A. Problem und Ziel
- Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) und das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) haben Auswirkungen auf das Rechnungswesen der Sozialversicherung.
- Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden unter anderem auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Nunmehr sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro, anstatt bisher bis zu 410 Euro, sofort als Betriebsausgaben abzusetzen.
- Des Weiteren ist nach § 6 Absatz 2a EStG für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1 000 Euro betragen, ein Sammelposten zu bilden.
- Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Geschäftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.
- In der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) wird auf § 6 Absatz 2 EStG Bezug genommen. Zur Verwaltungsvereinfachung und zum besseren Nachweis der Wirtschaftlichkeit soll künftig auch die Regelung des § 6 Absatz 2a EStG auf die Sozialversicherungsträger übertragen werden. Zur Gewährleistung der Planungssicherheit für die Haushaltsaufstellung wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt.
- Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung operative Aufgaben übertragen bekommen, die in anderen Bereichen den Sozialversicherungsträgern obliegen. Die Mitarbeiter des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Sinne der Rechnungsvorschriften den Bediensteten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gleichzustellen.
- Des Weiteren müssen Folgeänderungen vorgenommen werden, die entweder klarstellender oder redaktioneller Art sind.
B. Lösung
- Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung in der vorgesehenen Weise
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
- Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für die Sozialversicherungsträger ist im Bereich der IT ein einmaliger Umstellungsaufwand zu erwarten, der allerdings von den Trägern als nicht nennenswert eingeschätzt wird.
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
- Die Erhöhung der Aktivierungsgrenze in Verbindung mit der Einführung von Sammelposten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung trägt zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Verwaltung bei, da abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs weitere Dokumentationspflichten nicht zwingend vorgeschrieben sind.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
- - des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
- - des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und
- - des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 146 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.
Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst."
- (1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.
- 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.
- 4. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort "durch" die Wörter "Verbände und" eingefügt.
- 5. § 19 erhält folgende Überschrift:"
§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte".
- 6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:"
§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt."
- 7. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Jahresangabe "2009" jeweils durch die Jahresangabe "2010" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "kann" und das Wort "anzuwenden" durch die Wörter "angewendet werden" ersetzt.
- c) In Absatz 2 wird das Wort "ist" durch das Wort "kann", das Wort "anzuwenden" durch die Wörter "angewendet werden" und das Wort "unterschreiten" durch die Wörter "nicht übersteigen" ersetzt.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 4 bis 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Änderungsverordnung erfolgt eine Anpassung des Rechnungswesens der Sozialversicherung an die aktuelle Gesetzeslage und an die Verwaltungspraxis.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wurden unter anderem auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Hiernach sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro sofort vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1 000 Euro betragen, ist ein Sammelposten zu bilden (§ 6 Absatz 2a EStG). Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Geschäftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst.
Zur Verwaltungsvereinfachung wird für die Sozialversicherungsträger die Verpflichtung eingeführt, für Wirtschaftsgüter in Anlehnung an § 6 Absatz 2a EStG einen Sammelposten zu bilden.
Mit dieser Regelung soll der Nachweis der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Nutzungsdauer verbessert werden.
Eine weitere Änderung ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. S. 2984) bedingt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) hat durch das LSVMG operative Aufgaben übertragen bekommen, die in anderen Bereichen den Sozialversicherungsträgern obliegen. Demzufolge sind die Mitarbeiter des LSV-SpV bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 143e Absatz 2 und 4 SGB VII im Sinne der Rechnungsvorschriften den Bediensteten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gleichzustellen. Durch den neuen § 19a soll klargestellt werden, dass Feststellungen, Anordnungen und Buchungen durch Bedienstete des LSV-SpV in den Büchern der LSV-Träger wie durch eigene Bedienstete des jeweiligen Trägers erfolgen können.
Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Für die Sozialversicherungsträger ist im Bereich der IT ein einmaliger Umstellungsaufwand zu erwarten, der allerdings von den Trägern als nicht nennenswert eingeschätzt wird.
