Der Deutsche Bundestag hat in seiner 165. Sitzung am 8. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/8900 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts - Drucksachen 17/8427, 17/8803 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 853/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. gilt als Wirtschaftsakteur der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;".
- bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "von Produkten" gestrichen.
- aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "der Lieferant oder Hersteller" durch die Wörter "der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "von Lieferanten, Herstellern oder Händlern" durch die Wörter "vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "Lieferanten, Hersteller und Händler" durch die Wörter "der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a werden die Wörter "die Lieferanten" durch die Wörter "der Lieferant", wird das Wort "bereitstellen" durch das Wort "bereitstellt" und das Wort "aufnehmen" durch das Wort "aufnimmt" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe b werden die Wörter "die Lieferanten und Händler" durch die Wörter "der Lieferant und der Händler" ersetzt.
- ddd) In Buchstabe c werden die Wörter "die Händler" durch die Wörter "der Händler", wird das Wort "anbringen" durch das Wort "anbringt" und werden die Wörter "Hersteller und Händler" durch die Wörter "der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 werden die Wörter "Lieferanten, Hersteller und Händler" durch die Wörter "der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- c) In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Marktüberwachungsbehörden" die Wörter "und ihre Beauftragten" eingefügt.
- d) § 15 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "verweist," das Wort "oder" gestrichen.
- bbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:
- "2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder".
- ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
- bb) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "auf einem anderen Weg" werden die Wörter "durch Lieferanten und Händler" eingefügt.
- bb) Die Wörter "die Händler" werden durch die Wörter "die Lieferanten und Händler" ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird § 8 wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,".
- bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 8 bis 10.
- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: