers nicht auch zu einem Wechsel des Anbieters Unterstützter Beschäftigung, so dass Kontinuität bei der Unterstützung gewährleistet ist. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger mit dem zuständigen Leistungsträger, in der Regel dem Integrationsamt, erforderlich. Daher ist der künftige Leistungsträger frühzeitig zu beteiligen.
Zu Absatz 5
Unterstützte Beschäftigung kann von bereits existierenden Institutionen angeboten werden z.B. von Integrationsfachdiensten. Denkbar ist auch, dass sich neue Anbieter etablieren. Da somit verschiedene Anbieter mit bislang unterschiedlichen Aufgaben in Betracht kommen, erscheint eine Benennung bestimmter bereits existierender Dienste als ausschließliche Anbieter nicht gerechtfertigt. Um gleichwohl den Erfolg der Unterstützten Beschäftigung zu sichern, ist es elementar, die Qualität der Träger sicherzustellen.
Absatz 5 enthält daher grundlegende Qualitätsanforderungen für die Träger. Dazu gehört die konsequente Ausrichtung des Trägers auf die individuellen Bedürfnisse des behinderten Menschen. Ein Träger muss beispielsweise in der Lage sein, mehrere behinderte Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und unterschiedlichen Berufswünschen gleichzeitig zu qualifizieren. Wichtige Bedingung für eine erfolgreiche Arbeit des Trägers ist die Qualifikation des Personals, die auf ambulante Unterstützung und Jobcoaching ausgerichtet sein muss. Wesentlich ist auch ein Netzwerk vielfältiger, systematisch aufgebauter Arbeitgeberkontakte, um auch tatsächlich individuell passende, betriebliche Qualifizierungsplätze akquirieren zu können. Erforderliche sind ferner eine angemessene räumliche und sächliche Ausstattung und die Sicherstellung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagements.
Zu Absatz 6
Eine Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt in einer gemeinsamen Empfehlung. Dadurch soll ein einheitlich hohes Niveau der Leistungserbringung erreicht werden. Gleichzeitig wird damit eine Vergleichbarkeit des Leistungsangebots der Träger hergestellt. Bei der Formulierung einzelner Qualitätskriterien ist zu berücksichtigen, dass es Ziel des § 38a ist, bereits bestehende Modelle Unterstützter Beschäftigung in die Fläche zu tragen. Ihr Niveau soll daher Maßstab für neue Anbieter Unterstützter Beschäftigung sein. Zudem sind bereits bestehende Qualitätskriterien hinsichtlich der Unterstützten Beschäftigung, insbesondere des Europäischen Dachverbandes Unterstützte Beschäftigung, zu berücksichtigen.
Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zur Zusammenarbeit der Leistungsträger enthalten. Damit dient sie insbesondere der Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 4 im Falle eines Zuständigkeitswechsels. Sinnvolles Instrument ist insoweit der Teilhabeplan. Er kann dazu beitragen, dass durch eine frühzeitige Vernetzung der Leistungsträger die bestmögliche Organisation der Unterstützten Beschäftigung erreicht wird, damit ein gegebenenfalls erforderlicher Wechsel des Leistungsträgers beim Übergang in die Berufsbegleitung ohne Nachteile für den behinderten Menschen erfolgt.
Durch den Verweis auf § 13 Abs. 6 und 7 wird klargestellt, dass der allgemeingültige Rahmen, in dem eine gemeinsame Empfehlung erarbeitet werden soll, auch für die gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung gilt. Danach wird sie vereinbart im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen sowie der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger. So ist eine hohe Fachlichkeit garantiert. Kommt eine gemeinsame Empfehlung nicht zustande kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter den Voraussetzungen des § 16 eine Rechtsverordnung erlassen.
Zu Nummer 4 (§ 40)
Die im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung durchgeführte individuelle betriebliche Qualifizierungsphase steht inhaltlich dem Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gleich. Wird während der Qualifizierungsphase festgestellt, dass der Rehabilitationsbedarf besser in einer Werkstatt für behinderte Menschen gedeckt werden kann und erfolgt der entsprechende Wechsel, ist daher eine volle Anrechnung auf Zeiten des Berufsbildungsbereichs vorzunehmen.
Zu Nummer 5 (§ 45)
Folgeänderung zu den Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 6 (§ 80)
Gemäß § 80 Abs. 9 erstellt und veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit jährlich eine Übersicht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen öffentlichen Arbeitgebern. Diese erfüllen ihre Beschäftigungspflicht seit Jahren überdurchschnittlich. So lag die Beschäftigungsquote der öffentlichen Arbeitgeber im Jahr 2006 bei 5,9 Prozent. Nach den Erkenntnissen der Bundesagentur für Arbeit setzt die Übersicht keine zusätzlichen Impulse zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei öffentlichen Arbeitgebern. Sie soll daher künftig entfallen. Damit wird auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Zu Nummer 7 (§ 102)
Schon heute sind die Integrationsämter im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zuständig. Mit dieser Regelung wird klargestellt dass auch die Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen mit umfasst wird.
Zu Nummer 8 (§ 145)
Durch Artikel 11 Nr. 2a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BGBl. 2007 I S. 2904) wurde u.a. § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 redaktionell an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen anderer Vorschriften angepasst. Dabei sind versehentlich die Wörter gestrichen worden, die jetzt wieder eingefügt werden.