Die Erhöhung der Aktivierungsgrenze und die Einführung von Sammelposten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung trägt zur Reduzierung von Bürokratiekosten bei den Sozialversicherungsträgern bei, da abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs weitere Dokumentationspflichten nicht zwingend vorgeschrieben sind.
Aus steuerlichen Gesichtspunkten ergeben sich für die Sozialversicherungsträger weder zusätzliche Kosten noch Einsparungen.
Ebenso wird die übrige Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1.
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Streichung ist notwendig, da bei den heute eingesetzten Standardsoftwareprodukten nicht mehr nachprüfbar ist, ob neben der Änderung der Bankleitzahl noch andere Angaben der Zahlungsanordnung geändert wurden. Solange Zahlungsanordnungen ausschließlich manuell erfolgten, stellte diese Regelung eine Arbeitserleichterung dar. Da heute die Anordnungen in der Regel mit Unterstützung von Softwareprogrammen erledigt werden, bedeutet die Erstellung einer neuen Anordnung keinen nennenswerten Mehraufwand.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 1a)
Mit dem neuen Absatz 1a (in Anlehnung an § 6 Absatz 2a EStG) haben die Sozialversicherungsträger für Wirtschaftsgüter mit einem Wert oberhalb geringwertiger Wirtschaftsgüter (das heißt von mehr als 150 Euro) bis zu 1 000 Euro einen Sammelposten (Poolbildung) zu bilden.
Diese Wirtschaftsgüter sind im Anschaffungsjahr in einen Sammelposten einzustellen und zusammenfassend zu behandeln. Aufzulösen ist der Posten gleichmäßig verteilt über eine Dauer von fünf Jahren (Poolabschreibung von jeweils 20 Prozent im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Jahren). Diese Regelung verbessert den Nachweis der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter und reduziert den Verwaltungsaufwand in der Anlagenbuchhaltung.
Zu Nummer 3 (§ 16 Absatz 2)
Durch den geänderten Absatz 2 wird die Führung von Bestandsverzeichnissen für Gegenstände der beweglichen Einrichtung vereinfacht.
Für die Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Bestandsverzeichnis abgesehen werden.
Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs bestehen somit für diese beweglichen Einrichtungsgegenstände keine weiteren Dokumentationspflichten.
Zu Nummer 4 (Überschrift des Fünften Abschnitts)
Klarstellende Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten § 19a.
Zu Nummer 5 (Überschrift zu § 19)
Klarstellende Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 19a)
Durch die Übertragung operativer Aufgaben im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bedarf es einer Klarstellung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach § 143e SGB VII durch Verbandsmitarbeiter. Durch das Einfügen des § 19a wird klargestellt, dass Verbandsmitarbeiter im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 143e Absatz 2 und 4 SGB VII den Bediensteten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gleichgestellt sind. Somit können Feststellungen, Anordnungen und Buchungen durch Bedienstete des Spitzenverbandes in den Büchern der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie durch eigene Bedienstete erfolgen.
Zu Nummer 6 (§ 20a)
Die Verlängerung der Übergangsvorschrift bis 31. Dezember 2010 gibt den Sozialversicherungsträgern Planungssicherheit für den Haushalt 2010. Durch die Sondersituation der gesetzlichen Unfallversicherung, die erstmals zum 01. Januar 2010 bewegliche Anlagegüter aktivieren und abschreiben muss, und durch die Verwaltungsgemeinschaft bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern ist es sinnvoll, die Übergangsvorschrift in eine Kann-Lösung zu ändern.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz
NKR-Nr. 940:Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung NKR-Nr. 941:
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung NKR-Nr. 942:
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Die in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorgesehene Absenkung der vollen Abschreibungsmöglichkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Einführung von Sammelposten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung wird sich auf die Bürokratiekosten der Verwaltung auswirken. Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm Vorsitzender Berichterstatter