Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 22 (§ 275a Überschrift und Absatz 1 Satz 4 - neu - SGB V)
In Artikel 6 Nummer 22 ist § 275a wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "durch den Medizinischen Dienst" zu streichen.
- b) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Durch Landesrecht kann statt des Medizinischen Dienstes auch die jeweilige Landesgeschäftsstelle zur Umsetzung der Qualitätssicherung nach § 137a ganz oder teilweise mit den Kontrollen nach Satz 1 bis 3 betraut werden."
Begründung:
Angesichts der Fülle der Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MDK) erscheint es sachgerecht, die Durchführung der Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Krankenhäusern nicht ausschließlich dem MDK aufzuerlegen, sondern die Betrauung einer weiteren geeigneten Instanz zu ermöglichen. Die Selbstverwaltungsgremien haben sich im Rahmen der Qualitätssicherheit bereits bewährt. Als von beiden Selbstverwaltungspartnern getragene Einrichtung bieten sie Gewähr für eine sachlich fundierte und unabhängige Prüfung.
Den Ländern ist zumindest die Möglichkeit einzuräumen, die für die externe Qualitätssicherung bereits existierenden Qualitäts-Prüfinstanzen mit der Kontrolle zu betrauen.