Zu Nummer 9 (§ 151)
Es handelt sich um eine Klarstellung. Das für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr geltende Erstattungsverfahren wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) u.a. in § 148 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX dahingehend geändert, dass der Berechnung des landeseinheitlichen Vomhundertsatzes bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Prozentsätze nur die Hälfte der am Jahresende im Umlauf befindlichen Begleiter-Ausweise im Sinne des § 145 Abs.1 Satz 1 zu Grunde zu legen ist.
Mit der vorgesehenen Änderung wird klargestellt, dass die Bestimmung des § 151 hinsichtlich der Anzahl der zu berücksichtigenden Begleiter-Ausweise nur in gleicher Weise Anwendung finden kann, wie es die Vorschrift des § 148 Abs. 4 Nr. 1 vorgibt.
Zu Artikel 5 - Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Regelung ermöglicht es den Integrationsämtern, für ihre Leistungen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung Mittel der Schwerbehindertenausgleichsabgabe zu verwenden.
Zu Artikel 6 - Änderung der Werkstättenverordnung
Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme eines behinderten Menschen in eine Werkstatt für behinderte Menschen gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen der Werkstatt benötigt oder ob andere Teilhabeleistungen in Betracht kommen. Er soll insbesondere beachten, ob Unterstützte Beschäftigung im Einzelfall geeignet ist, den Rehabilitationsbedarf zu decken. So wird sichergestellt, dass der behinderte Mensch die Maßnahme erhält, die seiner individuellen Situation am besten entspricht.
Zu Artikel 7 - Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist bestimmt worden, dass behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt im Sinne des § 132 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt werden, dort weiterhin nach den in der Werkstatt geltenden Regelungen rentenversichert sind, d.h. dass mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt wird (§ 162 Nr. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI). Den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestentgelt entfällt, trägt der Träger des Integrationsprojekts allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Durch § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist sichergestellt, dass der Bund dem Träger des Integrationsprojekts diesen Beitrag erstattet. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Oktober 2000.
Das Erstattungsverfahren soll wie schon das Verfahren zur Erstattung der Beiträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung erfolgen. Dies wird überwiegend bereits so praktiziert, ist aber nicht unstrittig. § 180 SGB VI enthält in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung hierzu die Ermächtigung, solche Regelungen in der Verordnung auch für die Erstattung an die Träger von Integrationsprojekten zu treffen.
Indem das Erstattungsverfahren nunmehr geregelt wird, wird eine neue Informationspflicht für Integrationsprojekte geschaffen, die zu geringen Bürokratiekosten von unter 1.000 Euro pro Jahr führen wird.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Ergänzung der bisherigen Grundsatzvorschrift. Damit wird sichergestellt, dass auch die Beitragserstattung an die Träger der Integrationsprojekte auf der Grundlage und nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 3) und 3 (§ 4)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung in § 1 sowie um Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch.
Zu Artikel 8 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Für die Rehabilitationsträger ist durch die Unterstützte Beschäftigung nicht mit Mehraufwendungen zu rechnen, da sich die Zahl der betroffenen behinderten Menschen durch die neue Maßnahme nicht ändert. Im Wesentlichen wird es insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit zu kostenneutralen Verschiebungen zwischen einzelnen Maßnahmen kommen, wobei eine Tendenz zu Minderausgaben besteht, wenn die neue (ambulante) Maßnahme anstelle einer stationären Maßnahme bewilligt wird.
Bei dieser neuen Maßnahme muss sich erst über einen mehrjährigen Zeitraum eine Trägerlandschaft entwickeln, die dann auch eine größere Anzahl von Personen unterstützen kann. Insgesamt muss mit einer Aufbauzeit von rund fünf Jahren gerechnet werden. Nach Ende der fünfjährigen Anlaufphase ist geplant, die ersten Auswirkungen zu evaluieren.
Der Vollzugsaufwand wird sich nicht ändern, so dass es insoweit nicht zu zusätzlichen Kosten kommen wird.
Bei den Ländern wird es auf Seiten der Integrationsämter zu nicht quantifizierbaren Mehraufwendungen kommen, sofern der behinderte Mensch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages noch weitere Berufsbegleitung benötigt. Dem stehen jedoch auch Einsparungen auf Länderseite gegenüber. Denn die Unterstützte Beschäftigung trägt dem gemeinsamen Anliegen Rechnung, eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen ausschließlich jenen Personen vorzubehalten, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können. Unterstützte Beschäftigung kann insoweit einen Beitrag zur Reduzierung der Aufwendungen der Träger der Sozialhilfe für Leistungen an wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe leisten. Im Ergebnis stehen den Kosten für die Berufsbegleitung also Einsparungen der Eingliederungshilfe gegenüber.
D. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Von der Schaffung eines einheitlichen und bundesweit geltenden Fördertatbestands Unterstützte Beschäftigung werden gleichermaßen behinderte Frauen und Männer mit besonderem Unterstützungsbedarf profitieren. Zu beachten ist, dass Unterstützte Beschäftigung eine neue Maßnahme des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Das Neunte Buch fordert generell, dass den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen ist ( § 1 Satz 2 SGB IX). Dies gilt daher auch bei der Unterstützten Beschäftigung. Zudem sind bei der Vorbereitung Gemeinsamer Unterstützten Beschäftigung die Interessen behinderter Frauen angemessen berücksichtigt werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 522:
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, die zu einer marginalen Bürokratiekostenbelastung führt (unter 1.000,- €). Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird abgeschafft. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |